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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-20

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-20

Wortprotokoll

Ich gehe jetzt natürlich etwas auf die Kritik ein, die dann wahrscheinlich kommen wird. Diese Gesetzesbestimmung wiederholt nicht die Bestimmung, dass alle für die Beurteilung wichtigen Grundlagen zu berücksichtigen seien; diese Vorschrift ist im Verfassungsartikel enthalten und wird hier nicht wiederholt, weil sie ohnehin gilt. Abweichend vom Verfassungstext - das wird etwas zum Vorwurf gemacht - wird vorgeschrieben, dass die beiden beteiligten Gutachter "den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben" dürfen. Dies ist unseres Erachtens folgerichtig. Diese Vorschrift gilt für den Gutachter im Zusammenhang mit der ordentlichen Verwahrung nämlich auch. Ich glaube, es ist einzusehen, dass jemand, der einen Täter lange Zeit behandelt oder in anderer Weise betreut hat, für diese Art des Gutachtens, das die Nichttherapierbarkeit für lange Zeit feststellen muss, befangen sein könnte. Die Bestimmung verlangt mindestens zwei Gutachten. Es genügt nicht, dass zwei Sachverständige gemeinsam ein Gutachten erstellen, weil sie in diesem Fall nicht als voneinander unabhängig gelten können, wie es die Verfassungsbestimmung verlangt.

Es wurde wiederholt die Frage gestellt, ob die beiden Gutachten am Schluss zum gleichen Ergebnis gelangen müssen. Aufgrund der Formulierung, wonach sich das Gericht beim Entscheid über die lebenslängliche Verwahrung auf beide Gutachten stützt, kann geschlossen werden, dass die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nicht infrage kommt, wenn sich betreffend deren Voraussetzungen und Notwendigkeit die beiden Gutachten grundsätzlich widersprechen; Artikel 123a der Bundesverfassung ist kaum anders interpretierbar. Allerdings müssen die beiden Gutachten nicht in allen Detailfragen übereinstimmende Regelungen vorsehen, aber die Schlussfolgerung, dass die Straftäter untherapierbar sind, muss bei beiden gegeben sein, sonst ist es nicht möglich, zu sagen, dass beide Gutachter unabhängig voneinander zum gleichen Schluss kommen. Die fachlichen Anforderungen an die begutachtenden Sachverständigen werden in der vorliegenden Bestimmung nicht konkretisiert. Die Auswahlmöglichkeiten und der Spielraum sollen nicht unnötig eingeschränkt werden, und die Anforderungen wurden in der Botschaft umschrieben. Ich glaube, dass damit genügend Klarheit besteht.

Der Richter entscheidet schlussendlich, nicht die Gutachter. Die Gutachter liefern nur die Grundlagen, und der Richter hat zu entscheiden. Der Richter hat natürlich auch in Bezug auf die Auswahl und die fachliche Eignung zu entscheiden.