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preparatory:AB 137322

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-06-20

Wortprotokoll

Sie sehen auf der Fahne die Differenzen. Ich bitte Sie, Herr Präsident, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 12 Buchstabe f miteinander zu behandeln. Diese müssen im Zusammenhang gesehen werden. Es geht darum, ob die Haftpflichtversicherung eine Berufsregel sein soll, wie es das geltende Gesetz vom 23. Juni 2000 vorsieht, oder ob sie eine Voraussetzung für die Eintragung in das Anwaltsregister sein soll. Entgegen dem Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Ständerates hat sich der Nationalrat für eine blosse Berufsregel entschieden. Er hat jedoch die Bestimmung des geltenden Gesetzes geändert. Der Nationalrat hat also Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e gestrichen und die Änderung bei Artikel 12 Buchstabe f angebracht. Ihre Kommission hat sich mit der Frage der Haftpflichtversicherung nochmals eingehend auseinander gesetzt. Dabei ist darauf hingewiesen worden, dass vor kurzem beide Räte eine Berufshaftpflichtversicherung für die Ärzte beschlossen haben - die [PAGE 543] Schlussabstimmung wird in dieser Session stattfinden. Dort ist eine Berufshaftpflichtversicherung nach Art und Umfang des Risikos vorgesehen, das mit der jeweiligen Tätigkeit verbunden ist, was genau der Regelung im Anwaltsgesetz entspricht. Zusätzlich heisst es aber noch "oder eine vergleichbare Sicherheit zu erbringen".

Schliesslich empfahl auch der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, die Haftpflichtversicherung als Voraussetzung für die Eintragung in das Anwaltsregister zu streichen. Die Verwaltung unterbreitete uns einen Vorschlag, der sich der Regelung bei den Ärzten anschliesst. Nach längerer Diskussion entschied Ihre Kommission erstens, es grundsätzlich bei der geltenden Bestimmung von Artikel 12 Buchstabe f zu belassen und die Berufshaftpflichtversicherung als Berufsregel und nicht als Voraussetzung für die Eintragung in das Anwaltsregister vorzusehen. Zweitens entschied sie, die Möglichkeit einer anderen gleichwertigen Sicherheit zuzulassen, und drittens entschied sie, eine Mindestdeckung von einer Million Franken ins Gesetz aufzunehmen. Dies ergab den Ihnen nun vorliegenden Text auf Seite 4 der Fahne.

Namens Ihrer Kommission beantrage ich Ihnen, dem zuzustimmen.

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