Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-04-16
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-04-16
Wortprotokoll
Die Regelung der Dauerschuldverhältnisse, wie sie Ihnen der Bundesrat hier vorschlägt, ist ein wichtiger Pfeiler dieser Revision. Als typische Dauerschuldverhältnisse gelten etwa Mietverträge, Leasingverträge oder auch Darlehensverträge. Was Ihnen der Bundesrat hier vorschlägt, ist eine explizite Regelung, und zwar für zwei unterschiedliche Situationen. Wir unterscheiden auf der einen Seite Fälle, in denen das Unternehmen liquidiert werden soll, und auf der anderen Seite jene Fälle, in denen es eben um eine Sanierung geht, das heisst, in denen das Unternehmen fortgeführt werden soll.
Die Regelung zur Behandlung von Dauerschuldverhältnissen im Konkurs, wie wir sie Ihnen bei Artikel 211a vorschlagen, beinhaltet aber lediglich eine Klarstellung der bereits heute geltenden Rechtslage. Nach der Konkurseröffnung muss sich die Konkursverwaltung nämlich entscheiden, ob sie am Vertrag festhalten will oder ob sie, sofern der Vertrag diese Möglichkeit überhaupt vorsieht, diesen aufkündigt. In der Praxis bleibt die Konkursverwaltung aber häufig untätig. Es ist dann unklar, welches rechtliche Schicksal der Vertrag hat, und das führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit.
Mit dem neuen Artikel 211a soll deshalb geregelt werden, was passiert, wenn die Konkursverwaltung das Dauerschuldverhältnis weder explizit auflöst noch in dieses eintritt. Das Rechtsverhältnis gilt in diesem Fall als aufgelöst. Das ist letztlich die logische Folge des Konkurses, der ja zu einer Liquidation des Unternehmens führt. Ansprüche aus solchen Dauerschuldverhältnissen können deshalb nur bis zum nächsten Kündigungstermin - wie wenn der Vertrag ausdrücklich gekündigt worden wäre - oder bis zum Ende der festen Vertragsdauer geltend gemacht werden.
Durch den Konkurs des Unternehmens können die Verträge in der Regel ja ohnehin nicht mehr weitergeführt werden. Wenn das ausnahmsweise geschehen soll, dann soll das die Konkursverwaltung entsprechend kommunizieren. Auf diese Weise wird die für alle Beteiligten äusserst wichtige Rechtssicherheit geschaffen.
Es geht damit bei der Revision von Artikel 211a SchKG nicht um eine ausserordentliche Auflösung von Dauerschuldverhältnissen wie in Artikel 297a SchKG, sondern - ich sage es noch einmal - lediglich um eine Klarstellung für die Praxis. Wenn Sie nun den Artikel streichen, wie das die Kommissionsminderheit vorschlägt, haben Sie damit überhaupt nichts gewonnen. Sie haben auch nichts verändert und auch nichts geklärt, im Gegenteil: Sie haben mehr Rechtsunsicherheit. Das ist im Interesse von niemandem.
Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zu folgen.