David Eugen · Ständerat · 2006-03-14
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-14
Wortprotokoll
Ich möchte noch auf ein Argument von Kollege Schiesser eingehen, das mir selber auch sehr wichtig ist; es geht um die Frage der Rechtssicherheit. Er hat am Mehrheitsantrag beanstandet, es sei zu wenig Rechtssicherheit gegeben. Ich möchte dem erstens entgegenhalten, dass die Rechtslage für eine Unternehmensübertragung im Fall der Mehrheit sehr klar ist. Man weiss nämlich, wann besteuert wird. Es wird nur besteuert, wenn nachher innerhalb von fünf Jahren eine Ausschüttung erfolgt. Das ist ganz klar. Man weiss: Wenn innerhalb von fünf Jahren ausgeschüttet wird, kann besteuert werden.
Zweitens - und das haben wir im Gesetz ausdrücklich präzisiert - weiss man, was besteuert wird. Es trifft nicht zu, was Kollege Schiesser ausgeführt hat, dass im Mehrheitsantrag das Steuersubstrat nicht klar umschrieben sei. Es wird nämlich das besteuert, was in diesen fünf Jahren ausgeschüttet wird und was zum Zeitpunkt das Verkaufs vorhanden war. Das ist ein ganz klarer Tatbestand. Er ist weit klarer als das, was im Steuertatbestand in der Fassung der Minderheit - es fällt schon auf, wenn man es liest, Frau Kollegin Forster hat es ausgeführt - mit jederzeit realisierbaren Aktiven umschrieben wird, die von der Steuerverwaltung ausgerechnet werden. Ich möchte also für den Mehrheitsantrag in Anspruch nehmen, dass er sehr viel Rechtssicherheit schafft; dies gegenüber dem heutigen Zustand, aber auch gegenüber dem Antrag der Minderheit.
Was kann der Verkäufer gegen die Besteuerung noch einwenden, wenn die Ausschüttung in diesen fünf Jahren kommt? Er kann zum einen einwenden, dass hier aus neuen betrieblichen Gewinnen ausgeschüttet wurde. Wenn das der Fall ist, findet keine Besteuerung statt. Ausserdem kann er einwenden - das ist der zweite mögliche Einwand gegen eine Besteuerung im Fall der Mehrheit -, dass er nicht wusste und nicht wissen konnte, dass der Gesellschaft zwecks Kaufpreisfinanzierung Mittel entzogen wurden, dass das allein beim Käufer passiert ist.
Über diesen Einwand, den der Verkäufer noch vorbringen kann, haben wir in der Kommission noch sehr lange diskutiert; nämlich darüber, ob er berechtigt ist oder nicht. Er entspricht der geltenden Praxis der Kantone; Herr Frick hat das Urteil der Steuerkommission des Kantons Zürich angeführt. Nach meiner Meinung ist es richtig, diesen Einwand noch zuzulassen. Denn wenn es allein in der Hand des Käufers liegt, die Ausschüttung zu bewirken, und der Verkäufer überhaupt nichts dazu beigetragen hat und auch davon nichts wissen konnte, scheint es mir aus Steuergerechtigkeitsgründen sehr problematisch, ihn trotzdem ins Recht zu fassen.
Aus diesen Gründen ist die Lösung der Mehrheit bezüglich der Rechtssicherheit und der Erfassung des Vermögensertrages als Ausschüttungstatbestand richtig. Der Antrag der Minderheit Schiesser geht weit über den Vermögensertrag hinaus; er führt eigentlich eine Kapitalgewinnbesteuerung bei jeder Unternehmensübertragung ein. Man kann das wollen. Aber das hat nichts mehr mit der Vermögensertragsbesteuerung zu tun, bei der wir uns hier befinden. Der Einleitungssatz zu Artikel 20a hält es auch fest: Der "Ertrag aus beweglichem Vermögen" wird besteuert. Beim Antrag der Minderheit Schiesser könnte man das eigentlich nicht mehr sagen, weil das, was dieser vorsieht, nicht mehr Ertrag aus beweglichem Vermögen ist. Es handelt sich vielmehr um eine Kapitalgewinnbesteuerung.
Wir wollen, dass alles, was aus den Firmen herausgenommen wird, besteuert wird. Was in den Firmen bleibt und nicht ausgeschüttet wird, soll nicht als Vermögensertrag besteuert werden. Das ist die Grundkonzeption der Mehrheit, wie sie auch von den Kantonen immer so durchgeführt worden ist. Daran sollten wir jetzt hier bei der Gesetzgebung festhalten.