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Leuthard Doris · Bundesrat · 2011-09-29

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2011-09-29

Wortprotokoll

Diese Bestimmung mit den Solaranlagen war ja im bundesrätlichen Entwurf nicht vorgesehen, weil sie in dieser Vorlage, die ja einen Gegenvorschlag zur Landschafts-Initiative darstellt, an sich ein Fremdkörper ist. Aber angesichts der energiepolitischen Debatten habe ich Verständnis dafür, dass das Parlament hier schnell vorwärtsgehen und die Auflagen für Solaranlagen vereinfachen will. Ich bin froh um den Rückzug des Minderheitsantrages Lustenberger, weil ich ihn hätte bekämpfen müssen. Die Minderheit Lustenberger hat mit ihrem Antrag übertrieben, nicht nur, weil sie von einer öffentlichen Auflage absieht, sondern auch, indem sie vor allem in den Absätzen 2 [PAGE 1802] und 3 unbestimmte Rechtsbegriffe definiert. Das ist nicht stufengerecht, das gehört nicht in ein Gesetz; solche Definitionen sind bestenfalls in einer Verordnung vorzunehmen.

Das ist eigentlich auch die Schwäche am Antrag Fluri, einem Antrag, den ich sonst grundsätzlich verdanken möchte. Herr Fluri hat in seinem Einzelantrag, basierend auf der heutigen gesetzlichen Regelung, in den Absätzen 2 und 3 auch festzulegen versucht, was eine sorgfältig integrierte Anlage ist. Er hat versucht, dies in Absatz 2 Buchstaben a, b und c und in Absatz 3 näher zu definieren. Auch das ist natürlich nicht auf Stufe eines Gesetzes zu tun, sondern auf Stufe einer kommunalen Bauordnung. Man kann es in einem kantonalen Gesetz machen, aber auch da gibt es Unterschiede. In der Altstadt von Bern ist eine sorgfältig integrierte Anlage wahrscheinlich etwas anderes als in Neu-Zürich, wo schon ganz andere Bauten vorhanden sind. Da besteht bei diesem Ansatz ein Problem.

Ebenso problematisch ist der Antrag der Mehrheit. Eine Bewilligungsfreiheit steht quer in der Landschaft. Es gibt Anliegen des Ortsbildschutzes, es gibt Anliegen, die von den Kommunen und den Kantonen effektiv berücksichtigt werden müssen. Auch wenn ich verstehe, dass man weniger Bürokratie will, wäre es doch übers Ziel hinausgeschossen, von den heutigen ordentlichen Baubewilligungsverfahren hin zu einer Bewilligungsfreiheit zu gehen.

Ich bin überzeugt, schon die vereinfachten Baubewilligungsverfahren - ich würde es sehr begrüssen, wenn sie hier vom Parlament verankert würden - fördern den Bau von Solaranlagen. Die Projekte scheitern heute zum Teil, oder man scheut den Aufwand für diese Verfahren. Ich glaube, das kann man ins Auge fassen. Somit plädiere ich für den Antrag der Minderheit I. Dieser Ansatz wurde wahrscheinlich auch von den Kantonen, den Städten und den Gemeindeverbänden berücksichtigt. Es fand ja keine Vernehmlassung statt; ich kenne daher die Positionen der Kantone und Kommunen nicht. Ich präsumiere jetzt aber einmal, dass das auch deren Ansatz wäre.

Zu Artikel 19: Hier haben wir bei Absatz 2 einen Minderheitsantrag. Die Erschliessungsetappierung ist bereits heute gemäss Artikel 19 Absatz 2 möglich. Das, was der Ständerat hier noch zu legiferieren versucht hat, ist aus meiner Sicht zwar nett, es stellt einiges klar. Es muss nicht jede Gemeinde eine solche Etappierung vornehmen, sondern sie muss dies nur bei Bedarf tun. Das ist an sich aber schon mit dem heutigen Gesetz klar, und es ist möglich. Deshalb kann man hier mit dem Streichungsantrag der Mehrheit meines Erachtens sehr gut leben.

Das, was die Minderheit Jans bei Artikel 34 Absatz 3 vorsieht, empfehle ich Ihnen klar zur Ablehnung. Ich habe Verständnis dafür, dass man das Beschwerderecht auch für die Organisationen des Natur- und Heimatschutzes gerne verbessern möchte. Aber dies wäre schon eine Ausdehnung des Rechtsmittels, die wieder zu vielen Blockaden führen würde und quer in der Landschaft stünde. Wir haben grundsätzlich den Ansatz, dass man, wenn man zur Beschwerde berechtigt ist, "beschwert" sein muss, wie die Juristen sagen. Eine Organisation, die mit einem konkreten Projekt nichts zu tun hat, dann noch mit dem Beschwerderecht auszustatten, halte ich wirklich für fehl am Platz.

Ich bitte Sie, Absatz 3 von Artikel 34 nicht aufzunehmen und damit der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Zu den Übergangsbestimmungen, die für die konzeptionelle Arbeit ganz entscheidend sind: Sie sind jetzt ja mehrheitlich dem Konzept des Bundesrates gefolgt, und deshalb bitte ich Sie, auch hier, bei Artikel 37b Absatz 2, auf der Linie des Bundesrates zu bleiben.

Ihre Kommission hatte mit dem Konzept der Mehrheit in der Diskussion zu den Artikeln 5 und 15 immer die Mehrwertabgabe, kombiniert mit dem Realersatzmodell, vor Augen. Deshalb sind Sie hier, bei den Übergangsbestimmungen, natürlich von anderen Ansätzen ausgegangen. Wenn Sie jetzt das Konzept des Bundesrates als Grundlage nehmen, heisst dies Folgendes: Massgebend ist vor allem eine Stärkung der kantonalen Richtplanung, die gemäss den Bedürfnissen für die nächsten fünfzehn Jahre vorgelegt werden muss. Die Kantone müssen dann - das ist wichtig - ihre neuen Richtpläne innerhalb von fünf Jahren vorlegen. Es macht schon Sinn, dass man während dieser Zeitspanne von fünf Jahren - im Wissen, dass es künftig strenger wird - nicht noch rasch einzont respektive dass man diese gesetzgeberische Übergangsfrist nicht nutzt, um die Bauzonen zu vergrössern, was mit Artikel 37b Absatz 2 klar verhindert wird, denn es wäre ja genau konträr zu dem, was das Parlament will.

Deshalb ist Festhalten an Absatz 2 gewünscht, und ich bin überzeugt, dass auch die Mehrheit der Kommission dies beschlossen hätte, wenn sie das Konzept des Bundesrates vor Augen gehabt hätte.

Bei den Absätzen 4 und 5 sind wir mit den Streichungen einverstanden; das passt auch zum Konzept des Bundesrates.

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