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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-06-19

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-06-19

Wortprotokoll

Die Frage von Herrn Freysinger, der sich über die Untersuchungen im Fall Al Kaida erkundigt, und zwar über die amerikanischen Untersuchungen, möchte ich wie folgt beantworten: Im Zeitpunkt der Anwesenheit amerikanischer FBI-Polizeibeamter in der Schweiz, im April 2002, waren sowohl in der Schweiz als auch in den USA Strafverfahren im Zusammenhang mit Al Kaida im Gang. Die Bundesanwaltschaft und die USA hatten Task Forces gebildet und sich gegenseitig mehrfach um Rechtshilfe ersucht. Die schweizerische "Task Force Terror USA" der Bundeskriminalpolizei stand unter der Leitung des stellvertretenden Bundesanwaltes Claude Nicati.

Die Einladung des Bundesanwaltes erfolgte auf Wunsch der USA und stützte sich auf die Artikel 67a und 75a des Rechtshilfegesetzes. Diese Bestimmungen betreffen die Amtshilfe, und zwar die unaufgeforderte internationale Amtshilfe, und als Zweites die internationale polizeiliche Kooperation. Zweck der Einladung war, die US-Justizbehörden in die Lage zu versetzen, der Schweiz ein weiteres Rechtshilfeersuchen um Herausgabe der für die amerikanischen Strafverfahren benötigten Unterlagen stellen zu können.

In der Folge richtete die amerikanische Strafverfolgungsbehörde ein entsprechendes Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Dieses wurde durch spätere Ergänzungsersuchen vervollständigt. Ein letzter Teil davon befindet sich heute noch im Vollzug. Der Empfang ausländischer polizeilicher Terrorismusermittler, mit denen die Bundeskriminalpolizei zusammenarbeitet, bildet zwar nicht die Regel, ist jedoch auch keine seltene Ausnahme.

Im vorliegenden Fall drängte sich in Anbetracht der Bedeutung der amerikanischen und der schweizerischen Strafverfahren und des aussergewöhnlich grossen Umfangs der Akten der Besuch einer amerikanischen Polizeidelegation auf. Die in die Schweiz gereiste Delegation von FBI-Polizeibeamten erhielt mündliche Auskünfte sowie unter Aufsicht der Bundeskriminalpolizei Einsicht in die schweizerischen Akten. Das Gleiche gilt für die schweizerische Delegation in den USA. Die amerikanischen Ermittler durften sich lediglich Notizen machen. Sie erhielten weder Originaldokumente noch Fotokopien oder elektronische Dateien dieser Dokumente. Sie hatten keinen freien Zugang zu den Fedpol-Räumlichkeiten, sondern sie hatten in ausschliesslich ihnen zugewiesenen Räumlichkeiten, die ihnen von der Bundeskriminalpolizei zugewiesen waren, ihre Arbeit zu verrichten. Diese Räumlichkeiten wurden nachher auch wieder verschlossen, sie wurden entsprechend nur für diese Arbeiten geöffnet.

Im Zusammenhang mit den Terrorismusermittlungen der Bundesanwaltschaft wurden in den Jahren 2004 und 2005 aufgrund von Zeitungsberichten drei Strafanzeigen gegen Unbekannt betreffend Amtsgeheimnisverletzung eingereicht, eine davon zusätzlich gegen eine von der Bundesanwaltschaft vorübergehend beigezogene Privatperson. Diese Anzeigen beziehen sich weder auf den Besuch der FBI-Polizeibeamten in der Schweiz noch auf die den USA gewährte Rechtshilfe. In allen drei Fällen betraute der Bundesrat ausserordentliche Bundesanwälte mit der Behandlung der Anzeigen, da es Beschwerden gegen die Bundesanwaltschaft waren. In zwei Fällen wurde das Verfahren eingestellt, im dritten Fall ist es noch im Gange.