Bührer Gerold · Nationalrat · 2006-06-19
Bührer Gerold · Nationalrat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-06-19
Wortprotokoll
Bei einer solchen Bestimmung ist die Rückwirkungsklausel selbstverständlich immer heikel. Worum geht es eigentlich bei dieser Bestimmung? Es geht darum, dass eben nicht all jene tangiert werden sollen, die in ein Teilliquidationsverfahren geraten sind, ausgerechnet in dieser Phase, in der das Kreisschreiben Nr. 8 herausgegeben worden ist, bis zum Zeitpunkt, wo wir als Gesetzgeber jetzt souverän legiferieren.
Von daher gesehen meinen wir, dass es, gestatten Sie mir diesen Begriff, gerade mit Blick auf die Rechtsethik, gerade mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung, absolut zulässig ist, in diesem ausserordentlichen Fall die Rückwirkung zu verankern. Mit "Berlusconi" hat das überhaupt nichts zu tun. Es gibt ja eine breitabgestützte Bundesgerichtspraxis in Bezug auf die Fragestellung, wann solche Rückwirkungsklauseln überhaupt statthaft sind. Diese Kriterien haben wir eingehalten, und deswegen haben wir jetzt im Rahmen der Differenzbereinigung sogar die Formulierung korrigiert.
Eugen David wäre ein schlechter Kronzeuge gegen diese Übergangsregelung, denn er hat in seinem Votum, das ich vor mir habe, gesagt, eine solche Klausel sei sicher diskutabel. Er hat dann aufgeführt: "Insbesondere muss die Rückwirkung zeitlich mässig sein."
Genau diesen von Kollege David eingebrachten Aspekt haben wir mitberücksichtigt. Deswegen haben wir das in der Vorlage, die vor Ihnen liegt, auf die Steuerjahre ab 2001 beschränkt. Eugen David ist also wirklich ein schlechter Kronzeuge, wenn es darum geht, dagegen zu sein, da er die Auffassung teilt, dass hier Handlungsbedarf besteht. Es kommt noch dazu, dass wir mit dieser Rückwirkung keinen Eingriff in sogenannt wohlerworbene Rechte vornehmen. Das ist ein wichtiger Punkt in den Kommentaren zu solchen Rückwirkungsklauseln.
Ein weiterer Grund: Es sind die triftigen Gründe, die massgeblich sind. Solche liegen hier wirklich zuhauf vor, denn in breiten Fachkreisen ist das Bundesgerichtsurteil vom Juni 2004 nicht verstanden worden. Es ist über Parteigrenzen hinweg als zu hinterfragendes Urteil dargestellt worden. Es sind in diesem Rat Vorstösse gemacht worden, die verlangen, dass man diesen Teil aus dem Unternehmenssteuerrecht herausbricht und raschestmöglich behandelt.
Diese Gründe haben die Kommissionsmehrheit in dieser heiklen Frage der Güterabwägung zwischen Rückwirkungsklausel und dem Prinzip der Rechtsgleichheit dazu gebracht, bei Artikel 20b diese Bestimmung so aufzunehmen. Es haben auch Gespräche mit Vertretern des Ständerates stattgefunden. Auch in der ständerätlichen Debatte von letzter Woche ist klar darauf hingewiesen worden, dass man eine bessere Rückwirkungsklausel will. Eine bessere Rückwirkungsklausel liegt jetzt auf dem Tisch.
Deswegen empfehle ich Ihnen namens unserer Fraktion, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen.