Germann Hannes · Ständerat · 2012-03-14
Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-14
Wortprotokoll
Vorerst danke ich dem Büro des Ständerates, das meine Interpellation als dringlich erklärt hat. Das Büro des Nationalrates hat einen ähnlichen Vorstoss, eine parallele Interpellation, ebenfalls der Dringlichkeit unterstellt. Das ist auch der Grund für meine bloss teilweise Befriedigung; es liegt also weniger an der Antwort des Bundesrates als vielmehr an diesen Umständen. Sie zeigen, dass es nicht um ein Alltagsgeschäft geht. Wir stehen an einem Wendepunkt der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) mit grossen rechtlichen, wirtschaftlichen und politischen Auswirkungen.
Worum geht es? Seit 1988 bestand für das Gastgewerbe ein GAV, der sogenannte GAV Gastro. Er galt für die gastgewerblichen Betriebe. Seit letztem Jahr gilt ein neuer GAV. Er kam nur mit einer knappen Mehrheit der Arbeitgeber als Sozialpartner zustande. Der neue GAV dehnt den Geltungsbereich nun auf jede gastgewerbliche Leistung aus. Im Klartext bedeutet dies, dass der GAV auf dem Weg der Allgemeinverbindlicherklärung auf zahlreiche Wirtschaftszweige und Berufe ausserhalb der traditionellen Gastronomie ausgedehnt wird. Das hat Auswirkungen, die wir in der Schweiz bisher nicht kennen und die aufgrund des Gesetzes zur Allgemeinverbindlicherklärung nicht zulässig sind. Der neue GAV gilt also - anders, als dies bei dem bis letztes Jahr gültigen GAV der Fall war - nicht nur für Restaurants und Hotels, sondern für jedes Unternehmen, das irgendeine gastgewerbliche Leistung erbringt, also für alle Spitäler, Kantinen, Heime usw., und dies unbesehen davon, ob Essen oder Getränke nur an Heiminsassen, Mitarbeiter und Patienten oder auch an Aussenstehende und Besucher abgegeben werden.
Ebenso gilt er für alle bäuerlichen Besenbeizen, für Bäckereien und für Kebab-Stände, welche nicht nur die Möglichkeit haben, Getränke und Esswaren zur Mitnahme abzugeben, sondern wo diese auch vor Ort verzehrt werden können. Er gilt für jedes Verkaufsgeschäft, das seinen Kundinnen und Kunden die Gelegenheit bietet, nebenbei eine Speise oder ein Getränk zu kaufen und im Geschäft zu verzehren, also auch für viele Metzgereien, die meisten Tankstellenshops usw., ja, er gilt sogar für Pizzakuriere. Das hat nun Auswirkungen, die gravierend sind und deren man sich erst schrittweise bewusst wird.
1. Der GAV wird auf Tausende von Betrieben ausgedehnt, die dem bisherigen GAV nicht unterstanden und die mit Gastronomie im eigentlichen Sinn nichts zu tun haben. Was hat die Betriebskantine eines Metallbaubetriebes oder eines Baugeschäftes mit dem eigentlichen Hotel- und Restaurantgewerbe gemeinsam? Herzlich wenig.
2. Der neue GAV Gastro kam wie erwähnt mit knapper Mehrheit zustande. Ein knapp genehmigter Branchen-GAV soll also weit über die Branche hinaus ausgedehnt werden und soll nun Betriebe wie Heime, Spitäler, Kantinen usw. erfassen. Eine knappe Mehrheit der Branche bestimmt über die Arbeitsbedingungen in zahlreichen weiteren Branchen. Das entspricht nicht unserem Verständnis von einem GAV und auch nicht unserem Verständnis von Sozialpartnerschaft.
3. Alle neu unterstellten Betriebe unterliegen der Abgabepflicht an die Sozialpartner des GAV Gastro. Jeder Betrieb, der eine gastgewerbliche Leistung erbringt, zahlt an die beteiligten Gewerkschaften, an Gastrosuisse und Hotelleriesuisse die sogenannte Kontrollabgabe von insgesamt 100 Franken für jeden Arbeitnehmer, der eine gastgewerbliche Leistung erbringt - also für alle, die Speisen zubereiten, verteilen, abräumen, die Kantine putzen usw. Nach den Schätzungen der betroffenen Branchen betrifft das mehrere Zehntausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es werden also Millionenbeträge sein, welche die Arbeitgeber, obwohl sie der Gastrobranche nicht angehören, den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen dieser Branche abzuliefern haben. Mit Verlaub, die Allgemeinverbindlicherklärung ist für die beteiligten Gewerkschaften und Branchenorganisationen sozusagen eine Lizenz zum Gelddrucken; auch das entspricht nicht den Gepflogenheiten und dem Verständnis der schweizerischen Sozialpartnerschaft.
4. Es ist besonders stossend, dass innerhalb eines Unternehmens häufig zwei unterschiedliche Gesamtarbeitsverträge gelten, einer für die Mitarbeiter in der Kantine und einer für die übrigen, einer für das Personal in der Spitalküche und einer für das Pflegepersonal. Die Frage ist erlaubt: Welcher gilt nun für die Pflegerin und den Pfleger, welche das Essen ans Bett bringen? Sie sehen, dass man hier relativ weit in ein bewährtes System von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einbricht.
5. Schliesslich wird die Vertragsfreiheit einzelner Branchen ausgehebelt, was einen massiven Verstoss gegen das Verständnis der Sozialpartnerschaft darstellt.
