Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-20
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-20
Wortprotokoll
Sie haben gemerkt, dass es eine nicht ganz einfache Sache war, diesen Verfassungsartikel - er ist seit seiner Annahme anwendbar und muss als Verfassungsartikel auch angewendet werden - in eine Gesetzesbestimmung zu überführen und ihn praxistauglich zu machen, sodass die Unklarheiten, die in der allgemeinen Formulierung einer Verfassungsbestimmung enthalten sind, beseitigt werden können. Es ist so, wie die Redner gesagt haben, dass namentlich die Praktiker - Richter, Anwälte, die Staatsanwälte natürlich - gefordert haben, dass hier ein Gesetz gemacht werde. Sie sehen, auch die Kantone haben Wert darauf gelegt, dass eine gesetzliche Bestimmung gemacht werde.
Der Bundesrat vertrat schon vor der Abstimmung in seiner Botschaft zur Initiative die Ansicht, dieser Artikel sei in vielen Punkten auslegungsbedürftig, sodass er in einem Gesetz konkretisiert werden sollte. Das ist ja an sich auch das Normale. Ohne Ausführungsbestimmungen überliesse man die schwierige Auslegung vollständig den Gerichten und den Strafvollzugsbehörden. Schon in der Abstimmungsdebatte ist dargelegt worden, dass die Initiative, wenn sie wörtlich und ganz anders ausgelegt angewendet würde, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstossen würde. Aber die Initiative und den Verfassungsartikel hat man ausdrücklich als mit der Europäischen Menschenrechtskonvention übereinstimmend erklärt.
Wenn der Gesetzgeber nun auf eine Konkretisierung im Strafgesetzbuch verzichtet, besteht die Gefahr, dass die Verfassungsbestimmung entgegen dem Volkswillen entweder überhaupt nie zur Anwendung kommt oder dass - im Falle einer direkt auf die Bundesverfassung gestützten Anordnung der lebenslangen Verwahrung - die kantonalen Behörden die Frage der Überprüfung und Entlassung vollständig [PAGE 547] unterschiedlich handhaben. Das ist wohl stossend. Ich glaube, es lohnt sich, die etwas mühsame Arbeit der Schaffung einer Gesetzesbestimmung auf sich zu nehmen.
Was verlangt Artikel 123a der Bundesverfassung im Wesentlichen? Zum einen sollen extrem gefährliche und untherapierbare Sexual- und Gewaltstraftäter lebenslänglich verwahrt werden, und zum anderen darf die Entlassung nur geprüft werden, wenn durch neue, wissenschaftliche Erkenntnisse die Heilbarkeit des Täters und damit seine Ungefährlichkeit erwiesen werden. Es stellt sich dabei eine Reihe grundsätzlicher Auslegungsfragen. Was sind "Sexual- und Gewaltstraftäter"? Das sind keine klaren Begriffe. Was heisst "extrem gefährlich"? Was ist der Unterschied zwischen "gefährlich", "stark gefährlich" und "extrem gefährlich"? Was heisst "nichttherapierbar"? Was sind "neue, wissenschaftliche Erkenntnisse über die Heilbarkeit des Täters"? Wer stellt fest, ob solche Erkenntnisse vorliegen?
An diesen Punkten setzen die beiden zentralen Bestimmungen dieses bundesrätlichen Gesetzentwurfes, den Sie nach den gerechtfertigten Zweifeln in der Kommission jetzt als gut oder praktikabel befunden haben, konsequenterweise an. Sie präzisieren einerseits die Voraussetzungen für die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung und andererseits das Verfahren zur Überprüfung, ob sich an der Untherapierbarkeit und Gefährlichkeit des Verurteilten und damit an der Rechtmässigkeit der lebenslänglichen Verwahrung etwas geändert habe.
Zuerst zu den Voraussetzungen der lebenslänglichen Verwahrung, die in Artikel 64 Absatz 1bis StGB geregelt sind: Die Bestimmung konkretisiert zunächst den Begriff "Sexual- und Gewaltstraftäter" mit einer Aufzählung der schweren Gewalt- und Sexualdelikte, die Anlass für die lebenslange Verwahrung sein können: Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Freiheitsberaubung oder Entführung, Geiselnahme, Menschenhandel, Völkermord oder Verletzung des Völkerrechtes im Falle bewaffneter Konflikte. Die Schwere dieser Verbrechen qualifiziert der Entwurf zusätzlich dadurch, dass der Täter mit einem solchen Verbrechen eine besonders schwere Verletzung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers bewirkt oder zumindest gewollt haben muss. Als weitere Voraussetzung für eine lebenslängliche Verwahrung muss die Wahrscheinlichkeit, dass der Täter in Freiheit erneut eines der aufgezählten schweren Verbrechen begehen würde, sehr hoch sein. Man legt die Latte hoch, und damit wird der Begriff der extremen Gefährlichkeit näher umschrieben.
