David Eugen · Ständerat · 2006-06-13
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-06-13
Wortprotokoll
Ich betrachte den Antrag der Mehrheit als Verletzung der Verfassung, und zwar verletzt dieser Antrag nach meiner Meinung Artikel 129 der Bundesverfassung über die Steuerharmonisierung. Dort heisst es in Absatz 1, dass der Bund Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden festlegt. In Absatz 2 heisst es: "Die Harmonisierung erstreckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern ...." Hier haben wir es mit einem "Gegenstand" zu tun; Gegenstand ist nämlich der Vermögensertrag. Das heisst, es wird festgelegt, was als Vermögensertrag besteuert werden soll. Das macht das Bundesrecht übrigens auch in anderen Fällen, z. B. bezüglich des Lohns, indem gesagt wird, dass der gesamte Lohn besteuert werden soll.
Die Mehrheit möchte nun zu einem System übergehen, indem sie sagt: Die Kantone können bei einzelnen Steuergegenständen einfach festlegen, dass nur Bruchteile besteuert werden. Die Kantone können also nach eigenen Gutdünken sagen: Vom Vermögensertrag wird nur ein Prozentsatz x besteuert. Konsequenterweise müssten sie auch festlegen können, dass vom Lohn nur ein Prozentsatz x besteuert wird, dass von den Renten nur ein Prozentsatz x besteuert wird usw.
Ich bin der Meinung, dass eine solche Regelung in eklatantem Widerspruch zur Verfassungsbestimmung steht, die besagt, dass der Gegenstand der Steuern harmonisiert ist und in allen Kantonen dieselben Steuerbemessungsgrundlagen angewendet werden sollen. Ich kann daher dieser Lösung nicht zustimmen, sondern schlage Ihnen vor, dass bezüglich des Gegenstands der Besteuerung das, was nun in der Schweiz als Vermögensertrag besteuert werden darf, harmonisiert gilt - sowohl für die Ebene des Bundes wie für jene der Kantone, so, wie es Artikel 129 der Bundesverfassung vorsieht.
Das Gegenargument, das der Kommissionspräsident ausgeführt hat, überzeugt mich nicht. Er sagt Folgendes: Die Kantone möchten das; die Kantone möchten, dass wir ihnen hier den Freiraum geben, einfach nur Teile der bundesrechtlichen Gegenstände zu besteuern.
Ich habe selber diese Meinungsäusserung nicht gehört, sie wurde uns immer rapportiert; ich habe sie selber nicht so gehört von den Kantonen. Aber wenn sie so gemacht wurde, dann steht sie in eklatantem Widerspruch zum Begehren der Kantone, dass wir die Steuerharmonisierung endlich durchsetzen sollen. Ich erinnere daran, dass uns die Kantone letzten Herbst einen Gesetzesvorschlag unterbreitet haben. Sie sagen, es gehe nicht an, dass sich die Steuerharmonisierung in der Schweiz so entwickle, dass die Steuerbemessungsgrundlage auf kantonaler Stufe immer mehr verändert werde und man vom Prinzip der einheitlichen Bemessungsgrundlage abweiche. Die Kantone wollen, dass die Harmonisierung durchgesetzt wird. Und nun kommen sie in einem zentralen Punkt, nämlich bei der Besteuerung des Vermögensertrags, und sagen selbst: Wir wollen, dass diese Möglichkeit besteht; es soll also hier jeder Kanton machen, was er möchte.
Ich habe, ehrlich gesagt, auch noch ein Problem mit der Steuergerechtigkeit. Die Schweiz ist ein relativ kleines Land, und die Steuergerechtigkeit ist ein hohes Gut. Die Steuerzahler sollten, finde ich, im ganzen Land eigentlich davon ausgehen können, dass bei der Einkommenssteuer die gleichen Dinge besteuert werden und dass nicht in einem Kanton dieses besteuert wird und im anderen Kanton jenes. Ich bin einverstanden, und das sieht auch die Verfassung vor, dass man unterschiedliche Steuertarife macht. Wie hoch dann die Steuer sein soll, kann also jeder Kanton bestimmen. Aber was besteuert wird, das sollte in der Schweiz auch aus Gründen der Steuergerechtigkeit einheitlich sein, so, wie es die Verfassung vorsieht.
Aus diesen Gründen schlage ich Ihnen vor, dass wir im Steuerharmonisierungsgesetz die gleiche Regelung treffen, wie wir es für das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vorgesehen haben, und damit auch dem Harmonisierungsanspruch Genüge tun, der uns von der Verfassung vorgegeben ist.