Schweiger Rolf · Ständerat · 2008-12-10
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-12-10
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir, dass ich Ihnen diesen Fall eher unter juristischen Aspekten zu erläutern versuche. Ihnen allen ist bekannt, dass es verschiedene Bereiche gibt, in denen das Strafrecht auf der einen Seite und das Disziplinarmassnahmenrecht auf der anderen Seite parallel bestehen. Am klassischsten ist das beim Militärdienst der Fall, wo die Militärführer gegenüber ihren Untergebenen Disziplinarstrafen verhängen können, dann aber, wenn ein schwerer Fall vorliegt, auch die Strafgerichtsbarkeit angerufen werden kann. Ähnlich verhält es sich bei den Schulen, wo auch gewisse Disziplinarmassnahmen verhängt werden können, sowohl gegenüber Lehrern wie auch gegenüber Schülern; dies auch immer in einer gewissen Konkurrenz zum Strafrecht.
Eine solche Situation haben wir nun auch bei uns im Parlament: Wir haben auf der einen Seite das Strafrecht, auf der anderen Seite das Parlamentsrecht. Das Parlamentsgesetz sieht nun für den Fall der Amtsgeheimnisverletzung eine ganz spezifische Regelung vor. Artikel 13 Absatz 1 dieses Gesetzes befasst sich mit dem Fall, wo Ordnungs- und Verfahrensvorschriften nur leicht verletzt wurden. Ich lese Ihnen Absatz 2 vor: "Verstösst ein Ratsmitglied in schwer wiegender Weise gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften oder verletzt es das Amtsgeheimnis, so kann das zuständige Ratsbüro: a. gegen das Ratsmitglied einen Verweis aussprechen; oder b. das Ratsmitglied bis zu sechs Monate aus seinen Kommissionen ausschliessen." Was vorerst einmal auffällt, ist der Umstand, dass die Amtsgeheimnisverletzung im Parlamentsgesetz ausdrücklich erwähnt wird. Es wird kein anderer Straftatbestand in gleicher Weise im Gesetz erwähnt. Das heisst, dass der Gesetzgeber selbst bezüglich der Amtsgeheimnisverletzung eine Regelung getroffen hat - in der Weise, dass die Amtsgeheimnisverletzung immer dann, wenn nicht ein gravierender Fall von Amtsgeheimnisverletzung vorliegt, unter die Disziplinarhoheit des Parlamentes fällt. Wenn Sie dies anders sehen und den Standpunkt einnehmen, dass eine Amtsgeheimnisverletzung immer zu einem Strafverfahren und damit zu einer Immunitätsaufhebung führen müsse, dann hätte der Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 schlicht keinen Sinn.
Auf den vorliegenden Fall bezogen heisst dies konkret Folgendes: Im Regelfall ist die Amtsgeheimnisverletzung disziplinarisch zu ahnden. Dann und nur dann, wenn eine ins Gewicht fallende, schwere Amtsgeheimnisverletzung vorliegt - also beispielsweise, wenn man ein Amtsgeheimnis in der Absicht, es medial bekanntzumachen, nach aussen verrät, wenn man sich für eine Amtsgeheimnisverletzung bezahlen lässt usw. -, kann sich die Frage einer strafrechtlichen Ahndung stellen. Im vorliegenden Fall wurde das Amtsgeheimnis aber - sofern das so feststeht; ich unterstelle das einmal - innerhalb des politischen Bereiches behalten. Das Motiv dazu kann darin bestanden haben, sich informieren zu wollen. Wichtig ist aber: Das Geheimnis kam jemandem zu, der früher oder später sowieso Kenntnis davon erhalten hätte. Also meine ich, dass ein normaler Fall vorliegt, für den Artikel 13 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes zutrifft, also das, was ich Ihnen vorgelesen habe: eine Regelung über Disziplinarmassnahmen durch den zuständigen Rat. Entschieden wir anders, würden wir, wie ich meine, Artikel 13 Absatz 2 verletzen.