Bürgi Hermann · Ständerat · 2001-06-14
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-14
Wortprotokoll
Artikel 28 bringt eine Neuerung, die die Kommission eingeführt hat. Das schweizerische Recht kennt bis anhin praktisch keine Haftung für den so genannten Umweltschaden. Es geht dabei um Schäden an natürlichen Bestandteilen der Umwelt wie Luft, Wasser, Boden, Pflanzen und Tierwelt. Es geht also um Schäden an nicht im Privateigentum stehenden Umweltgütern. Das ist der Ausgangspunkt. Die in diesem Bereich entstandenen Schäden können nicht einem bestimmten, berechtigten Subjekt zugeschrieben werden.
Die Kommission ist der Auffassung, dass es im Zusammenhang mit dem den GVO innewohnenden Gefahrenpotenzial gerechtfertigt ist, im Falle des Eintritts dieser Gefahr dem Gemeinwesen einen entsprechenden Ersatzanspruch einzuräumen. Diese kreative Neuschöpfung der Kommission beschränkt sich indessen ausschliesslich auf Umweltschäden, welche auf GVO zurückzuführen sind. Die Frage, ob eine allgemeine Haftung für Umweltschäden eingeführt werden soll, steht im Rahmen der Gen-Lex nicht zur Diskussion. Hierüber ist dann im Rahmen der bereits anhängig gemachten Revision des Haftpflichtrechtes zu entscheiden.