Lauri Hans · Ständerat · 2006-06-13
Lauri Hans · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-13
Wortprotokoll
Im Bereich des Privatvermögens beruht das Steuersystem des Bundes und der meisten Kantone heute auf dem sogenannten Nennwertprinzip. Das heisst, nur die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital - eben von Nennwertkapital - ist ohne Steuerfolgen möglich. Dieses Nennwertprinzip soll nun vom Kapitaleinlageprinzip abgelöst werden. Legen an einer Kapitalgesellschaft beteiligte natürliche Personen entweder bei der Liberierung der Beteiligungsrechte oder später Vermögenswerte in die Gesellschaft ein, welche weder mit Nennwert abgegolten werden noch ein Darlehen begründen, so erfolgt eine Einlage in die Reserven der Gesellschaft. Diese Einlagen werden auch als Agios oder Zuschüsse bezeichnet. Ab dem Zeitpunkt der Einzahlung stellen sie eine besondere Reserveposition dar und werden damit für die steuerliche Behandlung dem Nennwert gleichgesetzt. Entscheidend für diese Qualifikation der Einlagen ist, dass sie von Inhabern der Beteiligungsrechte geleistet werden. Dementsprechend kann in der Folge die Auszahlung einer solchen Kapitaleinlage an Inhaber der Beteiligungsrechte gleich wie der Rückfluss von Nennwert ohne Steuerfolgen vorgenommen werden.
Die Botschaft vermeidet bewusst den Fachausdruck "Kapitalrückzahlungsprinzip", damit nicht der Eindruck entsteht, dass einbezahltes Agio nur an die Person steuerfrei [PAGE 440] zurückfliessen kann, die es seinerzeit einbezahlt hat. Die Betrachtung der Kapitaleinlage und der Steuerfolgen des Rückflusses erfolgt aus der Sicht der Inhaber der Beteiligungsrechte. Die leichte Veränderung von Absatz 3 erster Satz, welche die Kommission gegenüber der Variante des Bundesrates hier vorgenommen hat, bezweckt, diesen Überlegungen noch besser gerecht zu werden. So viel zum Anfang von Absatz 3.
Im Zuge einer mehr formellen Bereinigung hat die Kommission dann die Regelung gemäss Buchstabe b in den verfahrensrechtlichen Teil des DBG verschoben, konkret in Artikel 125 mit dem schon bestehenden Titel "Beilagen zur Steuererklärung". Den Artikel finden Sie auf Seite 20 der Fahne. Deshalb ist hier auf Buchstabe b verzichtet worden, und weil auf Buchstabe b verzichtet werden konnte, kann dann eben auch Absatz 4 gemäss Kommission gestrichen werden; so viel zu Seite 12.