Lexipedia

Heberlein Trix · Ständerat · 2007-03-19

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-19

Wortprotokoll

Der Nationalrat hiess am 19. Dezember 2006 mit 116 zu 55 Stimmen, also ganz klar, eine von seiner SPK ausgearbeitete Vorlage gut, welche aufgrund der parlamentarischen Initiative Burkhalter eine gesetzliche Regelung der Rolle des Bundesrates bei Volksabstimmungen zum Inhalt hat. Dieser Gesetzentwurf soll der Volksinitiative "Volkssouveränität statt Behördenpropaganda", der sogenannten "Maulkorb-Initiative", als indirekter Gegenvorschlag gegenübergestellt werden.

Unser Rat hat diese Initiative bereits am 29. September 2005 mit 3 zu 34 Stimmen klar zur Ablehnung empfohlen. Die nationalrätliche Kommission ging von der verfassungsmässig verankerten Informationspflicht des Bundesrates aus. In Artikel 34 Absatz 2, in Verbindung mit den Artikeln 174 und 180 der Bundesverfassung, wird für den Bundesrat auch die Pflicht festgelegt, seine Haltung zu seiner Vorlage zu erkennen zu geben.

In den letzten Jahren hat die Frage, welche Informationen die Bevölkerung vor einer Abstimmung wünsche oder brauche, wiederholt Anlass zu Diskussionen gegeben. Der Bundesrat wurde immer wieder kritisiert, sei es von den Gegnern oder den Befürwortern einer Vorlage, wenn er sich in Abstimmungskämpfen zu Wort meldete. Er konnte es eigentlich nie richtig machen. Die Pflicht des Bundesrates aber, im Vorfeld von Abstimmungen sachlich zu informieren, ergibt sich aus Artikel 180 Absatz 2 der heutigen Bundesverfassung sowie aus den Artikeln 10 und 11 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, ebenso aus Artikel 11 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, in dem die Regeln zu den Abstimmungserläuterungen für Volksabstimmungen festgelegt sind. Dabei hat sich der Bundesrat an gewisse Grundsätze zu halten. Diese sind heute in einem Leitbild festgelegt.

In einer ersten Diskussion hatte die SPK unseres Rates der Ausarbeitung einer Vorlage zur Ergänzung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte mit 6 zu 1 Stimmen zugestimmt. Die von der nationalrätlichen Kommission und vom Nationalrat mit grossem Mehr angenommene Vorlage hält in Artikel 10a Absatz 1 fest: "Der Bundesrat informiert die Stimmberechtigten umfassend über die eidgenössischen Abstimmungsvorlagen. Er vertritt dabei keine von der Haltung der Bundesversammlung abweichende Abstimmungsempfehlung."

In Absatz 2 heisst es: "Er informiert kontinuierlich und beachtet die Grundsätze der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit." Diese vom Nationalrat so beschlossene Formulierung von Absatz 1 bedeutet konkret, dass der Bundesrat auch schweigen kann - dies entgegen der verankerten Informationspflicht.

Unsere Kommission beschloss nach Anhörung der Vertreter der SPK des Nationalrates und der Bundeskanzlerin mit 13 zu 0 Stimmen, auf die Vorlage des Nationalrates nicht einzutreten. Sie war der Meinung, es sei nicht möglich, das ausserordentlich komplexe Problem des Informationsauftrages des Bundes in einen Gesetzestext zu kleiden. Auf Verfassungsstufe besteht eine entsprechende Regelung, ich habe sie erwähnt: Artikel 180 der Bundesverfassung. Weitere Bestimmungen bestehen im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz und im Gesetz über die politischen Rechte. Die umfassende staatsrechtliche Literatur, unter anderem von unserem heute bereits mehrmals zitierten früheren Kollegen Rhinow, und die neueste Auflage von Häfelin/Haller sowie die klare bundesgerichtliche Praxis bezüglich Abgrenzung von Information und Propaganda müssen eigentlich genügen.

Der Bundesrat - als Kollegium, betone ich - ist das staatspolitische Führungsorgan. Er hat zusammen mit Parlament und Volk die strategischen Ziele anzustreben. Dieses komplexe Zusammenspiel kann nach Meinung der SPK auch nicht in einen Gesetzesartikel gekleidet werden. Für die Umschreibung der Informationspflicht braucht es nach Meinung der einstimmigen Kommission keine neuen gesetzlichen Erlasse, auch nicht als indirekten Gegenvorschlag zur "Maulkorb-Initiative", die aufgrund dieses Gegenvorschlages nicht zurückgezogen würde.

Ziel muss sein, auch ohne Gesetz eine aktive Information durch den Bundesrat als oberstes leitendes Organ zu haben. Dabei hat er nicht als Büro des Parlamentes dessen Entscheide zu vertreten, sondern eben im Sinne der Gewaltenteilung und seiner Funktion als Mitgestalter auch seine abweichende Meinung und seine Ziele darzulegen. Wenn sich der Bundesrat nicht an seinen verfassungsmässigen und gesetzesmässigen Auftrag hält, wären Sanktionen bei einem Gesetzesartikel ebenso wenig möglich, wie dies heute der Fall ist.

Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die einstimmige SPK, auf die nationalrätliche Vorlage nicht einzutreten.