Germann Hannes · Ständerat · 2007-03-19
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2007-03-19
Wortprotokoll
Wie Sie der Fahne entnehmen können, hat sich der Nationalrat in Bezug auf die Bestimmung über Fälle von indirekt gehaltenen Beteiligungen dem Ständerat angeschlossen. Analog zu Artikel 20 Absatz 1 wird sowohl in den Artikeln 18b DBG als auch in Artikel 7 Absatz 1 StHG auf eine derartige Missbrauchsbestimmung verzichtet. Diese Differenz ist also bereinigt; das sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
Dagegen ist das Mass der Teilbesteuerung mit dem Ziel einer Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Anteilen, die im Privatvermögen gehalten werden, noch offen. Der Bundesrat war ursprünglich bei 80 Prozent, wollte die 20-prozentige Reduktion allerdings allen Anteilseignern zukommen lassen. Im Ständerat haben wir uns dann - auch gemäss dem eindringlich vorgebrachten Wunsch der Kantone, die allesamt mit einer Mindestbeteiligungsquote arbeiten - auf eine 10-prozentige Mindestbeteiligung als Voraussetzung für eine Teilbesteuerung der Dividenden geeinigt; dies mit dem klaren Ziel, die Reform stärker auf die typischen KMU zu fokussieren, statt nach dem Giesskannenprinzip alle Aktionäre zu entlasten. Nur wer sich mit Risikokapital auch unternehmerisch engagiert, soll von der Teilbesteuerung profitieren können. Diesen Überlegungen ist auch der Nationalrat gefolgt. Die 10-prozentige [PAGE 213] Mindestbeteiligungsquote ist denn auch nicht mehr Gegenstand der Differenzbereinigung.
Warum spreche ich trotzdem davon? Die Festlegung einer Beteiligungsgrenze war und ist die Voraussetzung für die Reduktion jener Teilbesteuerungsquote von ursprünglich 80 Prozent für alle, die vom Bundesrat mit Blick auf allfällige Steuerausfälle doch sehr hoch angesetzt worden war. Das wäre für einen Unternehmer wohl ein schwacher Anreiz gewesen, künftig höhere Dividenden auszuschütten. Die volkswirtschaftlich wenig sinnvolle übermässige Thesaurierung von zurückbehaltenen Gewinnen soll mit der Reform aber gerade verhindert werden. Darum ist sich die Mehrheit in beiden Räten einig, dass man mit der Teilbesteuerung tiefer gehen muss, um den Anreiz für Dividendenausschüttungen zu erhöhen. Der Ständerat setzte die Teilbesteuerung im Privatvermögen ursprünglich bei 60 Prozent fest, revidierte dieses Mass dann infolge der Verfassungsdiskussion und den von einer Minderheit befürchteten Ausfällen bei der AHV auf 70 Prozent, freilich - und das ist wichtig - eher aus referendumspolitischen als aus sachlichen Erwägungen.
Der Nationalrat dagegen wollte sich der Mehrheit der Kantone anschliessen und Dividenden im Privatvermögen lediglich zu 50 Prozent besteuern. Nun ersehen Sie aus der Fahne, dass der Nationalrat dem Ständerat auf 60 Prozent entgegenkommt. Wir haben uns in unserer Kommission entschieden, diesem Entgegenkommen zu folgen und uns dem Nationalrat anzuschliessen. Eine Minderheit will hier freilich an den 70 Prozent festhalten. Von der Eröffnung eines Basars mit der vorgeschlagenen Zwischengrösse von 65 Prozent wollte die Kommission mit deutlicher Mehrheit nichts wissen. Die Mehrheit ist im Sinne der früher gemachten Überlegungen überzeugt, dass 60 Prozent ein vertretbarer Kompromiss sind, und zwar aus folgenden fünf Gründen:
1. Der Anreiz, die Ausschüttungspolitik zu ändern und vermehrt Mittel nutzbringend in den volkswirtschaftlichen Umlauf zu bringen, statt sie im Unternehmen als stille Reserven zu parkieren, ist bei 60 Prozent zumindest etwas grösser als bei 70 Prozent.
2. Mit einer Teilbesteuerung von 60 Prozent bewegen wir uns auch nach dem in dieser Hinsicht kritischen Gutachten des Bundesamtes für Justiz zweifellos im Rahmen unserer Verfassung.
3. Der von den Gegnern jeglicher Teilbesteuerung ins Spiel gebrachte Einfluss des Kippeffektes zwischen Lohn und Dividende wird überschätzt. Der Kippeffekt, das heisst der Anreiz für einen Unternehmeraktionär, vermehrt teilbesteuerte Dividenden statt einen AHV-pflichtigen Lohn zu beziehen, kann gemäss Arbeitspapier der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab 70 Prozent oder tiefer einsetzen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ging in diesem Papier allerdings von einer nur kurzfristigen und rein statischen Betrachtung aus. Auch als die Kantone ihre Teilbesteuerungsmasse noch nicht im heutigen Umfang reduziert hatten, machte sie sogar geltend, dass auch die Ausfälle nur für wenige Jahre anfallen würden und sich nachher eben Mehreinnahmen ergäben. Ohnehin ist der Anreiz für einen qualifizierten KMU-Anteilseigner in der Regel wohl kaum so gross, dass er sich mit einem zu tiefen Lohn um die Möglichkeit bringt, das steuerprivilegierte BVG-Sparen zu nutzen.
Zudem wird Lohn immer noch nur einmal besteuert. Im Unternehmen geht er jedoch als Aufwand - das wissen Sie - direkt vom Gewinn ab.
4. Die Steuerausfälle sind mit dem Teilbesteuerungsmass von 60 Prozent und wegen der Mindestbeteiligungsquote auf Bundesebene praktisch unbedeutend. Auf kantonaler Ebene hängen sie von den gewählten Lösungen der Kantone ab. Das Gros jener Kantone, welche die wirtschaftliche Doppelbelastung mildern, geht in der Entlastung mit Sätzen von 50 Prozent oder tiefer zum Teil deutlich weiter als wir beim Bund.
5. Die Kommissionsminderheit betrachtet die Reform allzu statisch. Die theoretischen Einflüsse der Teilbesteuerung von Dividenden auf die AHV ergeben sich als Nebeneffekte der unternehmerisch gewollten Anreize, vermehrt Dividenden auszuschütten. Bei dynamischer Betrachtung erkennt man einen Rückfluss dieser Mittel in den Wirtschaftskreislauf. Mit nutzbringend neu investiertem Kapital werden Arbeitsplätze gesichert und - bei günstiger Wirkung - neue geschaffen. Was kann der AHV und anderen Sozialwerken Besseres passieren, als dass wir dem Ziel der Vollbeschäftigung dank dieser Impulse wieder etwas näherkommen? Eine gut florierende Wirtschaft ist für den Staat und die Sozialwerke einnahmenseitig der beste Garant für intakte Sozialwerke.
Aus all diesen Erwägungen empfiehlt Ihnen die Kommissionsmehrheit, sich dem Nationalrat anzuschliessen und das Teilbesteuerungsmass auf Gewinnanteile in Privatvermögen auf 60 Prozent festzulegen.