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Bäumle Martin · Nationalrat · 2012-03-01

Bäumle Martin · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2012-03-01

Wortprotokoll

Es geht an sich nicht um eine Differenz, sondern um eine Bemerkung zuhanden der Materialien.

Wir diskutieren eine Spezialgesetzgebung in Sachen Solaranlagen auf Dächern, die wir hier im Gegenvorschlag zur Landschafts-Initiative legiferieren. Das Ziel ist es, dass solche Solaranlagen möglichst bewilligungsfrei und nur noch meldepflichtig sind. In diesem Punkt sind sich Nationalrat und Ständerat einig. Es geht um die Details, nach welchen Bedingungen und in welchen Zonen dies in welcher Form geschehen soll.

Es gibt dazu eine wichtige Differenz zwischen dem Ständerat und dem Nationalrat. Der Ständerat hat in seiner Formulierung in Absatz 1 die Wortwahl "sorgfältig ... integrierte" gewählt, die bereits in der bisherigen Fassung von Artikel 18a galt. Die Kommission des Nationalrates schlägt Ihnen vor, hier stattdessen "genügend angepasste" einzufügen. Das heisst, es ist eine Abschwächung von "sorgfältig" auf "genügend", weil das "sorgfältig" sehr oft zu einem Missbrauch geführt hat. Bewilligungen sind nicht erteilt worden, oder es ist eben nicht bewilligungsfrei geschehen. Der Begriff "integrierte" wird missverstanden, weil "integrierte" in der KEV-Gesetzgebung einen anderen Gehalt hat; dort geht es um dachintegrierte Anlagen. Wir aber sprechen von angepassten Anlagen im Sinne einer anderen Ausführung. Es ist dasselbe Wort, einfach auf Deutsch umgesetzt. Die Begrifflichkeit ist so geklärt; dies ist eine kleine Differenz und dient der Klärung.

Bei Absatz 2 gehen wir davon aus, dass das kantonale Recht gewisse Ausnahmen machen kann. Es kann so in den klar umschriebenen Typen von Schutzzonen die Baubewilligungspflicht vorsehen. Ihre Kommission hat intensiv darüber diskutiert, ob sie eine Zahl hineinschreiben solle. Die Meinung ist, dass diese Schutzzonen 15 Prozent in einem Bauzonengebiet nicht überschreiten dürfen. Aber wir haben dies nicht legiferiert, sondern das sage ich auch nur zuhanden der Materialien, damit hier nicht Schlaumeier plötzlich Schutzzonen von 100 Prozent definieren.

Bei Absatz 3 geht es um die Kulturgüter und die Naturdenkmäler. Da ist eine Baubewilligung erforderlich; sie dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Hier möchte die Kommission festhalten, dass damit grundsätzlich Gebiete, die im Isos - dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung - enthalten sind, nicht gemeint sind. Sie sind im Grundsatz nicht gemeint, wenn man von Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung spricht.

Im Übrigen ist bezüglich der Details auch noch festzuhalten, dass die Verordnung bereits sagt, was "genügend angepasste" bedeuten soll. Das heisst, in der Verordnung ist vorgesehen, dass diese Anlagen bewilligungsfrei sind, wenn sie die Dachfläche in der Höhe um höchstens 20 Zentimeter sowie seitlich, unten und oben nicht überragen und nach dem Stand der Technik nicht reflektieren sowie in einer zusammenhängenden Fläche ausgeführt werden. Das heisst also, es sind einerseits ganzflächige Anlagen, anderseits aber auch teilflächige Anlagen grundsätzlich möglich. Diese Vorhaben sollen spätestens 30 Tage vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde gemeldet werden.

Mit diesen Präzisierungen möchte ich einfach zuhanden der Materialien festgehalten haben, dass wir in dieser Frage zum Bau von Solaranlagen hoffentlich einen grossen Schritt weiterkommen, damit hier Private das rasch umsetzen können, was bisher in vielen Gemeinden und Städten Probleme verursacht hat.