Nun noch einige Bemerkungen zu den einzelnen Fragen. Zu Frage 1: Was unternimmt der Bundesrat, damit den gesetzlichen Vorgaben des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen künftig konsequent nachgelebt wird? Der Bundesrat übersieht meiner Ansicht nach in seiner Antwort, dass gerade die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für den Personalverleih ganz klar branchenübergreifend ist, die Gesuchsteller die Voraussetzungen nach dem Bundesgesetz in keiner Weise erfüllt haben und das Seco das Gesuch ohne jede nähere Prüfung durchgewinkt hat. Die Politik wird nun aufmerksam verfolgen, ob der Bundesrat bzw. das Seco bei der beantragten Ausweitung des Landes-GAV tatsächlich sämtliche materiellen Voraussetzungen gemäss Gesetz gewissenhaft prüft oder wiederum ohne jede Not geltendes schweizerisches Recht aufzugeben gedenkt.
Bei der Antwort auf Frage 2 gilt es noch die Nachfrage zu stellen, wie Betroffene in einem rechtsstaatlichen Verfahren schriftlich und begründet Einsprache erheben wollen, wenn ihnen keine Einsicht in die Akten der Gesuchsteller gewährt wird. Hier befriedigt die Antwort des Bundesrates in keiner Art und Weise. Der Bundesrat versteckt sich hinter einem [PAGE 212] zwanzigjährigen Urteil des Bundesgerichtes, das erst noch aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung stammt.
Zu Frage 3a: Hier geht die Antwort des Bundesrates an meiner Frage vorbei. Bei der Allgemeinverbindlicherklärung geht es um Branchen und nicht um Betriebsteile. Die Argumentation mit Betriebsteilen gehört zum Wunschdenken der Gewerkschaften. Sie möchten wohl schwindende Mitgliederzahlen und damit schwindende Einnahmequellen mit einer kompletten Aushöhlung der Vertragsfreiheit und gleichzeitig mit einer Lizenz zum Einkassieren von Beiträgen in anderen Branchen auffangen. Nur weil ein Metallverarbeiter oder ein IT-Dienstleister eine kleine Kantine unterhält, gehören diese Firmen wohl kaum zur Gastro- und Hotelbranche. Oder seit wann sind Spitäler, Heime oder Schulen der Gastro- und Hotelbranche zuzurechnen? Die freie Interpretation des Bundesrates erscheint hier doch eher als Willkür.
Zu Frage 3b, zur Massgeblichkeit der "Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige" (Noga) im Interesse der Rechtssicherheit: Diese Systematik ist vom Bundesamt für Statistik entwickelt worden und schafft in konstanter Praxis Rechtssicherheit in zahlreichen Bereichen der Verwaltung, vom Gesundheitsschutz über die Versicherungszweige bis hin zur Mehrwertsteuer. Ausgerechnet im bedeutsamen Bereich GAV und Allgemeinverbindlicherklärung soll sie jetzt nur noch ein Hilfsmittel und der Beliebigkeit ausgesetzt sein. Ganz offensichtlich soll der Fehlentscheid beim GAV Personalverleih gerechtfertigt werden.
Schliesslich noch zu Frage 4: Hier widerspricht die Antwort nach meinem Empfinden jedem demokratischen und rechtsstaatlichen Verständnis, besonders wenn in Juristenlatein ausgeführt wird, dass die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV auf eine unbestimmte und variable Anzahl Personen eine generelle und abstrakte Wirkung habe. Dann gilt es, anerkannte völkerrechtliche und verfassungsmässige Rechte zu respektieren.
Wie sollen Tausende von betroffenen Personen und Unternehmen, vor allem KMU und Organisationen, ihren Standpunkt darlegen, wenn ihnen das rechtliche Gehör, sprich die Akteneinsicht, von allem Anfang an verweigert wird? Welchen Sinn haben die neuen Regeln über die Öffentlichkeit der Verwaltung überhaupt noch, wenn den Betroffenen erst im Nachhinein Einsicht in mögliche Fehlbeurteilungen gegeben wird und kein Rechtsmittel mehr besteht, um Fehlentscheide zu korrigieren? Beim Gesuch um Ausdehnung des Landes-GAV auf neue Branchen geht es um handfeste monetäre Interessen der Gesuchsteller, um Beträge in Millionenhöhe und darum, dass unter Ausschluss eines demokratischen Verfahrens Tausende von Betrieben auf einen Schlag unter ein Kartell gestellt werden. In einem solchen Fall von einem Vorgehen "ähnlich wie bei einer Vernehmlassung" zu sprechen zeugt nicht gerade von viel Sensibilität für eine derart wichtige Sache. Weitreichende, nichtanfechtbare Allgemeinverbindlichkeitsentscheide zu GAV bewegen sich gemäss der bundesrätlichen Antwort geradezu in einem rechtsfreien Raum und öffnen dem Seco Tür und Tor zu willkürlichen Beurteilungen. Das kann und darf so nicht mehr hingenommen werden.
Die Reaktionen, die ich auf diese dringliche Interpellation erhalten habe, auch aus anderen Branchen, zeigen, dass hier ein gravierendes Problem besteht - oder aber ein riesiges Missverständnis; und wenn dem so ist, bitte ich Sie, Herr Bundesrat, dieses Missverständnis auszuräumen und in Ihrem Haus für Ordnung zu sorgen.