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Stähelin Philipp · Ständerat · 2006-03-14

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2006-03-14

Wortprotokoll

Ich danke dem Kommissionssprecher für die Präsentation der Situation hier in diesem Artikel 19. Der Streichungsantrag der Minderheit betrifft lediglich die Verpflichtung der Kantone durch diese Bundesgesetzgebung, bei Programmvereinbarungen eine Stellungnahme der Gemeinden einzuholen, sofern deren Interessen durch den betreffenden Vertrag berührt werden.

In der Sache, Sie haben es bereits gehört, ist auch nach unserer Auffassung eine solche kantonsinterne Vernehmlassung durchaus sinnvoll und zweckmässig. Sie ist in meinen Augen sogar selbstverständlich und wird nach allen meinen Erfahrungen auch ohne weiteres durchgeführt. Aus meinem eigenen Kanton ist mir jedenfalls nichts anderes bekannt. Die Kantone haben überdies in ihrer eigenen Zuständigkeit bei der interkantonalen Zusammenarbeit nach neuer NFA das Anhörungsrecht der Gemeinden exakt so geregelt, und auch die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung, der die Kantone zugestimmt haben und der die Schweiz in der Folge beigetreten ist, sieht dies so vor. Dass die Kantone selbst eine solche Regelung beschliessen, ist also der richtige Weg.

Mit dieser Bestimmung des Bundesgesetzes regelt nun aber der Bund das Verhältnis zwischen Kantonen und ihren Gemeinden. Er greift damit ins Staatsrecht der Kantone ein. Dazu ist er nicht befugt, auch nicht nach Artikel 50 der Bundesverfassung, der ganz im Gegenteil die Gemeindeautonomie nach "Massgabe des kantonalen Rechts" gewährleistet. An dieser Rechtslage ändern natürlich auch politische Vereinbarungen - welcher Art auch immer - nichts. Die hier vorgesehene Regelung erfolgt auf der falschen Ebene. Zwar sind die Kantonsvertreter, das ist zutreffend, und dies hat die Anhörung bei uns in der Kommission auch ergeben, mit dieser Regelung durch den Bund einverstanden. In der Sache bin ich es wie gesagt auch, aber es ist Sache der Kantone selbst, diese Regelung vorzunehmen. Sie können es auch, auf dem Wege der interkantonalen Vereinbarung nämlich, die sie ja ohnehin zur NFA abschliessen müssen. Dies ist der staatsrechtlich richtige Weg, der auch der Tatsache gerecht wird, dass es ja gar keinen bundesrechtlichen Begriff der Gemeinde gibt.

Deren Position ist je nach Kanton sehr unterschiedlich, und deren Autonomie ist gerade in der Ostschweiz beispielsweise ausgeprägter als anderswo. Ich wehre mich dagegen, dass die Regelung der Stellung der Gemeinden mehr und mehr in die Hand des Bundes gelangt. Dies ist für unseren Föderalismus nach Meinung der Minderheit absolut verderblich und sollte nicht noch ausgerechnet im Zusammenhang der NFA erfolgen. Auch dies ist schlussendlich - wenn ich an die Eintretensworte unseres Präsidenten erinnern darf - eine Büchse der Pandora. Die NFA sollte tatsächlich nicht [PAGE 136] zum Vehikel für neue Vermengungen werden, hat Herr Kollege Schweiger beim Eintreten gesagt. Richtig so, meinen wir, und das gilt auch für das Verhältnis der Kantone zu ihren Gemeinden. Ich erinnere daran, dass zurzeit vielenorts die Kantone gerade dabei sind, analoge Anstrengungen zur Aufgabenteilung zu unternehmen, wie wir das auf Bundesebene machen.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zuzustimmen.