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David Eugen · Ständerat · 2006-06-20

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-06-20

Wortprotokoll

Ich bin der Kommission dankbar, dass sie den zweiten Satz streichen will. Ich finde, dieser Satz ist unter rechtsstaatlichem Gesichtspunkt sehr problematisch. Ich habe das schon in der ersten Runde der Differenzbereinigung gesagt. Es würde hier ein neuer Revisionsgrund für einen einzelnen Fall geschaffen: Wir Gesetzgeber heben Urteile auf. Das können wir nicht machen. Von diesem Weg - diesen zweiten Satz, der hier vom Nationalrat eingefügt worden ist, zu übernehmen - möchte ich Ihnen also wirklich gründlich abraten. Ich muss auch ehrlich sagen: Der Vorschlag kommt ja aus der Steuerverwaltung. Ich verstehe die Steuerverwaltung in diesem Punkt nicht; ich verstehe nicht, dass sie das als gangbaren Weg betrachtet. Ich finde, da gehen wir grundsätzlich über Limiten hinaus, über die wir nicht hinausgehen sollten. Es wurde in der Kommission auch mit Recht gesagt, das sei ein schwerwiegendes Präjudiz, auch wenn es nur in einem Einzelfall sei und jetzt so dargestellt werde.

Dann kommt der zweite Punkt: Ist diese Rückwirkung bis zum Jahr 2001 mässig? Das ist der erste Satz, der von der Kommission unterstützt wird. Tatsächlich kann man mit Recht die Frage stellen, ob man mit dem Jahr 2001 nicht zu weit zurückgeht. Aber es sind wahrscheinlich doch sehr wenige Fälle, die hier betroffen sind. Das sieht man, wenn man es genau analysiert. Wer nämlich vor dem Bundesgerichtsurteil verkauft hat und rechtskräftig veranlagt worden ist, ist nach alter Praxis veranlagt worden. Wenn die Veranlagungen noch offen sind, sind die Betroffenen nicht rechtskräftig veranlagt und kommen in den Genuss dieser Regelung. Hier kann ich keine Rechtsungleichheit erkennen.

Dann kommt die Frage jener Fälle, die erst nach dem Bundesgerichtsurteil veranlagt worden sind. Dort gibt es vielleicht Einzelfälle, die nach neuer Praxis veranlagt worden sind. Aber es werden nur ganz wenige sein, denn wahrscheinlich haben alle nach 2004 Rechtsmittel gegen diese Veranlagung eingelegt. Es gibt jene Fälle, die noch offen sind; dort ist auch keine Rechtsungleichheit gegeben.

Es gibt also nur einige, die sich nach 2004 rechtskräftig veranlagen liessen. Da gäbe es eine Rechtsungleichheit, aber sie wäre für mich quantitativ und qualitativ viel weniger gravierend, als wenn wir mit dem zweiten Satz hier jetzt einen neuen Revisionsgrund einführen würden. Selbst wenn unter Umständen eine gewisse Rechtsungleichheit nicht zu leugnen ist, ist sie doch überschaubar und relativ bescheiden.

Von daher gesehen empfehle ich Ihnen auch, der Mehrheit zu folgen und nicht dem Nationalrat.

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