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Bischof Pirmin · Nationalrat · 2009-06-12

Bischof Pirmin · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP/EVP/glp · 2009-06-12

Wortprotokoll

Die Mehrheit der CVP/EVP/glp-Fraktion beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.

Ich will keine Wiederholungen machen, aber auf zwei Fragen eingehen, auf die Frage des Vorgehens und auf die Frage des Inhaltes.

Zunächst zum Verfahren, das gewählt worden ist: Es ist vorweg festzuhalten, dass das hier gewählte Verfahren ungewöhnlich ist, namentlich in einem Zweikammersystem, und dass es keineswegs vorbildlich ist. Der Vorwurf ist auch nicht ganz von der Hand zu weisen, dass man die Korrekturen, die wir jetzt machen, früher hätte machen können. Dennoch, wenn wir die Sache kühl betrachten, ist zunächst zur Frage, ob eigentlich die WAK für diese Frage zuständig sei - eine Frage von Kollege Vischer und Kollege Bortoluzzi -, zu sagen: Natürlich ist die WAK für diese Frage zuständig! Wir haben es zwar grundsätzlich mit einer sozialpolitischen Frage zu tun - Zuständigkeit SGK -, aber wir haben es auch mit einer steuerrechtlichen Frage zu tun, mit der Erhöhung der Mehrwertsteuer. Den beiden WAK von Nationalrat und Ständerat steht es zu, zu solchen Fragen parlamentarische Kommissionsinitiativen zu machen, wie das hier geschehen ist. Das ist also ein völlig normales Vorgehen, wenn auch zeitlich etwas überstürzt.

Dann zur Frage des Inhaltes: Ist das, was wir Ihnen zu entscheiden vorschlagen, inhaltlich zulässig? Zunächst ist festzuhalten, dass sich die WAK beider Räte gestern von der Bundeskanzlei instruieren liessen. Nach glaubwürdiger Aussage der Juristinnen und Juristen der Bundeskanzlei ist das Vorgehen zulässig. Sie haben auch in der Tagespresse heute Kommentare von namhaften Staatsrechtlern gelesen - ich verweise auf die Äusserungen von Professor Bernhard Ehrenzeller im heutigen "Tages-Anzeiger" -, die das Vorgehen als zulässig bezeichnen. Das Vorgehen ist also zulässig. Bedenken könnten sich ja aus dem Bundesgesetz über die politischen Rechte ergeben. Dort schreibt Artikel 58 tatsächlich vor, dass Erlasse, die dem obligatorischen Referendum unterstehen, nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung veröffentlicht werden. Die Vorlage hier ist veröffentlicht worden, und Artikel 58 schreibt nicht vor, dass eine Vorlage später nicht mehr verändert werden kann. Natürlich kann dann erneut eine Referendumsfrist laufen - ich komme beim Gesetz dann noch darauf zurück -, aber eine Änderung ist nach Artikel 58 nicht ausgeschlossen.

Im Weiteren setzt Artikel 10 dieses Bundesgesetzes die Viermonatsfrist fest. Wie das Gesetz sagt, legt der Bundesrat wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen. Welche Vorlagen am 27. September zur Abstimmung gelangen, ist geklärt, an der Vorlage gibt es allerdings jetzt noch eine Änderung. Hier lautet die Aussage der Staatsrechtler, dass eine Änderung auch innerhalb dieser Viermonatsfrist zulässig ist, wenn der Anspruch der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger auf eine unverfälschte Willenskundgabe nicht gefährdet ist. Professor Ehrenzeller vertritt die Auffassung, dass dieses Vorgehen, wenn dieser Eingriff in zeitlicher Hinsicht gering ist - hier sind es noch dreieinhalb statt vier Monate -, zweifellos zulässig ist. [PAGE 1269]

Schliesslich zum Inhalt: Das meiste ist gesagt worden. Es geht nur um eine Verschiebung, um eine Verschiebung der Zusatzfinanzierung um ein Jahr. Begründet ist diese Verschiebung sehr wohl. Wir laufen in eine tiefe Rezession hinein, und wir würden, wenn wir nicht verschöben, dem Konsum im nächsten Jahr zwischen 1 und 1,5 Milliarden Franken entziehen. Das käme also etwa einer Mehrwertsteuererhöhung im generellen Sinne um diesen Betrag gleich. In einer Krisensituation, in einer Situation, die anders ist als sonst, ist es richtig, Steuern nicht zu erhöhen. Es ist aber auch richtig, dass gegen die Gesetzesrevision später noch das Referendum ergriffen werden kann. Dann, meine Damen und Herren der SVP, ergreifen Sie aber das Referendum gegen die Sanierung der AHV; das müssen Sie sich dann gut überlegen.

Ich bitte Sie einzutreten.