Spoerry Vreni · Ständerat · 2001-06-20
Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-20
Wortprotokoll
Mit der klaren Zustimmung zum Verfassungsartikel, den Ihnen Ihre Kommission unterbreitet hat, haben Sie Ihr Einverständnis zur Schaffung einer humanitären Stiftung deutlich zum Ausdruck gebracht. Ich möchte Ihnen dafür danken.
Wenn wir den Verfassungsartikel vor dem Volk erklären und vertreten wollen, müssen wir uns bewusst sein, dass die Stimmberechtigten ein Anrecht darauf haben, die Ziele, die Organisation und die Kontrolle der geplanten Stiftung zu kennen. Die Kommission legt Ihnen heute deshalb nicht nur den Verfassungsartikel zur Goldverteilung vor, sondern gleichzeitig auch das Gesetz, das die Regeln für die zukünftige Stiftung umschreibt. Sie wissen, dass der Bundesrat ein solches Gesetz vorgelegt hat. Die Kommission hat dieses Gesetz - das kam schon in der vorherigen Debatte zum Ausdruck - in wesentlichen Punkten überarbeitet.
Ich möchte Ihnen die wichtigsten Eckwerte des nun vorliegenden Stiftungskonzeptes aufzeigen. Zunächst haben wir den Stiftungszweck geklärt und gestrafft. Es gibt keine langatmigen Enumerationen mehr, die den Zweck umreissen, sondern einen einzigen Zweckartikel, der lautet: "Die Stiftung fördert solidarisches Handeln im In- und Ausland und trägt dazu bei, die humanitäre Tradition der Schweiz über künftige Generationen fortzuführen." Damit wird aufgezeigt, dass das solidarische Handeln einen Grundwert unserer Gesellschaft darstellt und die humanitäre Tradition, die unseren Vorfahren immer wichtig war, über die künftige Generation hinaus sichergestellt wird.
Wie bei jeder grossen Stiftung ist auch im Falle der "Stiftung Solidarität Schweiz", wie sie jetzt heisst, der Zweck weit gespannt. Das ist nicht, wie man als Kritik hört, eine Schwäche der Vorlage, sondern schlicht eine Notwendigkeit. Die Stiftung ist auf dreissig Jahre angelegt. Die weite Formulierung des Stiftungszweckes garantiert Flexibilität und schützt die Stiftung vor zu engen Fesseln.
Wir bearbeiten jetzt gerade eine Parlamentarische Initiative zur Überarbeitung des Stiftungsrechtes, nicht zuletzt mit der Absicht, von engen Zielsetzungen etwas wegzukommen. Die Erfahrungen zeigen, dass die Stiftungen fast nie unter einem zu weiten Zweck leiden, dass viel häufiger eine zu enge Zweckbestimmung als Bürde erfahren wird. Dies bedeutet nun aber nicht, dass die Stiftung deswegen zu einem "Gemischtwarenladen" wird, der ohne Prioritäten alles und jedes finanziell unterstützen kann, wie offenbar da und dort befürchtet wird. Innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Betätigungsfelder muss die Stiftung im In- und Ausland ganz [PAGE 427] klar wenige Schwerpunkte setzen. Sie muss ihre Aktivitäten auf eine eng begrenzte Zahl von strategischen Zielen konzentrieren und ihre Mittel entsprechend einsetzen. Nach diesem Muster arbeiten heute grosse Stiftungen weltweit. So wird auch die Stiftung des Schweizervolkes arbeiten, sollte sie genehmigt werden.
Neben dem Zweckartikel haben wir auch den Katalog möglicher Aufgaben neu umfasst. Wir haben neben der Bekämpfung von Armut, Ausgrenzung und Gewalt explizit auch die Bekämpfung von Krankheiten aufgenommen - das ist neu -, weil diese immer noch eine Geissel für viele arme Völker darstellen. Wir haben zudem neben der besonderen Berücksichtigung der Anliegen von Kindern und Jugendlichen die Familien gesondert erwähnt. In den übrigen Punkten haben wir die bundesrätliche Vorlage übernommen.