Die vom Verfassungsartikel genannte Untherapierbarkeit konkretisiert der Entwurf dahingehend, dass eine Therapie auf lange Sicht als aussichtslos erscheinen und der Täter deshalb als dauerhaft untherapierbar eingestuft werden muss. Damit wird einerseits ausgedrückt, dass der Zustand der Untherapierbarkeit gewissermassen chronisch sein muss und dass andererseits der Täter aufgrund von Kriterien, die sich ändern können, nicht als untherapierbar erklärt werden darf. Der Entwurf zielt also auf einen kleinen Kreis von Tätern, die für die öffentliche Sicherheit dauerhaft höchste Risiken darstellen.
Nun zur Kritik an diesen Bestimmungen: Ich glaube, die Kritik trägt nicht. Das ist eine Auslegung des Verfassungsartikels, und es ist damit keinerlei Aufweichung verbunden. Beim vorgesehenen mehrstufigen Verfahren der Überprüfung der lebenslänglichen Verwahrung setzt die Kritik an, von einzelnen Hochschullehrern neuerdings, aber auch vonseiten der Initianten. Neben der Prüfung auf Gesuch hin ist neu alternativ die Prüfung von Amtes wegen vorgesehen. Hier sagt man, das sei eine Abweichung vom Verfassungsartikel. Ich bin der Auffassung, dass diese Möglichkeit hier aufgenommen werden muss und dass dieser Fall umschrieben werden soll. Es soll damit sichergestellt werden, dass auch die Rechtmässigkeit der lebenslangen Verwahrung von Personen mit psychischen Defiziten überprüft wird, nämlich von Personen, die nicht in der Lage sind, ihre Rechte selber wahrzunehmen. An diesen Fall denkt man hier, und wenn man das weglassen würde, würden Menschen, die psychisch nicht die Möglichkeit haben, ein solches Gesuch zu stellen, aus dem Rechtsschutz fallen, und das erachten wir nicht für gerechtfertigt.
Zur Verfassungsbestimmung gehören noch weitere Ausführungsbestimmungen, nämlich: Hafturlaub für lebenslänglich verwahrte Täter ist auszuschliessen; bei der Beurteilung von Sexual- und Gewaltstraftätern sind immer mindestens zwei Gutachten zu erstellen; wenn die zuständige Behörde eine lebenslängliche Verwahrung aufhebt, haftet sie für Schäden usw. Ich werde dann bei der Detailberatung auf diese Punkte eingehen.
Es ist anzumerken, und ich habe das schon vor der Abstimmung klar gesagt: Diese Initiative bzw. dieser Verfassungsartikel und diese Gesetzesbestimmungen werden vermutlich nie oder höchst selten angewendet, denn es braucht ja Psychiater, welche am Anfang eine lebenslängliche Untherapierbarkeit voraussagen. Ich sage nicht, es werde keine solchen Fälle geben. Ich habe mich letzthin mit einem Täter in einer Strafanstalt befasst, der mehrmals rückfällig war und der auch einer der Anstösse für die Volksinitiative war. Von dem sagen die Fachleute jetzt also, es sei eindeutig, der werde das Gefängnis nie verlassen können, die Verwahrung sei hier lebenslänglich, weil er unverzüglich wieder kriminell würde, wenn er entlassen würde. Das wäre jetzt wahrscheinlich ein solcher seltener Fall. Aber die Möglichkeit besteht ja heute, nachdem Sie auch die nachträgliche Verwahrung beschlossen haben, dass die Psychiater für eine gewisse Zeit etwas voraussagen, und dann wird es neu überprüft, sodass man ein weniger starkes Risiko eingeht.
Den Initianten ist auch zu sagen: Die Initiative hat ihr Ziel insofern erreicht, als heute in Bezug auf die Verwahrung wesentlich sorgfältiger und verantwortungsbewusster vorgegangen wird als früher. Das Vorgehen von früher, z. B. leichtfertig bewilligte Urlaube, hat ja dann zu schrecklichen Tötungsdelikten geführt. Darum glaube ich, dass mit diesen Bestimmungen der Weg vorgezeichnet ist, dass die Initiative umgesetzt werden kann, dass wir eine gewisse einheitliche Praxis haben.
Wir haben nachträglich nochmals überprüft, ob die Kritik, man hätte die Initiative besser umsetzen können, berechtigt ist. Es ist nämlich interessant: Ein Lehrstuhlinhaber hat diese Initiative gerügt und gesagt, man könne sie gar nicht umsetzen wegen den Menschenrechten. Jetzt ist ein Nachfolger gekommen, und der hat gesagt, er sei zwar auch gegen die Initiative gewesen, aber man könnte den Volkswillen viel besser berücksichtigen, ohne die Menschenrechte zu verletzen. Aber konkret ist kein Vorschlag vorhanden, der besser wäre als der genannte. Darum haben wir davon abgesehen. Ich glaube, damit haben wir auch Bestimmungen, die den Menschenrechten standhalten, wenn sie richtig angewendet werden.
Darum bitten wir Sie, auf diese Vorlage einzutreten.