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Leuthard Doris · Bundesrat · 2013-06-19

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2013-06-19

Wortprotokoll

In der Stossrichtung habe ich null Differenzen mit Herrn Grunder. Wir alle wollen Verfahren beschleunigen, es soll einfacher werden, und wir möchten auch irgendwo realisieren und nicht nur planen. Aber es gibt eine Verfassung. Bei Ihrer ersten Motion, 11.3728, greifen Sie mit den Ziffern 1, 3 und 4 natürlich in die verfassungsmässigen Kompetenzen der Kantone ein. Der Bund verfügt nicht über die Möglichkeit, generell bei Bewilligungen für die Nutzung von energetischen Anlagen verbindlich prozedurale Vorschriften zu erlassen. Wir haben diese Möglichkeit im Bereich der Stromnetze. Dort können wir einen Sachplan erlassen, was wir sonst nicht können, weil das laut Verfassung Kompetenz der Kantone ist. Wir müssten wirklich die Verfassung ändern und die Kantonskompetenz begrenzen, wenn wir alles, was mehr betrifft als nur die Stromleitungen, gemäss Ziffern 1, 3 und 4 Ihrer Motion, umsetzen möchten.

Bei Ziffer 2 habe ich am wenigsten Probleme, weil man dort natürlich auch am ehesten auslegen kann, was Sie genau mit "Festlegung der Position" meinen. Das wären auch Positionen von zuständigen kantonalen Verfahren.

Wir haben die Problematik, dass jeweils eine einzige Behörde zuständig sein sollte, also das Guichet-unique-Prinzip. Auf Bundesebene sind wir diesbezüglich recht weit fortgeschritten. Aber bei Windanlagen sind unzählige Ämter involviert: für Bewilligungen für Kampfflugzeuge das VBS, für Privatflugzeuge das Bazl, das ARE usw. Wir können das nicht einer einzigen Behörde zuweisen, wir können aber mindestens die Tätigkeiten unter den Bundesämtern koordinieren. Aber auch hier können wir das nur auf Stufe Bund gewährleisten, denn wir haben keine Kompetenz im Bereich der Kantone.

Was Ihre zweite Motion 11.3729, "Masterplan elektrisches Leitungsnetz", betrifft, hat der Bundesrat vergangene Woche eine Strategie Stromnetze verabschiedet, die in die Richtung Ihres Vorstosses geht. Hier haben Sie an sich auf allen Ebenen der Netze eine Koordination, eine Architektur, und es sind auch Verfahrensbeschleunigungen vorgesehen.

Darin nicht enthalten ist die Forderung in Ziffer 4 Ihrer Motion, die Einschränkung des Verbandsbeschwerderechtes: Das ist ein altes Thema, Sie kennen es gut. Wir respektieren hier die Entscheide des Volks und auch des Parlamentes. Was wir dort vorgeschlagen haben, ist ja, dass der Gang ans Bundesgericht tatsächlich eingeschränkt wird, indem dies nur noch bei neuen und wichtigen rechtsetzenden Fragen möglich ist. Damit haben wir die Forderungen Ihrer Motion schon halbwegs erfüllt. Die Forderung in Ziffer 4 muss ich aber von mir weisen, weil sie wegen der bestehenden verfassungsmässigen Rechte nicht umsetzbar ist.

[VS]