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Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · 2008-03-06

Aeschbacher Ruedi · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-03-06

Wortprotokoll

Ich spreche als Kommissionssprecher zur Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Verfolgungsverjährung bei Straftaten an Kindern.

Unser Strafrecht kennt, wie die Rechtsordnungen der meisten anderen Länder, das Institut der Verjährung. Je nach Schwere der Straftaten verjähren sowohl der Vollzug einer Strafe als auch die Verfolgung einer Straftat früher oder später. Im Bereich der schweren Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern unter 16 Jahren beträgt heute die Verjährungsfrist 15 Jahre, dauert aber, dank der Spezialbestimmung von Artikel 97 Absatz 2 StGB, in jedem Falle bis zum vollendeten 25. Altersjahr des Opfers. Dies ändern will nun die Volksinitiative, die vom Verein Marche Blanche mit knapp 120 000 gültigen Unterschriften am 1. März 2006 eingereicht wurde, und zwar mit einer neuen Verfassungsbestimmung, die wie folgt lauten würde: "Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar." Das ist der Text, der in die Bundesverfassung geschrieben werden soll.

Begründet wird die Forderung der Unverjährbarkeit von Straftaten gegen die sexuelle Integrität von Kindern damit, dass mit den heutigen Verjährungsfristen das Opfer zu stark unter Druck gesetzt würde, wenn es sich bereits bis zum 25. Altersjahr entscheiden müsste, ob es ein Strafverfahren einleiten oder darauf definitiv verzichten wolle. Es sei nämlich sehr wohl denkbar, dass das Opfer einfach nicht in der Lage sei, bis zu seinem 25. Altersjahr so weit reichende Entscheide zu treffen - sei es wegen des Reifeprozesses des Opfers, sei es wegen seiner psychischen Verfassung oder sei es allenfalls auch wegen einer Abhängigkeit des Opfers vom Täter oder wegen einer besonderen Nähe zu diesem.

Die Initiantinnen und Initianten erwarten von der Unverjährbarkeit zudem eine grössere Abschreckungswirkung, also auch eine generalpräventive Zusatzwirkung. Sodann erblicken sie im Strafverfahren eine Möglichkeit für das Opfer, das Erlebte in Worte zu fassen und vor einem Gericht auszubreiten. Das könne helfen, die Tat und die psychischen Verletzungen besser aufzuarbeiten. Dabei könne es durchaus auch sein, dass das Opfer erst nach vielen Jahren, vielleicht erst nach Jahrzehnten zu einer solchen Aufarbeitung bereit sei. Auch deshalb müssten die entsprechenden Straftaten unverjährbar werden.

Sowohl der Bundesrat als auch die RK Ihres Rates haben grundsätzlich Verständnis für die Anliegen der Initiantinnen und Initianten, namentlich für die Forderung, dass jenen Personen, die als Kinder Opfer eines Sexual- oder eines schweren Gewaltdeliktes wurden, mehr Zeit für die Verarbeitung des Geschehenen und Erlittenen zu geben sei, bevor sie ihren definitiven Entscheid über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Strafverfahrens fällen müssten. Der Bundesrat macht aber darauf aufmerksam, dass der mit der Initiative verlangte Text des Verfassungsartikels bei seiner Anwendung und Auslegung grosse Schwierigkeiten bereiten würde.

Zum einen wäre unklar, welche Delikte unter den Begriff der sexuellen und pornografischen Straftaten zu subsumieren wären. Ginge es dabei nur um die Artikel 187 bis 193 StGB, oder müsste beispielsweise auch Artikel 197 StGB - eben Pornografie - darunterfallen? Letzteres würde nach dem Wortlaut der Initiative naheliegen, im Resultat aber wenig Sinn machen. Denn soll eine Person wirklich lebenslang verfolgt werden können, wenn sie irgendwann einmal harte Pornografie hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat? Noch grössere Probleme würde wohl bereiten, dass die Initiative nur dann Unverjährbarkeit postuliert, wenn die Straftat an einem Kind vor der Pubertät begangen wurde. Die Pubertät aber ist eine Entwicklung, die über eine gewisse Zeit verläuft. Man kann dabei vielleicht feststellen, wann die Pubertät abgeschlossen ist, nämlich mit der Geschlechtsreife; aber wie soll man feststellen, wann diese Pubertät begonnen hat? Wie soll man mit rechtsgenügender Sicherheit ein Datum festlegen, vor allem aber, wie soll man das Datum bestimmen, wenn es in einem Verfahren geschehen würde, das auf einen Zeitpunkt vor vielen Jahren oder Jahrzehnten zurückgeht? Wie soll man so etwas noch klären können?

