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Germann Hannes · Ständerat · 2006-06-14

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-06-14

Wortprotokoll

Ich gebe Ihnen die Ausgangslage bekannt. Der Nationalrat hat diese Vorlage am 9. Juni 2006 behandelt und mit seinen Beschlüssen zu der von unserem Rat am 16. März verabschiedeten Fassung vier Differenzen geschaffen. Drei Differenzen betreffen die indirekte Teilliquidation, eine betrifft die Übergangsbestimmung mit einer Rückwirkungsklausel.

Bundesrat Merz hat in der Folge signalisiert, auf die Mitwirkung sollte in Übereinstimmung mit der Fassung des Nationalrates verzichtet werden, dem Erfordernis handelsrechtlicher Ausschüttungsfähigkeit sollte in Übereinstimmung mit dem Nationalrat zugestimmt werden. Entgegen der Fassung des Nationalrates sollte die verkaufte Mindestbeteiligung ferner nicht 50, sondern 20 Prozent betragen. Er beantragt also, dass die vom Nationalrat beschlossene Rückwirkung abgelehnt werden sollte.

Bei der Mitwirkung des Verkäufers haben wir uns für Festhalten entschieden. Beim Erfordernis des Verkaufs von mindestens 50 Prozent wollen wir ebenfalls festhalten; der Nationalrat wollte auf 20 Prozent heruntergehen. Das müsste auf der Ihnen vorliegenden Fahne noch entsprechend vermerkt werden. Es muss dann dort, wo jetzt beim Nationalrat "nach dem Verkauf nicht betriebsnotwendige" steht, korrekt "nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige" heissen.

Mit dieser Korrektur kann man eigentlich sagen, dass Sie bei den oberen beiden Differenzen - Erfordernis von 20 Prozent und Erfordernis der Mitwirkung - unserem Antrag auf Festhalten folgen können. Bei der dritten Differenz, beim Erfordernis der handelsrechtlichen Ausschüttungsfähigkeit, schliessen wir uns dem Nationalrat an.

Ich kann dazu noch eine Präzisierung anbringen: Die Ausschüttungsfähigkeit der nichtbetriebsnotwendigen Substanz richtet sich grundsätzlich nach der Höhe der frei verfügbaren offenen Reserven gemäss Handelsbilanz, einschliesslich der stillen Reserven auf den tatsächlich zur Ausschüttung gelangenden betriebsnotwendigen Aktiven. Diese Präzisierung ist für unsere Kommission äusserst wichtig. Darum habe ich hier noch speziell darauf hingewiesen. Mit dieser Präzisierung können wir uns also dem Nationalrat anschliessen.

Damit können wir den ganzen Artikel 20a integral bereinigen.