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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2008-03-06

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-03-06

Wortprotokoll

Die Volksinitiative von Marche Blanche hat zum Ziel, Minderjährige, die Opfer sexuellen Missbrauchs geworden sind, besser zu schützen. Ich bin mir sicher, dass alle in diesem Saal dieses grundsätzliche Ziel unterstützen können, denn wir sind uns alle bewusst, was es für ein Kind und für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen bedeutet, sexuell missbraucht und ausgebeutet worden zu sein.

Die Frage, die wir als Gesetzgeber beantworten müssen, ist jedoch, ob die Volksinitiative und die drei parlamentarischen Initiativen taugliche Mittel darstellen, Minderjährige vor sexuellem Missbrauch zu schützen. Die Antwort lautet: nein. Die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten schützt kein einziges Kind vor sexuellem Missbrauch. Sie würde alleine ermöglichen, dass solche Straftaten während des ganzen Lebens angezeigt werden können. Je mehr Zeit nach solchen Straftaten verstreicht, desto schwieriger wird es jedoch hinsichtlich der Beweisführung. Würde sich ein Opfer nach Jahrzehnten noch zu einer Anzeige entschliessen und stünde dann Aussage gegen Aussage, müsste das Gericht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten des Angeklagten entscheiden. Wenn ich bedenke, was ein Opfer während eines solchen Prozesses noch einmal durchmacht, wie viel an leidvollen Erinnerungen wieder zum Vorschein kommt, wie viele Wunden wieder aufbrechen und dass es dann zu keiner Verurteilung kommt, muss ich sagen: Die Volksinitiative bewirkt nicht einen besseren Opferschutz, sondern sie wirkt sich sogar zulasten des Opfers aus.

Angesichts der Emotionalität des Themas, bei dem Argumente kaum mehr zählen - Sexualstraftaten an Minderjährigen würden punkto Verjährungsfrist auf dieselbe Stufe wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder qualifizierte terroristische Handlungen gestellt! -, bin ich froh, dass der Bundesrat einen indirekten Gegenvorschlag präsentiert. Demnach soll in Zukunft die 15-jährige Verjährungsfrist erst mit der Mündigkeit des Opfers einsetzen. Der indirekte Gegenvorschlag kommt also den Initiantinnen und Initianten entgegen und wahrt dennoch die Verhältnismässigkeit. So haben Opfer bis zu ihrem 33. Altersjahr die Möglichkeit, eine Straftat aus ihrer Kindheit anzuzeigen. Sicher, keine Frist oder Alterslimite kann jeder individuellen Lebenssituation gerecht werden. Das soll aber nicht dazu führen, dass wir hier einen gesetzgeberischen Basar veranstalten, welche Verjährungsfrist zwischen 15 und 25 Jahren nun am angemessensten sei.

Der Vorschlag des Bundesrates ist sachlich angemessen, rechtsstaatlich korrekt und politisch klug. Im Gegensatz zur Volksinitiative und zu den parlamentarischen Initiativen verdient er deshalb unsere Unterstützung.