Die Kommission hat im Weiteren die Arbeitsgrundsätze der Stiftung geprüft und überarbeitet. Die Stiftung wird mit bewährten Projektorganisationen im In- und Ausland zusammenarbeiten. Sie wird nicht selber operativ und wird deshalb auch keinen bürokratischen Apparat aufbauen müssen. Sie wird sich auf die Entwicklung der Programmschwerpunkte, die Projektvergabe und deren Evaluation konzentrieren. Dies garantiert eine gute Zusammenarbeit mit bestehenden Einrichtungen und verhindert Doppelspurigkeiten. Sie wird in ihrer Tätigkeit besonders Projekte berücksichtigen, die von jungen Menschen initiiert oder realisiert werden. Solidarisches Handeln bei der jungen Generation zu fördern ist ohne jeden Zweifel der wichtigste Beitrag zur Fortsetzung unserer humanitären Tradition; denn entweder wird diese Tradition über die junge Generation fortgesetzt, oder sie kann nicht weiter bestehen.
Dies ist auch der Grund, weshalb sich die Kommission bei der Zusammensetzung des Stiftungsrates auf eine unkonventionelle Lösung festgelegt hat. Die Stiftungsräte sollen der jungen Generation angehören bzw. unter 40 Jahre alt sein. Wir haben die Absicht ernst genommen, dass die Stiftung ein Zeichen für die Zukunft sein soll. Wenn wir die humanitäre Tradition über die künftige Generation erneuern wollen, dann tun wir dies am glaubwürdigsten, indem wir der jungen Generation einen Teil der Verfügung über die Mittel abtreten und ihnen die Verantwortung für die Gestaltung der humanitären Welt von morgen übertragen. Unsere junge Generation ist dazu fähig. Sie ist auch bereit, gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen. Die Welt, die es zu gestalten gilt, ist ihre Welt, in der vor allen Dingen sie leben werden, weshalb die Kommission der Ansicht ist, wir sollten diesen Schritt wagen.
Zur Frage der Vertretung der jungen Generation im Stiftungsrat liegt ein Minderheitsantrag vor. Es ist der einzige Minderheitsantrag aus unserer Kommission, zum Stiftungszweck, auf den wir eintreten und den wir diskutieren können, wenn ihn Kollege David begründet hat.
Entsprechend dem neuen Konzept über die Goldverwendung, welches im Verfassungsartikel geregelt wird, haben wir im Weiteren die Frage der Vermögensverwaltung neu geregelt. Im Gegensatz zum bundesrätlichen Entwurf wird die Stiftung nicht über eigenes Vermögen verfügen. Sie finanziert ihre Tätigkeit ausschliesslich durch Zinserträge, die ihr aus dem Sonderfonds zufliessen werden. Es braucht deshalb im Gesetz weder Bestimmungen zur Vermögensbewirtschaftung noch zur Anlagepolitik.
Schliesslich haben wir uns in der Kommission eingehend mit der Kontrolle und der Aufsicht der Stiftung befasst. Da es sich bei den Mitteln der Stiftung um öffentliche Gelder handelt, stand für die Kommission ausser Zweifel, dass Aufsicht und Kontrolle streng auszugestalten sind. Diese dürfen aber die Handlungsfähigkeit der Stiftungsorgane nicht beschränken. Handlungsfreiheit muss mit umfassender Transparenz, mit Verantwortung und mit Kontrolle verbunden werden. Politisch hat der Bundesrat die Oberaufsicht über die Stiftung. Wichtige Befugnisse wie die Wahl des Stiftungsrates sowie die Genehmigung verschiedener Führungsinstrumente der Stiftung sind ihm übertragen. Doch auch das Parlament soll einbezogen bleiben. Durch eine regelmässige Information ist sicherzustellen, dass das Parlament, das die Hoheit über die Gesetzgebung innehat, die Geschicke der Stiftung begleiten kann.
Sie sehen, welche Akzente wir neu gesetzt haben. Wir sind der Meinung: Wenn die Stiftung in der von uns vorgelegten Form akzeptiert wird, wird sie einzigartig auf der Welt sein. Es wird die einzige Stiftung sein, die ein Volk in einer Volksabstimmung beschlossen hat. Es soll nach unserer Überzeugung die einzige Stiftung sein, die von jungen Leuten unter 40 Jahren geführt wird, wobei selbstverständlich die Zweckverwendung der Gelder der gesamten Bevölkerung aller Altersklassen zur Verfügung steht. Aber die junge Generation soll die Schwerpunkte in der Gestaltung setzen dürfen.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage.