Germann Hannes · Ständerat · 2006-03-14
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2006-03-14
Wortprotokoll
Zur Neuregelung der indirekten Teilliquidation finden Sie auf der Fahne drei Varianten vor: Die ursprüngliche Variante des Bundesrates sowie die Lösungsvorschläge von Kommissionsmehrheit und -minderheit. Um eine Übersicht zu schaffen, erlaube ich mir eine Gegenüberstellung der drei Lösungsvarianten von Bundesrat, Mehrheit und Minderheit.
Bundesrat Merz und Herr Schiesser werden Ihnen anschliessend ihre bevorzugten Lösungen selber begründen.
Die ursprüngliche Variante des Bundesrates sieht einen gesetzlich objektivierten Gesetzesvorschlag zum Ersatztatbestand der indirekten Teilliquidation vor. Die Lösung betrifft nur Beteiligungsrechte des Privatvermögens, die an Personen übertragen werden, für die das Nennwertprinzip nicht Anwendung findet, also in aller Regel für juristische Personen.
Beim Vorschlag des Bundesrates soll in Zukunft einzig und allein ausschlaggebend sein, ob das veräusserte Unternehmen nichtbetriebsnotwendiges, ausschüttungsfähiges Nettovermögen aufweist und ob der Verkäufer einen massgeblichen Einfluss auf die Ausschüttungspolitik der betreffenden Gesellschaft hatte.
Der Bundesrat definiert den massgeblichen Einfluss gemäss der bisherigen Praxis bei einer Kapitalquote von mindestens 20 Prozent. Das nichtbetriebsnotwendige Vermögen kann jedoch beim Veräusserer nur in dem Ausmass als Ersatzdividende besteuert werden, als die veräusserte Gesellschaft frei verfügbare, offene Reserven ausweist oder ihr nichtbetriebsnotwendiges Nettovermögen leicht realisierbare stille Reserven enthält.
Die vom Bundesrat propagierte Besteuerung des "vollen Portemonnaies" geht zwar weniger weit als die bisherige Bundesgerichtspraxis, weil wirtschaftlich keine Kapitalgewinne besteuert werden, sondern nur das, was wirtschaftlich einer Dividende gleichkommt.
Warum ist der ursprüngliche Lösungsvorschlag des Bundesrates für die Kommissionsmehrheit und -minderheit gleichwohl nicht akzeptabel? Es gibt drei Hauptgründe:
1. Das Konzept mit der steuerbaren Ersatzdividende ist nicht praktikabel, weil viel zu kompliziert und zu aufwendig, wie die Beispiele in der Botschaft ab Seite 4871 zeigen. Jede einzelne Beteiligungsübertragung müsste von den Steuerbehörden geprüft und entsprechend veranlagt werden. Das Konzept trägt zudem unterschiedlichen Branchenbedürfnissen in der Bilanzstruktur, z. B. bezüglich der notwendigen Liquiditätsreserven, kaum Rechnung.
2. Es wird befürchtet, dass der Tatbestand der indirekten Teilliquidation gegenüber dem unbefriedigenden Ist-Zustand sogar ausgeweitet werden könnte, zumal die Mitwirkungspflicht des Verkäufers bei der Substanzentnahme und das Erfordernis der Entreicherung bzw. des Zuflusses beim Verkäufer aus bestehender Substanz entfallen.
3. Mit Begriffen wie einer "angemessenen Liquiditätsreserve" oder "betriebswirtschaftlich notwendiger Baulandreserve" werden neue Unsicherheiten geschaffen.
Um den offensichtlichen Nachteilen des bundesrätlichen Lösungsvorschlages zu begegnen, hat die Minderheit Schiesser bei der indirekten Teilliquidation eine von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ins Spiel gebrachte Variante übernommen und weiterentwickelt. Statt von einer Beteiligungsquote von 20 Prozent für einen massgebenden Einfluss auf die Ausschüttungspolitik - wie dies in den Varianten von Bundesrat und Kommissionsmehrheit der Fall ist - geht die Minderheit Schiesser in ihrem Antrag von 25 Prozent aus. Konsequent bezüglich eines beherrschenden Einflusses - da müssen wir uns nichts vormachen - wären ohnehin 50 Prozent plus eine Aktie. Doch dafür war bei allen Varianten keine Mehrheit zu finden.
