Lexipedia

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2006-06-13

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2006-06-13

Wortprotokoll

Dieser Artikel ist ja in der ganzen Steuerreform nicht der wichtigste. Aber er war in der Vorbereitung und auch in der Kommission zweifellos der dornenvollste. Er ist deshalb dornenvoll, weil mir bis heute und bis hier noch niemand einen brauchbaren Vorschlag gemacht hat, wie man dieses Problem lösen könnte. Ich habe Bankiers eingeladen und habe Ihnen gesagt: Ich bin bereit, euch aus der Hand zu fressen, wenn ihr endlich etwas bringt - und sie haben nichts gebracht. Und auch jetzt - im Grunde genommen heisst die Variante von Frau Leumann einfach wie damals in den Neunzigerjahren, nichts zu tun. Das ist politisch schwierig. Denn dann haben wir in dieser ganzen Steuerreform eine Ecke, in der offene Fragen bestehen. Als ich damals der Empfehlung Hess Hans zustimmte, war das unter anderem auch, um eben gerade Sicherheit zu bekommen. Was wir hier wollen, ist Sicherheit schaffen. Es ist ein qualitatives Problem, viel mehr als ein quantitatives.

Ich möchte eingangs zur Erläuterung gegenüber Frau Leumann zuhanden der Materialien festhalten: Wenn wir sagen, "von mehr als vier Jahren fallen dabei ausser Betracht", dann verstehen wir unter dem "dabei" die Gewinnberechnung und nicht den Schwellenwert. Ich sage das hier zuhanden des Amtlichen Bulletins, damit das dann auch im Zweitrat so gesehen wird.

Weiter möchte ich noch einmal festhalten, dass der Grundsatz, wie er von Herrn Schiesser eingangs anschaulich geschildert wurde, eindeutig davon ausgeht, dass Veräusserungsgewinne kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Daher sind auch die Beispiele, die Herr Schweiger gebracht hat, vielleicht nicht ganz zutreffend, wenn er von Kapitalen spricht, die man aus Renten oder irgendwelchen Abfindungen gewinnt. Damit ist man nicht automatisch in einem Geschäftsvermögen, sondern das sind private Mittel. Wir wollen ja nur sagen, nach welchen Kriterien verhindert wird, dass solche Mittel dann eben als Geschäftsvermögen betrachtet werden; da liegt ja das Problem.

Nun ist die Kommission hingegangen und hat gegenüber den Anträgen des Bundesrates eine nach unserer Auffassung sehr viel grosszügigere Definition gefunden. Ich wäre auch geneigt, diese Definition allenfalls nochmals etwas grosszügiger zu handhaben, wenn Sie das für nötig anschauen. Aber ich bitte Sie, im Sinne Ihrer Kommission zu legiferieren.

Ich möchte noch eine Bemerkung nachschieben: Sie werden jetzt über Artikel 18 Absatz 2bis abstimmen. Aber ich bitte Sie, zu berücksichtigen, dass wir dann in einem anderen Zusammenhang das Thema des Abzugs privater Schuldzinsen behandeln werden. Das vorliegende Thema hat in der Tat auch mit jenem Thema zu tun. Denn in dem Masse, in dem ich mich gegebenenfalls verschulde, um Wertschriftenanlagen zu betreiben, muss ich entweder dafür einen Abzug bekommen oder nicht. Dieser Entscheid muss dann durchaus im Lichte dessen gesehen werden, was Sie bei Absatz 2bis legiferieren werden.

Wir haben uns immer wieder die Frage gestellt: Was ist eigentlich ein Geschäft in diesem Zusammenhang? Ist Day Trading ein Geschäft? Ist es ein Geschäft, wenn jemand am Abend im Internet solche Geschäfte betreibt, oder nicht? Denn er oder sie selber ist vielleicht im einer Bank tätig und hat das entsprechende Know-how und versucht auch entsprechend, für sich ein Geschäft zu betreiben. Diese Grauzonen sind viel erheblicher, wenn Sie die Anknüpfung allein unter dem Aspekt machen würden, was Geschäft ist und was privat, als wenn wir versuchen, einige grosszügige Kriterien festzulegen, die uns dann die Abgrenzung wesentlich erleichtern.

Der Weg der Kommission ist richtig. Ich ersuche Sie, diesem Weg zuzustimmen. Die Debatte hat zuhanden der Materialien gezeigt, dass beim Zweitrat noch einmal Diskussionsbedarf bestehen kann. Vielleicht gelingt dann fünf Minuten vor zwölf auch den Banken und den Finanzintermediären einmal ein vernünftiger Vorschlag.