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Leumann-Würsch Helen · Ständerat · 2006-03-14

Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2006-03-14

Wortprotokoll

Die Förderung des wirtschaftlichen Wachstums ist das Hauptziel der Unternehmenssteuerreform II, auf welche die Wirtschaft, vor allem aber die Klein- und Mittelbetriebe schon lange warten und die auch von den Kantonen unterstützt wird. Wir beraten heute nur einen ersten Teil der Unternehmenssteuerreform II, nämlich die Lösung für das Problem der indirekten Teilliquidation und der Transponierung.

Diese Bereiche haben wir vorgezogen, weil die derzeitige Situation der steuerlichen Behandlung von Unternehmensverkäufen vom Privat- ins Geschäftsvermögen für die Nachfolgeregelungen insbesondere im KMU-Bereich ein gravierendes Problem darstellt. Handlungsbedarf ist deshalb angesagt, denn in der Schweiz gibt es gegen 400 000 Firmen, von denen über 98 Prozent den Klein- und Mittelbetrieben zugeordnet werden. Jedes Jahr müssen Tausende dieser Firmen die Nachfolge regeln.

Gemäss einer Studie von Price Waterhouse Coopers vom Sommer 2005 müssen sich in den nächsten fünf Jahren 95 000 Familienunternehmen in der Schweiz mit der Nachfolge auseinander setzen. Davon sind über eine halbe Million Arbeitsplätze abhängig. Gemäss der Studie beabsichtigt die Mehrheit der Befragten, nämlich knapp 60 Prozent, das Unternehmen innerhalb der Familie zu übertragen. Die Erfolgswahrscheinlichkeit beläuft sich jedoch leider nur auf rund einen Drittel.

Die derzeitige Situation der steuerlichen Behandlung von Unternehmensverkäufen von Kapitalgesellschaften vom Privat- ins Geschäftsvermögen ist insbesondere für die Nachfolgeregelungen im KMU-Bereich ein Problem. Dies ist so, weil sich die meisten Unternehmensnachfolgen bei Klein- und Mittelbetrieben nicht sofort aus eigenen Mitteln finanzieren lassen, im Unterschied zu den Grossunternehmen, welche Unternehmensverkäufe mit Eigenmitteln finanzieren können. Weil ferner die Verwendung der künftigen Gewinne zur Kaufpreisfinanzierung mit massiven Steuerfolgen für den Verkäufer verbunden ist, sind derzeit viele Unternehmensnachfolgen blockiert.

Nach dem Kerngehalt der bisherigen Praxis bei der Bekämpfung von Missbräuchen wird ein steuerfreier Kapitalgewinn nur dann nicht angenommen, wenn zwei wesentliche Tatbestandselemente eintreten: Es muss ein Substanzentzug aus der gekauften Gesellschaft erfolgen, z. B. dadurch, dass die Erwerberin den Kaufpreis aus Mitteln der erworbenen Gesellschaft finanziert, und der Verkäufer muss beim Entzug der Substanz mitgewirkt haben.

Der steuerfreie private Veräusserungsgewinn wurde von der Verwaltung, geschützt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, bereits früher stark eingeschränkt; seit dem Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juni 2004 und dem Erlass des Entwurfs des Kreisschreibens Nr. 7 der Steuerverwaltung vom Februar 2005 - dieser Entwurf ist für die direkte Bundessteuer verbindlich - ist die Situation gänzlich unhaltbar. Es gilt selbst die Rückzahlung eines von Dritten gewährten Darlehens durch künftig zu erwirtschaftende Erträge als indirekte Teilliquidation - wegen der Besteuerung des Verkäufers auf der Differenz zwischen dem fremdfinanzierten Kaufpreis und dem Nennwert der jeweiligen Beteiligungsrechte. Die Folgen sind verbreitete Rechtsunsicherheit, eine unterschiedliche Behandlung auf Bundes- und Kantonsstufe sowie der Verzicht auf Unternehmensverkäufe unter Einsatz von Fremdkapital, was volkswirtschaftlich bedenklich ist. Sinnvolle Nachfolgelösungen werden verhindert, z. B. der Erwerb durch das bisherige Kader mit einem Management-Buy-out. Auch Nachfolgeregelungen innerhalb der Familie oder durch Dritte sind heute aus rein fiskalischen Gründen praktisch verunmöglicht.

Was nun den Antrag des Bundesrates und der Minderheit betrifft, so schlagen diese ein anderes Konzept vor als die Mehrheit, nämlich eines, das auf einer Besteuerung im Zeitpunkt des Verkaufes beruht. Das heisst, beim Verkäufer einer Beteiligung soll es immer zu einer Besteuerung kommen, wenn beim Verkauf nichtbetriebsnotwendige Mittel vorhanden sind, die durch den Verkauf an den Käufer übergehen.

Der Bundesrat würde dann durch Verordnung bestimmen, wie die allfällige Besteuerung solcher Werte zu berechnen ist.

Ich meine, dass dies komplizierter ist und dass die vorgeschlagenen Berechnungen kaum durchführbar sind. Denn die im Antrag vorgesehene mathematische Herleitung des steuerbaren Teils der Veräusserungserlöse stellt bereits in kleinen, überschaubaren Verhältnissen ein sehr komplexes Unterfangen dar. In einer Unternehmensgruppe mit einer Vielzahl von Gruppengesellschaften wird das Verfahren praktisch unmöglich. Weiter wären die Vielfältigkeit der unternehmerischen Tätigkeiten, die sich nicht in starren Formen abbilden lässt - es würden erhebliche Fragen und Unabwägbarkeiten offen gelassen -, und die Massnahmen zur [PAGE 107] Beeinflussung der für die Berechnung der Ersatzdividende massgeblichen Einflussgrössen so gut wie sicher. Es fragt sich also, ob die angestrebte Rechtssicherheit in diesem Fall schlussendlich nicht verfehlt würde.

Um die unmögliche Situation, die wir heute haben, baldmöglichst zu verbessern, beantragen wir Ihnen heute, auf die Botschaft einzutreten und den Mehrheitsanträgen zuzustimmen. Denn eine gelungene Nachfolgeregelung schafft beim Verkäufer neue liquide Mittel, welche wieder in die Wirtschaft reinvestiert werden können. Wenn sich hingegen die steuerlichen Rahmenbedingungen für Klein- und Mittelbetriebe im Nachfolgefall weiter verschlechtern, wird die Anzahl gescheiterter Nachfolgen künftig stark ansteigen - mit all den damit verbundenen Konsequenzen für die Arbeitsplätze und das wirtschaftliche Wachstum; und dessen sind wir uns alle bewusst: Ein Wachstumsschub würde uns sehr gut tun.

Ich möchte noch eine kurze Bemerkung zum Minderheitsantrag David machen, der zur Ehepaarbesteuerung Stellung nimmt. Wir haben in der WAK versprochen, die Ehepaarbesteuerung parallel zur Unternehmenssteuerreform II zu behandeln. Der Bundesrat ist aktiv geworden und wird uns noch vor den Sommerferien eine Botschaft zuleiten, die in Zusammenarbeit mit den Kantonen ausgearbeitet wurde. Diese gilt es dann seriös zu behandeln. Es scheint mir falsch zu sein, jetzt so schnell, schnell im Rahmen der Unternehmenssteuerreform auch die Ehepaarbesteuerung zu behandeln; sie ist ein Fremdkörper in dieser Vorlage, und deshalb werde ich hier nicht zustimmen können, so wichtig mir auch die Regelung der Ehepaarbesteuerung ist.