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Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-09-29

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-09-29

Wortprotokoll

Wir kommen hier zu einem weiteren Kernanliegen dieser Revision, nämlich zur Frage: Wie wollen wir künftig Bauzonen festlegen, und wie gehen wir mit der Hortung von Bauland um? Artikel 15 regelt, unter welchen Voraussetzungen Bauzonen überhaupt ausgeschieden werden dürfen. Es ist eine Schlüsselbestimmung im Hinblick auf die Landschafts-Initiative, und sie ist deshalb von grundlegender Bedeutung, wenn man einen griffigen Gegenvorschlag haben will.

Der Bundesrat legt keine revolutionäre neue Regelung vor, aber es ist wichtig, dass wir bei künftigen Einzonungen viel mehr Gewicht darauf legen, den Bedarf der nächsten fünfzehn Jahre abzuschätzen und uns danach zu richten. Im Gegensatz zum Ständerat will der Bundesrat aber dort, wo heute bereits Land eingezont ist - an gewissen Orten sind diese Zonen, wie wir wissen, tatsächlich zu gross -, nicht einfach einen Zwang zur Reduzierung stipulieren. Wenn ein Kanton mit einem neuen Richtplan kommt, dann wird natürlich auch die heutige Situation berücksichtigt; es wird beurteilt, ob das, was neu passieren soll, zu diesem Horizont von fünfzehn Jahren passt und für die Zukunft erträglich und korrekt ist oder nicht. Es ist ein anderer Ansatz. Das kann auch dazu führen, dass man in einem Kanton zurückzonen muss, das soll aber nicht flächendeckend geschehen, sondern eben im Zuge von neuen kantonalen Richtplänen, die wir inskünftig strenger begleiten können.

Die Korrekturen, die der Bundesrat in seinem Konzept vorsieht - dass an Neueinzonungen künftig erhöhte Anforderungen gestellt werden -, sind in Absatz 3 festgehalten. Bevor Land neu eingezont wird, soll alles darangesetzt werden, dass zuerst noch nicht überbautes Bauland verwendet wird; die vorhandenen Reserven sollen also besser genutzt werden, bevor neu eingezont wird.

In Absatz 4 ist festgelegt, dass Bund und Kantone zusammen Richtlinien erarbeiten, wie man den Bedarf an Bauland überhaupt misst und berechnet.

Absatz 2 soll dazu führen, dass Grösse und Lage der Bauzonen nicht mehr isoliert für jede einzelne Gemeinde beurteilt werden, sondern dass der Kanton eine Abstimmung über Gemeindegrenzen hinaus vornimmt. Das ist wichtig, weil wir die Situation haben, dass jede Gemeinde mit mehr Gewerbeland und mehr Bauland wachsen möchte. Wir möchten auch hier kooperative, funktionale Räume schaffen und deshalb über Absatz 2 die Zusammenarbeit unter den Gemeinden fördern.

Ich bitte Sie, bei Artikel 15 Absatz 1 der Minderheit II (Bäumle) zu folgen und im Übrigen dem Entwurf des Bundesrates oder, bei Absatz 3 Buchstabe b, der Minderheit IV (Stump) zuzustimmen.

Noch eine Bemerkung zum Minderheitsantrag VII (Teuscher): Der preisgünstige Wohnungsbau ist ein Anliegen des Bundesrates. Wir haben auch einen verfassungsmässigen Auftrag. Wir meinen aber, dass heute Städte, die sehr [PAGE 1794] engagiert sind, selber entweder als Eigentümer von Parzellen auftreten, um sich so die Baugrundstücke zu sichern, oder dann Genossenschaften als Eigentümer fungieren, damit man das Land einer Spezialbauzone oder der Reserve zuweisen kann. Das ist unseres Erachtens nicht zwingend vom Bundesgesetzgeber zu lösen.

Bei Artikel 15a geht es tatsächlich um die Baulandhortung. Wir halten an diesem Konzept grundsätzlich fest. Knapp ein Viertel des bestehenden Baulandes ist heute nicht überbaut. Das ist eine Tatsache. Wenn wir dem Gebot der nachhaltigen Siedlungsentwicklung Nachachtung verschaffen wollen, dann müssen wir dem Druck, neben den Bauzonenreserven neue Bauzonen zu schaffen, entgegentreten. Die Verflüssigung des Baulandmarktes ist für den Bundesrat entscheidend. Die Kantone sollen daher verpflichtet werden, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit Bauzonen auf den Markt kommen und ihrer bestimmungsgemässen Nutzung, nämlich der Überbauung, auch tatsächlich zugeführt werden.

Wir wollen den Kantonen aber nicht vorschreiben, wie sie zu diesem Ziel kommen. Denkbar sind Landumlegungen, Lenkungsabgaben oder Bauverpflichtungen. Es soll in der Kompetenz der Kantone liegen. Den von den Kantonen zu treffenden Massnahmen zur Verflüssigung des Baulandmarktes kommt eine grosse Bedeutung zu. Deshalb ist auch Artikel 15a Absatz 2 in diesem Kontext zu beurteilen. Eine Streichung des ganzen Artikels würde der Abhilfe bei der Baulandhortung, die als Problem erkannt ist, natürlich komplett zuwiderlaufen.