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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2001-06-18

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2001-06-18

Wortprotokoll

Ich möchte versuchen, so viel Klarheit zu vermitteln, wie sie wenigstens bei mir selber vorhanden ist. Es gibt eine Verordnung zum Radio- und Fernsehgesetz. In dieser Verordnung steht, dass zu mindestens 50 Prozent invalide Personen mit geringem Einkommen sowie AHV-berechtigte Personen mit geringem Einkommen auf Gesuch von der Gebührenpflicht befreit werden. Nun ist die Frage, was ein geringes Einkommen ist.

In der Verordnung selber wurde festgehalten, dass das umgerechnet 20 000 Franken sind. Es ist nun ein Beschwerdeführer an das Bundesgericht gelangt, mit dem Resultat, dass das Bundesgericht gesagt hat, diese 20 000 Franken seien kein taugliches Kriterium, sondern jeder, der Ergänzungsleistungen beziehe, falle in die Kategorie "geringes Einkommen".

Nachdem das Bundesgericht so entschieden hat, müssen wir etwas machen. Das Erste, das wir gemacht haben, ist, dass die Billag schon jetzt auf Gesuch hin jedem und jeder, die oder der Ergänzungsleistungen bezieht, die Gebühren erlässt. Würde sie das nicht tun, könnte jeder wieder an das Bundesgericht gehen. Nach diesem Bundesgerichtsentscheid bleibt als erste Sofortmassnahme gar nichts anderes, als so zu verfahren.

Der Bundesrat wird noch vor den Sommerferien die Verordnung auch entsprechend ändern, nämlich dahingehend, dass jeder, der Ergänzungsleistungen bezieht, diese Gebühren nicht bezahlen muss. Wir möchten auch, dass die Gebühren für die übrigen Radio- und Fernsehkonsumenten deswegen nicht erhöht werden. Diesen Grundsatzentscheid haben wir schon gefällt. Wenn alle Ergänzungsleistungsbezüger von diesem Recht Gebrauch machten, würde das etwa 50 Millionen Franken kosten. Wir gehen davon aus, dass das vorläufig mal die SRG verdauen muss, bis wir eine endgültige Lösung gefunden haben. Aber wir wollen deswegen keine Gebührenerhöhung zulassen.

Nun ist unsere definitive Lösung, also die grundsätzliche Lösung, die wir anstreben, folgende: Wir möchten, dass diese Gebühren in den Katalog der anerkannten Ausgaben des Grundbedarfs eingebaut werden. Das würde es ermöglichen, dass die Ergänzungsleistungen grösser werden, und mit diesen grösseren Ergänzungsleistungen kann dann jedermann wieder die Fernseh- und Radiogebühren bezahlen.

Nun hat mich Herr Fünfschilling in die Ungerechtigkeiten hiesiger Sozialpolitik eingeführt - vielen Dank. Ich merke, dass die Berechnung der LSVA, verglichen mit dieser Problematik, geradezu einfach ist.

Meine Ermittlungen haben ergeben - ich stütze mich auf die Auskünfte, die ich vom Bundesamt für Sozialversicherung erhalten habe -, dass die SKOS-Richtlinien für die kantonale Fürsorge anwendbar sind. In diesen SKOS-Richtlinien sind die Empfangsgebühren zwar inbegriffen, aber für die Berechnung der Ergänzungsleistungen kommen diese Richtlinien gar nicht zur Anwendung. Bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen - da muss ich mich auf die Auskunft verlassen - sind die Gebühren nicht enthalten. Deswegen wäre dieser doppelte Effekt, den mir Herr Fünfschilling geschildert hat, in diesem Fall tatsächlich nicht vorhanden.

Aus diesem Grund sind wir bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.