Baader Caspar · Nationalrat · 2013-06-19
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-06-19
Wortprotokoll
Mit dieser Motion verlangt die Mehrheit der WAK-NR vom Bundesrat, im Rahmen der Verhandlungen über die Erneuerung des Erbschaftssteuerabkommens, speziell desjenigen mit Frankreich, dafür zu sorgen, dass in der Schweiz gelegene Immobilien nicht durch Drittstaaten besteuert werden können.
Ausgangspunkt dieser Motion sind die derzeitigen Verhandlungen über ein neues Erbschaftssteuerabkommen mit Frankreich, welches das heute geltende Abkommen vom 31. Dezember 1953 ersetzen soll. Frankreich wollte anscheinend dieses Abkommen im Juni 2011 per Ende 2011 kündigen. Um dies zu verhindern, ist der Bundesrat mit Frankreich in Verhandlungen getreten. Die Frage ist für die Mehrheit der Kommission deshalb politisch bedeutsam, weil einerseits Frankreich angekündigt hat, die Erbschaftssteuern massiv zu erhöhen, auf 45 bis 60 Prozent, und andererseits die Schweiz bei Nachkommen in direkter Linie keine oder eine minimale Erbschaftssteuer erhebt, je nach Kanton.
Das bisherige Erbschaftssteuerabkommen mit Frankreich geht vom Prinzip der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt aus. Das heisst, in der Schweiz angefallene Erbschaften und in der Schweiz gelegene Immobilien dürfen in Frankreich nicht besteuert werden. Sie dürfen nur zur Ermittlung des Steuersatzes beigezogen werden. Dieses System soll jetzt nach Meinung des Bundesrates verlassen werden, und für Frankreich soll einseitig zum Anrechnungssystem übergegangen werden. Das heisst, in der Schweiz angefallene Erbschaften unterliegen künftig bei in Frankreich wohnhaften Personen, also zum Beispiel auch bei ausgewanderten Schweizerinnen und Schweizern, voll der Besteuerung durch Frankreich.
Dabei können sich die Steuerpflichtigen lediglich die in der Schweiz bezahlten Erbschaftssteuern anrechnen lassen, und da diese bei Erbschaften in direkter Linie wegfallen, also null Franken betragen oder je nach Kanton minimal sind, bedeutet dies faktisch eine subsidiäre volle Besteuerung von in der Schweiz angefallenen Erbschaften inklusive von in der Schweiz gelegenen Liegenschaften durch Frankreich.
Das mit der Motion verlangte Vorgehen ist OECD-konform. Gemäss OECD-Musterabkommen sind nämlich für die Besteuerung von Erbschaften drei Grundsätze massgebend:
1. Die Besteuerung der Erbschaft soll am letzten Wohnsitz des Erblassers erfolgen.
2. Die Besteuerung von Immobilien soll am Ort der gelegenen Sache erfolgen.
3. Sachen, für die ein anderer Staat die Steuerkompetenz hat, sind von der Steuer zu befreien.
Das geplante Erbschaftssteuerabkommen mit Frankreich weicht massiv von diesen drei Grundsätzen ab, indem künftig Immobilien in der Schweiz von Frankreich besteuert werden können, wenn Erben zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers während sechs von zehn Jahren vor dessen Tod in Frankreich Wohnsitz hatten. Frankreich erhält damit die Möglichkeit, Vermögen, das in keinerlei Beziehung zu seinem Territorium steht, zu besteuern.
Mit diesem Vorgehen ist die Mehrheit der Kommission nicht einverstanden, auch wenn wir an unserer Sitzung vom 13. Mai 2013 zur Kenntnis nehmen mussten, dass das Abkommen anscheinend paraphiert, jedoch vom Bundesrat noch nicht unterzeichnet worden sei. Wie der aktuelle Stand genau ist, entzieht sich der Kenntnis des Sprechenden.
Frau Bundesrätin, ich bitte Sie, uns darüber zu orientieren. Sie haben anlässlich der Kommissionssitzung auch erklärt, dass zurzeit noch Verhandlungen über zwei kleine Nachbesserungen laufen. Zum einen geht es nämlich um diese Steuerpflicht in Frankreich, die nicht schon nach sechs, sondern nach acht Jahren Wohnsitz in Frankreich greifen soll. Zum andern geht es um das Inkrafttreten. Frankreich wollte dieses neue Abkommen schon ab 1. Januar 2014 in Kraft setzen, was bei unserem parlamentarischen Ratifizerungsprozess nicht möglich ist.
Die Mehrheit der Kommission fordert mit dieser Motion den Bundesrat auf, trotz der bereits erfolgten Paraphierung auch die Frage der in der Schweiz gelegenen Immobilien nochmals nachzuverhandeln, damit diese von der Besteuerung in Frankreich befreit werden. Sollte dies nicht geschehen, erwägt die Mehrheit der Kommission später die Nichtgenehmigung des Abkommens, zumal auch die Mehrheit der welschen Kantone dagegen ist und das Abkommen nicht reziprok ist. Es gibt viele Schweizer, die in Südfrankreich Liegenschaften haben. Diese könnten dann von der Schweiz nicht besteuert werden, während im umgekehrten Fall Frankreich das Besteuerungsrecht erhält.
Ich bitte Sie deshalb namens der Mehrheit der Kommission, der Motion zuzustimmen. [PAGE 1101]
Eine Minderheit der Kommission lehnt die Motion ab mit der Begründung, das Geschäft sei bereits so weit fortgeschritten, dass das Parlament nur noch den ganzen Vorschlag annehmen oder ablehnen könne. Aber da ist die Mehrheit der Meinung, dass solange noch Verhandlungen laufen und der Bundesrat noch nicht unterschrieben hat, der Bundesrat dieses Anliegen dort einbringen muss. Ich danke Ihnen für die Unterstützung der Mehrheit.