Maissen Theo · Ständerat · 2001-06-19
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-19
Wortprotokoll
Diese Motion, die ein Importverbot von Rindfleisch aus den USA fordert, datiert vom 31. Mai 1999 und ist auch aus diesem zeitlichen Umfeld heraus zu verstehen.
Es war der Beginn der Umsetzung der "Agrarpolitik 2002". Die BSE-Krise war damals sehr aktuell. Es gab sowohl bei den Landwirten als auch bei den Konsumenten eine entsprechende Verunsicherung. Gleichzeitig hatte man in der Schweiz Vorschriften für ein Verbot von leistungssteigernden [PAGE 403] Zusätzen - Hormonen oder Antibiotika - eingeführt. Das hatte - wie bereits in anderen Bereichen - zur Folge, dass für die Viehwirtschaft gegenüber dem Ausland ungleiche Produktionsvoraussetzungen entstanden, die übrigens auch weiterhin bestehen.
Die Motion zeigt auch die Problematik von parlamentarischen Vorstössen. Seit der Einreichung dieses Vorstosses sind nun mehr als zwei Jahre vergangen. Selbstverständlich war an und für sich bereits in der Zwischenzeit Handlungsbedarf gegeben. Jetzt besteht ein solcher nicht mehr.
Vorweg etwas Formelles: Nach der Prüfung der Motion durch unsere Kommission können wir feststellen, dass dieser Vorstoss nicht als Motion überwiesen werden kann, weil in keinem der Punkte eine Gesetzesänderung verlangt wird. So viel zum Formellen.
Zum Materiellen hat die Kommission folgende Überlegungen angestellt: Bezüglich des Importverbotes für Rindfleisch aus den USA ist in der Zwischenzeit ein WTO-Streitverfahren zwischen der EU und den USA beendet. Es ging darum, dass die EU ein Importverbot für Fleischprodukte von Tieren aus den USA, die mit Wachstumshormonen behandelt worden waren, verhängt hatte. Zur Diskussion stand das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen.
Nun gibt die Anwendung dieses Übereinkommens drei verbindliche Regelungen vor, die zu beachten sind:
1. Es geht um den Schutz des menschlichen Lebens bzw. um die Gesundheit der Menschen.
2. Es muss ein wissenschaftlicher Nachweis erbracht werden, dass ein Produkt, dessen Import man verbieten will, schädlich ist.
3. Mit einem solchen Importverbot darf keine eigentliche Diskriminierung bzw. kein versteckter Protektionismus verbunden sein.
Nun hat das Verfahren zwischen der EU und den USA gezeigt, dass es wissenschaftlich nicht nachweisbar ist, dass mit leistungsfördernden Zusätzen produziertes Fleisch in einer generellen Form gesundheitsschädigend ist.
Ferner ist zu beachten: Solche Importverbote dürften nicht nur gegen ein Land - nicht nur gegen die USA - gerichtet sein, sondern müssten gegen alle Länder gerichtet sein, in denen in der Viehhaltung solche leistungsfördernde Zusätze eingesetzt werden. Sonst ist das Importverbot diskriminierend.
Die Schlussfolgerung lautet, dass ein generelles prophylaktisches Importverbot nicht möglich ist. Das wäre eine WTO-widrige Massnahme. Wenn man eine solche WTO-widrige Massnahme einführen würde, müsste man davon ausgehen, dass Strafzölle gegen das betreffende Land, in diesem Fall gegen die Schweiz, verhängt würden. In erster Linie würden solche Strafzölle im gleichen Sektor ausgesprochen, hier also bei Agrarexporten, zum Beispiel für Käse. Es ist freilich unbestritten, dass nur Fleisch importiert werden darf, das keine gesundheitsschädigenden Hormonrückstände hat. Aber das geht nicht über generelle Importverbote, sondern hier sind bei Fleischimporten Grenzkontrollen durch die entsprechenden Organe vorzunehmen. Die Kommission teilt folglich die Meinung des Bundesrates, dass Ziffer 1 nicht als Motion überwiesen werden kann.
Bei Ziffer 2 geht es um das Begehren des Motionärs, einen Bericht zu den Fütterungsmethoden in den USA vorgelegt zu bekommen. Das sind Fütterungsmethoden, die eine Intensivhaltung der Tiere voraussetzen, wie man sie in der Schweiz nicht kennt. Hierin ist die Kommission der Meinung, dass Transparenz hergestellt werden soll und es im Interesse derselben ist, sowohl Produzenten als auch Konsumenten zu informieren. Dies kann auch als Entscheidungshilfe beim Einkauf von Fleisch dienen.
Bei Ziffer 3 der Motion haben wir ähnliche Überlegungen angestellt: Hierbei geht es ebenfalls um einen Bericht, und zwar um einen Bericht der Europäischen Kommission über potenzielle Risiken bei Hormonrückständen. Auch hier erachtet es die Kommission als sinnvoll, diesen Bericht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wobei dies im Grunde genommen bereits erfolgt ist, denn dieser Bericht kann über Internet abgerufen werden.
Zu Ziffer 4, zur Deklarationspflicht über Produktionsmethoden, die unseren Vorschriften nicht entsprechen: Hier gilt die Verordnung über die Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der Schweiz verbotener Produktion, und zwar betrifft das den Bereich Konsum-Eier und Fleisch. Die Deklarationen werden heute aufgrund dieser neuen Verordnung durchgeführt. Es wird im Zusammenhang mit dieser Deklarationsverordnung beim eingeführten Fleisch festgehalten bzw. angeschrieben, dass dieses mit leistungsfördernden Zusätzen erzeugt worden sein könnte. Die Lebensmittelverordnung regelt gleichzeitig die Herkunftsbestimmungen. Das Fleisch muss angeschrieben werden, oder es muss bekannt sein, aus welchem Land es stammt. Mit dieser Deklarationspflicht gemäss diesen neuen oder angepassten Bestimmungen ist die Transparenz für die Konsumentinnen und Konsumenten gegeben.
Die WAK gelangt also zum Schluss, Ziffer 1 als Motion abzulehnen, hingegen die Ziffern 2 bis 4 - wobei diese teilweise bereits erfüllt sind - als Postulat zu überweisen.