Fluri Kurt · Nationalrat · 2008-03-06
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-03-06
Wortprotokoll
Vorweg ist es uns wichtig, darzulegen, dass die Ablehnung der drei parlamentarischen Initiativen und der Volksinitiative nicht umgekehrt heisst, dass die Interessen der Kinder hinter diejenigen der Täter zu stellen seien; das wurde nach meinem Votum als Kommissionssprecher von Frau Amherd und von Herrn Schwander verschiedentlich angetönt. Das ist natürlich eine polemische Umkehrung, die so nicht akzeptabel ist. Nicht alles, was man ablehnt, weil es bloss vordergründig gut für die Interessen der Kinder ist, bedeutet, dass man den Schutz der Kinder vernachlässigen will. Aber es kann ja sein, dass Vorstösse untauglich sind. Nach Auffassung der FDP-Fraktion sind alle drei parlamentarischen Initiativen untauglich.
Frau Simoneschi-Cortesi hat gesagt, dass sich mit dem Recht alles regeln lasse, sofern der Wille vorhanden sei. Das ist die Auffassung einer Nichtjuristin. Wenn Sie natürlich Ihre Initiative so formulieren, dass eben eine "berufliche Tätigkeit mit Kindern oder Jugendlichen unter 16 Jahren" betroffen ist und dafür ein Strafregisterauszug vorgelegt werden muss, oder wenn der Initiant Darbellay schreibt, dass alle "sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren" zu einem obligatorischen Berufsverbot führen müssen, oder wenn der Initiant Freysinger verlangt, dass "Strafregistereinträge aufgrund sexueller Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren ... nie gelöscht werden können", dann können eben in der zweiten Phase diese exakten Vorgaben nicht relativiert werden. Sonst heisst es dann hier drin wieder von denselben Personen, wir hätten entgegen der klaren Formulierung ihre Initiativen umgebogen, und das geht natürlich auch nicht. Man muss halt eben etwas überlegen, wenn man Initiativen formuliert. Einen schludrigen Initiativtext kann man nicht in einer zweiten Phase korrigieren, das bringen auch Juristen nicht zustande. Man müsste, wenn schon, die Initiative zurückziehen und dann einen neuen, besseren Text einreichen.
Frau Simoneschi-Cortesi kann nicht darüber hinwegsehen, dass ihr Vorschlag eine Verfassungsänderung voraussetzen würde und dass damit eine völlig neue Beziehung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht ins Gesetz gefasst werden müsste. Herr Darbellay kann nicht darüber hinwegsehen, dass ein Grund für solche sexuellen Handlungen in seinem Text unberücksichtigt bleibt, nämlich das freiwillige Eingehen solcher Handlungen - nicht unter Nötigung oder unter Zwang, sondern freiwillig. Dann muss man sich hier drin Rechenschaft ablegen, ob wegen dieses freiwilligen Zusammenkommens oder wie auch immer man dem sagen will, ein obligatorisches Berufsverbot eine angemessene Konsequenz ist oder nicht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das mehrheitsfähig ist. Das ist keine juristische Spitzfindigkeit, Herr Schwander, das ist einfach eine Frage der Verhältnismässigkeit und der Abfassung der Initiative.
Herr Freysinger muss sich auch bewusst sein, dass eben dieser vom Strafgesetzgeber gemäss seiner Initiative aufgesetzte Automatismus, dieser Zwang, nicht sinnvoll wäre. Vielmehr ist die Strafe individuell, von Fall zu Fall, zu bemessen: aufgrund der persönlichen Verhältnisse, des Aufwachsens, der beruflichen und privaten Umstände. Eine solche Zwangsläufigkeit wäre singulär in unserem Strafrecht. Sie ist unserer Auffassung nach nicht richtig, weil die Strafe auf Individuen anzupassen ist und nicht generell auf eine bestimmte Täterschicht angewendet werden darf. So weit zu den parlamentarischen Initiativen.
Nun noch zur Volksinitiative: Wir lehnen diese ebenfalls ab. Die Anliegen der Initiantinnen und Initianten sind natürlich auch für uns verständlich. Die Initiative weist aber problematische und ungenaue Formulierungen auf - ich wiederhole hier nicht alles, was die Berichterstatter schon gesagt haben -:
Erstens ist die Unverjährbarkeit an sich problematisch. Die sexuelle Integrität von Kindern ist natürlich ein wichtiges Rechtsgut, aber angesichts der Straftaten, die wir bis heute im Strafgesetz unverjährbar gemacht haben, ist das eine ganz andere Kategorie, eine andere Dimension. Unverjährbar sind kriegsvölkerrechtliche Widerhandlungen, Völkermord, Kriegsverbrechen - das ist eine andere Dimension; das sind kollektive Kriminaltaten und nicht individuelle Kriminaltaten. Deswegen ist diese Initiative aus unserer Sicht unverhältnismässig. Das heisst nicht, dass wir diese Delikte, bezogen auf das Opfer, als geringfügiger qualifizieren; doch bezogen auf die Dimensionen - hier Individualverbrechen, dort Kollektivverbrechen - ist die Initiative unverhältnismässig.
Zweitens ist die präventive Wirkung der Unverjährbarkeit, die ja für die Initiantinnen und Initianten ein starkes Argument ist, aus unserer Sicht zu relativieren. Die längsten Verjährungsfristen bei schweren Verbrechen haben offensichtlich nicht diese Wirkung auf die potenzielle Täterschaft, die sich im Zeitpunkt der Tat wohl kaum Überlegungen im Hinblick auf die Verjährbarkeit macht.
Drittens ist die fehlende Unterscheidung zwischen erwachsenen und unmündigen Tätern nicht haltbar.
Aus diesen Gründen lehnen wir die Initiative ab, und wir bitten die Initiantinnen und Initianten, sich auch zu überlegen, ob ihre Initiative im Falle einer Annahme nicht auch kontraproduktive Wirkung haben könnte. Die Erfahrung zeigt nämlich, dass mit zunehmender zeitlicher Distanz von der Tat die Beweislage schwieriger wird, gerade was Zeugen anbetrifft. Das Beibringen von Zeugen ist an sich schon die unzuverlässigste Art von Beweisführung, geschweige denn nach zehn, zwanzig Jahren. Wenn nun unbestimmt viele Jahre später das Opfer eine Anzeige erstattet und dann aufgrund der zwangsläufig mangelhaften Beweislage der Angeklagte freigesprochen werden muss, ist zu fragen, ob sich dieser ganze Prozess und das Ergebnis, nämlich die Einstellung des Verfahrens oder der Freispruch, nicht gerade kontraproduktiv auf das frühere Opfer auswirken könnten. Aufgrund unserer Überzeugung wäre das eben so.
Nach unserer Auffassung ist der bundesrätliche Gegenvorschlag ein tauglicher Vorschlag. Mit der Verlängerung der Verwirkungsfrist bis zum 33. Altersjahr des Opfers wurde unserer Ansicht nach eine angemessene Reaktion auf die zu sanktionierenden Straftaten erreicht. Wir bevorzugen diese Variante, lehnen damit also wie gesagt die Initiative als solche ab und unterstützen den Gegenvorschlag. Gleichzeitig lehnen wir auch alle drei hier zu diskutierenden parlamentarischen Initiativen ab, und wir bitten Sie, das ebenfalls zu tun.