Die Minderheit Schiesser nimmt eine Neudefinition des "vollen Portemonnaies" vor, indem nur noch Mittel erfasst werden, die der Verkäufer der Beteiligungsrechte vor dem Verkauf in Einklang mit dem Handelsrecht hätte ausschütten können. Die Technik zur Ermittlung des "vollen Portemonnaies" ist im Gesetzestext verankert. Das schafft trotz grösserer Länge etwas mehr Klarheit, das sei eingeräumt.
Der Antrag der Minderheit hat ansonsten die gleichen Nachteile wie der Entwurf des Bundesrates. Insbesondere basiert auch der Minderheitsantrag auf dem Prinzip der Ersatzdividende; einer Grösse, die ermittelt wird, ohne dass tatsächlich etwas ausgeschüttet wird, also Geld fliesst. Des Weiteren spricht die Minderheit anstelle von einer "angemessenen Liquiditätsreserve" von einer "Liquiditätsreserve von 25 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der letzten drei Jahre", was den branchenspezifischen Bedürfnissen der Unternehmen auch nicht wirklich gerecht wird.
Entscheidend ist jedoch, dass basierend auf dem Prinzip der Ersatzdividende in jedem Fall eine Steuerveranlagung eingeleitet wird, was in Anbetracht der zahlreichen Fälle von Unternehmensnachfolgen sehr aufwendig ist. Man bedenke: Der Vollzug dieser Vielzahl von Steuerveranlagungen erfolgt in den kantonalen Steuerverwaltungen der 26 Kantone.
Beim Lösungsvorschlag der Mehrheit, die mit 8 zu 4 Stimmen zustande gekommen ist, wird das Steuerveranlagungsverfahren nur dann ausgelöst, wenn in der vom Privat- ins Geschäftsvermögen eines Dritten veräusserten Beteiligung respektive Unternehmung innert fünf Jahren nach dem Verkauf und unter Mitwirkung des Verkäufers nichtbetriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird; dies unter der Voraussetzung, dass die nichtbetriebsnotwendige Substanz zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden war. Die [PAGE 113] veräusserte Beteiligung muss zudem mindestens 20 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft betragen; dies analog zur bundesrätlichen Ursprungsversion. Der Verkauf mehrerer kleinerer Beteiligungen innert fünf Jahren oder gemeinsame Käufe werden zusammengerechnet. Die nachträgliche Besteuerung erfolgt im Umfang der ausgeschütteten Substanz beim Veräusserer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren.
Während bei der Minderheit die nichtbetriebsnotwendigen Mittel zum Zeitpunkt des Verkaufs und in jedem Fall besteuert werden sollen, sieht die Variante der Kommissionsmehrheit eine Besteuerung nur bei tatsächlicher Ausschüttung von nichtbetriebsnotwendigen Mitteln innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf vor. Artikel 7abis gehört zum System der Mehrheit, wie der Ratspräsident richtigerweise ausgeführt hat. Mit dieser Präzisierung wird Klarheit geschaffen, was unter der als Kriterium stipulierten Mitwirkung zu verstehen ist. So genügt es als Mitwirkungskriterium bereits, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Kaufpreisfinanzierung Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
Die Mehrheit der Kommission ist sich bewusst, dass auch diese Lösung gewisse Anforderungen stellt - nicht zuletzt, um der gängigen Praxis der Kantone mit der Fünfjahresfrist Rechnung zu tragen. Die Mehrheitslösung hat indes den entscheidenden Vorteil, dass ein Steuerverfahren nur auf einen kleinen Prozentsatz der Unternehmen angewendet werden muss. Noch entscheidender ist die Tatsache, dass mit dieser Lösung die notwendige Rechtssicherheit wiederhergestellt und die volkswirtschaftlich schädigende Blockade bei den anstehenden Unternehmensübergaben aufgehoben, durchbrochen werden kann.
Darum ersuche ich Sie im Namen der Mehrheit der Kommission, der von der Wirtschaft und den Kantonen mitgetragenen Lösung der Mehrheit zuzustimmen.