Bürgi Hermann · Ständerat · 2006-06-20
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-20
Wortprotokoll
Bei dieser Revision des Strafgesetzbuches mit dem Titel "Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter" handelt es sich um eine Vorlage zur Umsetzung des neuen Artikels 123a der Bundesverfassung. Ich verrate Ihnen kein Geheimnis, wenn ich sage, dass ich mich mit dieser Vorlage sehr schwer getan habe. Es ist eine Vorlage, die vom Bundesrat damit begründet wird, dass Artikel 123a der Bundesverfassung interpretationsbedürftig sei. Ich habe mir dann die Frage gestellt - bei allem Respekt oder wegen des Respekts vor einer Volksinitiative, die eine Volksabstimmung überstanden hat -, ob es nun wirklich Aufgabe des Gesetzgebers sei, eine Initiative, von der man schon zum Voraus gewusst hat, dass deren Vollzug Probleme bereitet, gleichsam auf der Stufe des Parlamentes nachzubessern.
Das Volk hat dieser Verfassungsbestimmung zugestimmt. Da gibt es nichts mehr zu diskutieren, und diese Verfassungsbestimmung ist zudem unmittelbar in Kraft getreten. Deshalb habe ich mir gesagt: Hier haben wir das, es steht da; überlassen wir doch jetzt die Anwendung der Praxis! Zu alldem kommt dann noch die Tatsache, dass wir unüberhörbar mit dem Vorwurf konfrontiert sind, wir würden diese Initiative verwässern.
Diese beiden Überlegungen haben mich dann prima vista in der Kommission veranlasst, die Frage aufzuwerfen, ob wir überhaupt auf eine solche Vorlage eintreten oder ob wir diese in der Verfassung festgelegte lebenslängliche Verwahrung so, wie sie umschrieben ist, der Anwendung durch den Richter überlassen sollen.
Ich habe mich in der Zwischenzeit davon überzeugen lassen, dass es wahrscheinlich der gescheitere Weg ist, auf diese Vorlage einzutreten und sie zu verabschieden. Es gibt einige Überlegungen, die ich hier noch kurz erwähnen möchte. Es trifft zu, dass in dieser Vorlage sehr viele unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten sind, deren Interpretation man wahrscheinlich nicht einfach dem Richter überlassen sollte; dies auch aus Respekt vor dem Legalitätsprinzip, das eben sagt, dass grundsätzlich der Gesetzgeber die Leitplanken aufstellen, die Regeln festlegen sollte, innerhalb deren der Richter zu entscheiden hat.
Ein weiterer Aspekt sind - ich sage es jetzt vorsichtig - Fragen im Zusammenhang mit der Übereinstimmung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Mit dieser Vorlage begeben wir uns auf eine Gratwanderung, um sicherzustellen, dass eine menschenrechtskonforme Anwendung garantiert wird. Auch hier könnten wir sagen: Überlassen wir das am Schluss doch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Aber auch das ist ein Aspekt, der mich dazu geführt hat, zu sagen: Wahrscheinlich ist es in Abwägung aller Aspekte gescheiter, wenn wir selber diese Revision des Strafgesetzbuches erlassen.
Problematisch - dies ein letzter Aspekt - wäre auch die direkte Anwendung einer Verfassungsbestimmung; ebenso wäre es problematisch, wenn wir diese Verfassungsbestimmung einfach in das StGB überführen würden. Das wäre auch keine Lösung.
Fazit: Ich bin zum Schluss gekommen, dass es im Interesse der Rechtssicherheit richtig ist, auf Gesetzesstufe Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Ich habe mich hier belehren lassen; dies nicht zuletzt auch, weil das ein explizites Anliegen der Kantone ist. Der Vertreter der Kantone hat darauf hingewiesen, dass es wichtig und richtig ist, wenn hier noch Ausführungsbestimmungen erlassen werden. In diesem Sinne bin ich der Meinung, dass wir hier eine taugliche Vorlage haben, um eine problematische Initiative - ich verschweige das nicht; das ist keine Kritik am Volksentscheid, aber es ist eine problematische Initiative - in Bezug auf die Anwendung praxistauglich zu machen.
Gestatten Sie mir noch einen Hinweis: Ich habe nun wirklich kein Verständnis für die Kritik an dieser Vorlage - das habe ich jetzt wirklich nicht. Wenn man uns hier den Vorwurf einer Verwässerung macht, dann muss ich sagen, dass das nicht zutrifft. Der Bundesrat und jetzt auch unsere Kommission haben sich bemüht, hier eine praxistaugliche Lösung zu finden. Es ging uns nicht darum, etwas zu verwässern.
Ich stelle einfach fest: Wenn diese Vorlage allenfalls in einer Referendumsabstimmung scheitern würde, dann wäre für mich die Lösung klar, Herr Bundesrat: Dann machen wir nichts mehr - zumindest ich wäre dann nicht mehr bereit, etwas zu unternehmen -, dann lassen wir das so stehen. Ich bin der Meinung, den Vorwurf, wir würden hier den Willen der Initianten und den Willen des Volkes nicht respektieren, dürfen wir so, in dieser Art und Weise, nicht stehen lassen. Wir haben uns bemüht, hier eine praxistaugliche Lösung unter Respektierung des Volkswillens zu erlassen.
Aufgrund dieser Auslegeordnung kann ich mich mit dieser Vorlage identifizieren.