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Pfister Gerhard · Nationalrat · 2013-03-11

Pfister Gerhard · Nationalrat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-11

Wortprotokoll

Ich bitte Sie namens der Minderheit, dem Ständerat zu folgen und die Kantonsverfassung Schwyz vollumfänglich zu gewährleisten.

Was Sie hier entscheiden, hat enorm präjudizierenden Charakter. Eine Nichtgewährleistung des Wahlverfahrens im Kanton Schwyz wird früher oder später zu einer Diskussion und Infragestellung des Wahlverfahrens bei den Nationalratswahlen führen. Das Risiko wird sein, dass früher oder später auch die Kantonsgrenzen als Wahlkreise nicht mehr zulässig sein werden oder dass eine Volksmehrheit dies als nicht mehr zulässig bezeichnen kann. Bis jetzt hat unsere Gewährleistungspraxis immer gesagt, Proporz und Majorz seien zulässig, der Entscheid darüber sei der Kantonsbevölkerung zu überlassen. Auch eine Kombination beider Verfahren wurde nicht ausgeschlossen. Die Verfassung des Kantons Schwyz hält sich an diese Vorgaben. Das Mischsystem von Proporz und Majorz besteht beispielsweise auch im Kanton Uri und wurde seinerzeit vom Bundesrat in der Gewährleistungsbotschaft als bundesrechtskonform beurteilt. Dieses Element der Verfassung des Kantons Schwyz ist kein Einzelfall, sondern in anderen Kantonen bewährte und rechtskonforme Praxis.

Die Kritik, das Bundesgericht habe ein maximal zulässiges natürliches Quorum von 10 Prozent als zulässig definiert, trifft nur auf solche Kantone zu, die ein Proporzverfahren ohne jegliche Einschränkungen haben, namentlich die Kantone Nidwalden und Zug. Das heisst, das Bundesgericht sagt: wenn Proporz, dann mit Quoren bis 10 Prozent. Abgesehen von der Willkürlichkeit der 10 Prozent ist der Kanton Schwyz ein Fall, bei dem dieser Einwand des Bundesgerichtes eben gerade nicht greift. Denn der Kanton hat ein Verfahren, eine Mischung aus Proporz und Majorz, das von der Kritik an reinen Proporzwahlen gar nicht betroffen sein kann. Die bundesgerichtliche Praxis kann vom Kanton Schwyz nicht übernommen werden, denn bei der reinen Majorzwahl, die vom Bundesgericht notabene als zulässig beurteilt wird, wäre das natürliche Quorum noch weit höher als 10 Prozent.

Wenn schon ein reines Majorzsystem rechtskonform ist, sollte es eine Mischung von Proporz und Majorz umso mehr sein. Der Bundesrat war selbst 2004 noch klar dieser Meinung. "Diese Abwägung - ob Proporz oder Majorz - muss aber durch die betroffenen Bürgerinnen und Bürger selbst vorgenommen werden können. Würde der Bund ... das Proporzwahlsystem als allein zulässiges Wahlsystem erklären, so wäre dies ein schwerwiegender Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie."

Wer in diesem Rat der Meinung ist, für alle Kantone solle beispielsweise der Pukelsheim eingeführt werden, soll dies doch bitte mit offenem Visier, mit einer Volksinitiative tun und das Volk darüber entscheiden lassen, ob es das will oder nicht. Aber die Salamitaktik über die Nichtgewährleistung von einzelnen Kantonsverfassungen ist aus meiner Sicht nicht ganz redlich.

Namens der Minderheit bitte ich darum, dass unser Rat bei der bewährten Praxis bleibt, bei der Gewährleistung von Kantonsverfassungen die Autonomie der Kantone und ebenso die Volksentscheide in den Kantonen weitgehend zu achten und die Vielfalt der Wahlverfahren, die eben auch ein wesentlicher Teil des Föderalismus sind, zu respektieren.

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