Graf-Litscher Edith · Nationalrat · 2012-05-31
Graf-Litscher Edith · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-05-31
Wortprotokoll
Bei der Behandlung dieses Artikels möchte ich Sie im Namen der Kommission noch auf eine Klärung des Verfahrens aufmerksam machen.
Das Geschäft Via sicura besteht aus zwei Entwürfen, die wir im Nationalrat am 20. Dezember 2011 ein erstes Mal beraten haben. Vorlage 1 beinhaltet eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, bei Vorlage 2 handelt es sich um eine Teilrevision der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. Inhalt der [PAGE 775] Verordnungsrevision ist die Umsetzung von Artikel 55 des Strassenverkehrsgesetzes von Vorlage 1, der die Feststellung der Fahrunfähigkeit regelt. Die Verordnung legt die Alkoholwerte für Atem- und Bluttests fest, die zur Fahrunfähigkeit führen.
Da die Kommission verhindern will, dass Vorlage 2 abgelehnt wird, bevor ein definitiver Entscheid zur Atem- oder Blutalkoholprobe gefallen ist, hat sie Ihnen gemäss Artikel 86 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes vorerst nur Vorlage 1 zur Beratung zugeleitet. Vorlage 2 wird erst im Plenum bzw. in der Kommission wieder beraten werden, wenn beide Räte eine definitive Einigung bei Artikel 55 SVG, also in Vorlage 1, erzielt haben.
Nun zum zu behandelnden Artikel 55: Wie soll die beweissichere Messung der Blutalkoholwerte in Zukunft erfolgen? Wir in diesem Rat haben mit 171 zu 7 Stimmen entschieden, am geltenden Recht festzuhalten. Der Ständerat hält an seinem Entscheid der erweiterten Zulassung des Atemalkoholtests fest. In der Kommission wurde diese Frage sehr intensiv diskutiert; wir haben die Argumente auch vorhin von der Minderheit und den Fraktionen gehört. Wie wird sichergestellt, dass ein gemessener Wert von der betroffenen Person nicht bestritten werden kann? Ist dies nur bei einer Blutalkoholprobe möglich oder eben auch bei einer beweissicheren Atemalkoholprobe? In der KVF-NR waren die Meinungen geteilt. Mit Stichentscheid des Präsidenten sprach sich die Kommission für den Beschluss des Nationalrates und damit für die Beibehaltung des bisherigen Rechtes aus.