Lauri Hans · Ständerat · 2006-06-13
Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-13
Wortprotokoll
Eine analoge Bestimmung zu Artikel 33 finden wir in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a StHG, auf der soeben benannten Seite 28 der Fahne. Auch hier finden wir den Maximalbetrag von 50 000 Franken und die Beschränkung auf die tatsächlich steuerbaren Vermögenserträge. Die Kantone können, wie wir entschieden haben, selbst entscheiden, welche Teilbesteuerungssätze sie haben wollen. Wenn ein Kanton nun beispielsweise einen Teilbesteuerungssatz von 25 Prozent festlegt, wie das bereits geschehen ist, so bedeutet dies also, dass auch nur bis zu diesem Prozentsatz Vermögensertrag abgezogen werden kann.