Lauri Hans · Ständerat · 2006-06-13
Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-13
Wortprotokoll
Ich bin im Gegensatz zu Frau Sommaruga der Überzeugung, dass es der Kommission gelungen ist, innerhalb der gegebenen Zeit und aufbauend auf den Vorarbeiten des Bundesrates - das war ja für uns ganz wesentlich - in einer komplexen Materie eine ausgewogene, Extrempositionen ausschliessende Vorlage mit einer Reihe von positiven Elementen zu realisieren. Ich möchte einige Punkte herausgreifen, Herr Kollege Germann hat sie auch schon erwähnt, sie aber etwas anders gewichtet.
Erstens: Erwähnt sei nebst vielem anderem insbesondere die Konzentration auf eine spürbare Entlastung der Unternehmen und Risikokapitalträgerschaft im KMU-Bereich und der Verzicht - das ist ganz wesentlich - auf eine breitangelegte, allgemeine, dafür aber im Einzelfall deutlich geringere Entlastung bei der Dividendenbesteuerung, wie sie der Bundesrat in seiner Botschaft noch vorgesehen hat. Die Vorlage konzentriert sich damit nicht mehr auf eine allgemeine Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, sondern sie präsentiert sich als eine gezielte Verbesserung für die KMU in unserem Land. Hier kann man nun ohne grösseres Risiko sagen, dass sich eine Verbesserung hinsichtlich einer Milderung in diesem Bereich der KMU aufdrängt.
Frau Sommaruga hat in diesem Zusammenhang auch für den Vorbelastungstest geworben. Sie hat auf die Expertenkommission Rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung (ERU) verwiesen. Ich verstehe die Äusserungen dieser Expertenkommission, wie sie auf Seite 4747 der Botschaft zusammengefasst sind, etwas anders. Nach meiner Interpretation des dortigen Textes hat diese Expertenkommission einen Vorbelastungstest eben nicht empfohlen, und zwar mit Blick auf den komplexen schweizerischen Staatsaufbau und mit Blick auf die Praxis, indem sie sagt, dass ein solcher Test nur mit grösster Schwierigkeit durchgeführt werden könnte, und schliesslich auch mit Blick auf die internationale Entwicklung, wo ein solcher Test an Bedeutung verliere und durch andere Modelle ersetzt werde.
Ich verspreche mir im Einklang mit den allgemeinen Erkenntnissen eines Gutachtens von Professor Keuschnigg von der Universität St. Gallen mittelfristig spürbare Wachstumsimpulse für unsere Volkswirtschaft - Herr Germann hat darauf hingewiesen -, weil eben bei einer tieferen Dividendenbesteuerung die Ausschüttung von Dividenden attraktiver und damit mehr Kapital für Anteilsfinanzierungen verfügbar wird, was zu mehr Investitionen und damit zu zusätzlichen Arbeitsplätzen führt. Die übermässige Thesaurierung in zahlreichen Gesellschaften, wie wir sie heute mindestens teilweise haben, wird abnehmen, und die Grenzsteuerbelastung in den Fällen mit einer Beteiligung von 10 und mehr Prozent wird sinken.
Zweitens: Die Vorlage bringt eine namhafte Verbesserung bei der Dividendenbesteuerung. Angesichts der beantragten Teilbesteuerungssätze tut sie dies, ohne gleichzeitig ernsthaft die Finanzierung der Sozialwerke zu gefährden. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil bei einer zu starken Privilegierung der Dividenden die Lohnzahlungen an den Unternehmeraktionär und, damit verbunden, die Beiträge an die Sozialversicherungen in der Tat zurückgehen könnten. Die Vorlage erweist sich jedoch unter diesem Kriterium als wohlausgewogen, was vom Bundesrat gegen Schluss der Kommissionsverhandlungen auch ausdrücklich anerkannt wurde.
Man muss in diesem Zusammenhang beachten, dass die Annahme, der typische Aktionärsunternehmer besitze praktisch 100 Prozent der Aktien und entscheide allein aufgrund von steuerlichen Optimierungsüberlegungen zwischen Lohn und Dividende, an der Wirklichkeit vorbeigeht, denn es gibt zum Beispiel auch bei den KMU ganz unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse. Weiter ist der rentenbildende Charakter des Lohnes bei der Vorsorge nach BVG in die Überlegungen mit einzubeziehen. Missbrauchsvorschriften der kantonalen Steuerverwaltungen verhindern schon heute - sie werden es auch in der Zukunft tun -, dass Lohnzahlungen weit unter den marktüblichen Salären von den Steuerverwaltungen überhaupt akzeptiert werden.
