Rutschmann Hans · Nationalrat · 2011-09-29
Rutschmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-29
Wortprotokoll
Ich spreche zu den Anträgen der Minderheit I bei Artikel 15 und bei Artikel 15a.
Zuerst beantrage ich Ihnen mit meinem Minderheitsantrag I, die neue Fassung von Artikel 15 zu streichen, d. h., ihn in der heutigen Fassung zu belassen. Bereits heute sind in den Richtplänen Bauzonen festzulegen, welche voraussichtlich innert fünfzehn Jahren benötigt werden. Im neuen Artikel 15 finden sich jedoch einige wesentliche Änderungen. So sind beispielsweise Lage und Grösse der Bauzonen über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen. Bisher ist es Praxis, dass praktisch jede Gemeinde über eine Baulandreserve verfügen darf. Die neue Auflage bedeutet, dass viele Gemeinden vor allem im ländlichen Raum über keine Baulandreserven mehr verfügen dürfen. Eine Festlegung über die Gemeindegrenzen hinaus bedeutet, dass der Kanton die Bauzonenreserven regional verteilen muss, wobei dann vor allem der Grad der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr der entscheidende Faktor sein wird. Diese Formulierung im RPG bedeutet aber auch, dass der Bund diese Festlegungen genehmigen muss, d. h., er nimmt in Zukunft dann Einfluss bis auf Gemeindeebene.
Dass man einer Gemeinde unter Umständen keine Baulandreserven mehr zubilligen will, ist aus planerischer, ist aus theoretischer Sicht noch einigermassen verständlich. Für die betroffenen Gemeinden bedeutet dies jedoch, dass man sie jeglicher Entwicklungsmöglichkeit beraubt. Ein Dorf ohne bauliche Entwicklung wird in Zukunft seine Infrastrukturaufgaben nicht mehr selber lösen können. Damit wird mit der Raumplanung über die mittel- und längerfristige Existenzberechtigung von Dörfern entschieden. Ich bitte Sie deshalb, Artikel 15 in der heute geltenden Fassung zu belassen.
Mit einem weiteren Minderheitsantrag beantrage ich Ihnen, den neuen Artikel 15a zu streichen. Mit diesem Artikel sollen bodenrechtliche Massnahmen eingeführt werden, mit welchen die Behörden den Grundeigentümer zwingen können, sein Bauland innert einer bestimmten Frist zu überbauen. Die detaillierte Handlungsanweisung in Absatz 2, die vorschreibt, wie das in der Praxis geschehen soll, wurde von der Kommissionsmehrheit zwar gestrichen; ich zweifle jedoch nicht daran, dass diese oder eine ähnliche Formulierung dann in einer Verordnung wieder auftauchen wird.
Man will mit diesem Instrument unter dem Titel "Förderung der Verfügbarkeit von Bauland" ganz klar Druck auf die Grundeigentümer ausüben. Bis heute wird ein Grundstück dann überbaut, wenn der Bedarf ausgewiesen und die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist. Grundeigentümer praktisch zum Bauen zu zwingen, damit ihr Land nicht umgelegt oder nicht ausgezont wird, das heisst, unnötige Bauten zu erstellen und unnötig Bauland zu verbrauchen. Das widerspricht in geradezu grotesker Weise der Forderung nach einer haushälterischen Nutzung des Baulands. Dieser neue Artikel 15a führt aber auch zu massiven Eingriffen in die Eigentumsrechte eines Grundeigentümers.
Ich bitte Sie deshalb, Artikel 15a zu streichen.