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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-03-02

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-03-02

Wortprotokoll

Ja, ich kann das bestätigen. Sobald es die Situation erlaubt, spätestens aber bevor die Strafuntersuchung abgeschlossen ist oder eingestellt wird, muss die betroffene Person über die erfolgte Übermittlung benachrichtigt werden. Die betroffene Person geniesst genau den gleichen Schutz, wie wenn das Strafverfahren in der Schweiz geführt worden wäre.