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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2010-09-23

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2010-09-23

Wortprotokoll

Das ist tatsächlich richtig, es ist eine rechtliche Argumentation. Wenn Sie auf die Artikel 164 und 165 des Strafgesetzbuches abzielen, ist es eben etwas schwierig, eine politische Argumentation vorzunehmen. Es handelt sich um Strafrecht, und es ist genormt. Wir haben das verwaltungsintern bzw. mit der Rechtsabteilung nicht einfach alleine gelöst, sondern wir haben einen Experten beigezogen, der sehr stark in der Wirtschaft tätig ist. Von daher ist es nicht eine rein rechtliche Würdigung, aber die Begründung ist rechtlicher Art.

Sie haben es gesagt, Herr Ständerat Hess: Diese beiden Artikel sind systematisch bei den Konkurs- und Betreibungsverbrechen sowie -vergehen eingereiht, entsprechend sind die Konkurseröffnung oder das Ausstellen eines Verlustscheins objektive Strafbarkeitsbedingungen. Dieses zusätzliche Erfordernis dokumentiert einen bestimmten Grad der Gefährdung von Gläubigerinteressen. Das war mit dieser Bestimmung so gewollt, auch diese Einschränkung hat man so gewollt. Die vorgeschlagene Änderung würde jetzt der vom Gesetzgeber eigentlich verfolgten Absicht widersprechen, man hat ja objektive Strafbarkeitsbedingungen im Gesetz festgehalten. Indem man Ihrer Empfehlung folgen würde, würde man dieses System eliminieren bzw. ändern. Das kann man tun, aber man muss sich fragen: Was schützen denn eigentlich diese Artikel 164 und 165? Diese Bestimmungen schützen das Vermögen der Gläubiger des Schuldners, indem der Schuldner, der in Vermögensverfall geraten ist oder dem ein Verfall droht, das noch vorhandene Vermögen für seine Gläubiger erhalten muss. Das ist aber ein anderer Fall als der, den Sie mit Ihrer Empfehlung anvisieren.

Wir sind der Auffassung, dass es problematisch ist, in diesem Rahmen eine Erweiterung vorzunehmen. Wir haben Ihnen daher empfohlen, diese Motion abzulehnen. Im Übrigen haben Sie die rechtliche Begründung. Allerdings machen Sie dann daraus eine Annahme der Motion, aber die rechtliche Begründung ist ja im Wesentlichen die gleiche.