Ich muss hier feststellen, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung zu Beginn unserer Diskussion in diesen Fragen teilweise andere Meinungen vertreten hat, was mich angesichts der damals getroffenen Annahmen gestört hat. Diese Annahmen schienen mir wesentlich zu wenig differenziert. Die Position der Eidgenössischen Steuerverwaltung hat sich dann aber im Verlauf der Diskussion verändert. Persönlich bin ich der Überzeugung, dass man bei einer realistischen Einschätzung aller Effekte, die in diesem Zusammenhang eine Rolle spielen, und unter Miteinbezug der durch die Vorlage ausgelösten Wachstumswirkungen von einem neutralen Verhältnis zwischen den Entlastungen bei der Dividendenbesteuerung und der Finanzierung der Sozialwerke sprechen kann.
Drittens hält sich die Vorlage in etwa an die Steuermindererträge, wie sie der Bundesrat für seine Vorlage prognostiziert hat.
Viertens entspricht die Vorlage auch mehr oder weniger den Vorstellungen der Kantone; dies nicht nur hinsichtlich der finanziellen Effekte, die auf ihrer Ebene anfallen werden, sondern auch in Bezug auf die konkreten steuerrechtlichen Ausgestaltungen. Das scheint mir doch ganz wesentlich zu sein in einem Erhebungssystem, bei welchem die Kantone die Verantwortung haben, diese Bundessteuer, nämlich die direkte Bundessteuer, zu erheben.
Alles in allem ist es also eine ausgewogene und, so glaube ich, durchaus stimmige Vorlage.
Eine der besonderen Herausforderungen, mit der sich die Kommission konfrontiert sah, ergab sich aus dem Umstand, dass Gewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen - im Gegensatz zu Dividendenerträgen - nach geltendem Recht steuerfrei sind. Der Versuchung, diesen Grundsatz zu relativieren, konnte widerstanden werden. Meines Erachtens muss dieser Versuchung auch in Zukunft entgegengetreten werden. Die Abgrenzungsfragen, die sich aus dem Prinzip ergeben, sind allerdings nicht immer leicht zu lösen, das ist durchaus einzugestehen. Ich erinnere an dieser Stelle aber doch an die Volksabstimmung vom Dezember 2001 mit ihrem ausserordentlich deutlichen Nein-Resultat gegenüber dem Versuch, eine Kapitalgewinnsteuer einzuführen. Die damals mit Erfolg vorgebrachten Argumente haben bis heute nichts von ihrer Gültigkeit verloren. Zu erinnern ist etwa daran, dass das Privatvermögen und dessen Erträge auch [PAGE 428] ohne Kapitalgewinnsteuer bereits heute mehrfach besteuert werden. So unterliegen Kapitalerträge der Einkommenssteuer; auf dem ganzen Privatvermögen wird eine ergiebige Vermögenssteuer erhoben. Im Jahr 2002 resultierten daraus schweizweit rund 4,6 Milliarden Franken zugunsten der Kantone und Gemeinden. Heute dürfte dieser Betrag bereits wesentlich höher sein. Der Handel mit Wertpapieren, so weiter, unterliegt der Umsatzabgabe. Die wirtschaftliche Doppelbelastung bleibt auch nach Erlangung der Rechtskraft der Unternehmenssteuerreform II für einen Teil der Dividenden bestehen, nämlich für alle Aktionäre mit einem Anteil von weniger als 10 Prozent am Aktienkapital einer Gesellschaft. Die Ergiebigkeit der Kapitalgewinnsteuer war zur Zeit, als sie in gewissen Kantonen noch erhoben wurde, äusserst gering und stand in einem eklatanten Gegensatz zum unverhältnismässig grossen Erhebungsaufwand. Ungeklärt blieb bis heute auch die Frage der Verlustabzüge, die zwingend gelöst werden müsste. So gesehen kann man sagen, dass es mindestens sieben Argumente gibt, die gegen Bestrebungen, hier etwas Neues einzuführen, sprechen. Soweit meine Bemerkungen; Einzelheiten werde ich im Rahmen der Detailberatung vorbringen.