Schliesslich spricht auch die Tatsache gegen die Initiative, dass Strafverfahren, die unter Umständen eben erst sehr lange nach der Tat stattfinden, Jahre und Jahrzehnte später, mit ganz erheblichen Beweisproblemen behaftet sein dürften. Sachbeweise sind kaum mehr vorhanden, Zeugen aufzutreiben wird mit zunehmender zeitlicher Distanz immer schwieriger, und wenn noch Zeugen da sind und aussagen können, dann ist ihnen nicht zu verargen, wenn sie sich nicht mehr erinnern oder Details nicht mehr wissen oder verwechseln und daher für eine Anklage nur selten ein verlässliches Beweisfundament liefern können.

Aus all diesen Gründen und auch noch aus weiteren Gründen, die Sie der Botschaft entnehmen können, beantragt der Bundesrat, die Volksinitiative Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen. Überdies legt er einen indirekten Gegenvorschlag vor, der dem Initiativanliegen ein gutes Stück entgegenkommt, der in der Praxis handhabbar ist und sich mit der Grundstruktur unseres Verjährungsrechts und unserer Verjährungsregeln verträgt. Dieser indirekte Gegenvorschlag sieht eine Änderung unseres Strafgesetzes und analog dazu auch des Militärstrafgesetzes in dem Sinne vor, dass für minderjährige Opfer von Sexual- und schweren Gewaltdelikten die Verfolgungsverjährung nicht mehr ab dem Zeitpunkt der Tat, sondern erst ab jenem Tag zu laufen beginnt, an dem sie volljährig werden, also ab dem vollendeten [PAGE 124] 18. Altersjahr. Weil die ordentliche Verjährungsfrist für die Taten, die hier in Betracht kommen, in aller Regel 15 Jahre beträgt, hiesse das, dass die Opfer bis zu ihrem 33. Altersjahr Strafanzeige erstatten können. Dies bringt eine erhebliche Ausdehnung der Verjährungsfrist. Den endgültigen Entscheid, ob das Opfer ein Strafverfahren in Gang setzen lassen will, muss das Opfer somit erst in einer Lebensphase treffen, in welcher es sich normalerweise vom Umfeld seiner Kindheit gelöst hat und in welcher seine Persönlichkeit schon recht gut entwickelt und gefestigt ist.

Eine Änderung des Jugendstrafrechtes wird hingegen nicht vorgeschlagen. Bei minderjährigen Tätern soll es bei der erst am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung des Jugendstrafgesetzes bleiben, also eine Verjährungsfrist bis zum 25. Altersjahr des Opfers. Das leuchtet auch ein. Das emotionale und wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnis ist in aller Regel wesentlich kleiner, wenn Opfer und Täter minderjährig sind.

Ich komme zum Schluss: Die Kommission für Rechtsfragen, die auch eine Vertretung der Initiantinnen und Initianten angehört hat, hat sich den Überlegungen des Bundesrates und dessen Vorschlägen auf der ganzen Linie anschliessen können. Mit 16 zu 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen empfiehlt sie, wie der Bundesrat, die Ablehnung der Volksinitiative. Mit 16 zu 5 Stimmen beantragt die Kommission für Rechtsfragen unserem Rat, dem indirekten Gegenvorschlag des Bundesrates zuzustimmen; der Erlass trägt den Titel "Bundesgesetz über die Verfolgungsverjährung bei Straftaten an Kindern". Es gibt in diesem Gesetzesentwurf nach der Beratung in der Kommission eine einzige Differenz, zu welcher ich mich dann allenfalls in der Detailberatung melden werde.

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