Stadler Hansruedi · Ständerat · 2008-12-10
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-12-10
Wortprotokoll
Gesuche um Aufhebung der parlamentarischen Immunität eines Ratsmitglieds sind nicht die Wunschgeschäfte des Parlamentes, aber wir haben die Pflicht, auch diese Geschäfte nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen. Anlässlich von zwei Kommissionssitzungen haben wir uns in der Kommission für Rechtsfragen mit diesem Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Nationalrat Brunner befasst. Jedes Kommissionsmitglied hatte die Möglichkeit, persönlich in die Untersuchungsakten Einsicht zu nehmen und sich so selber ein Bild vom Sachverhalt zu machen. Die Kommission beantragt Ihnen mit 7 zu 4 Stimmen, die Immunität von Nationalrat Brunner nicht aufzuheben.
Die Frage des Eintretens auf das Gesuch um Aufhebung der Immunität, einer der Hauptstreitpunkte bei der Diskussion im Nationalrat, war bei uns völlig unbestritten. Unsere Kommission hat ohne Gegenstimme Eintreten beschlossen. Das Verhalten von Herrn Nationalrat Brunner, sollte der Sachverhalt so zutreffen, ist ein unentschuldbarer Verstoss gegen die Ratsvorschriften. Auch das ist die einhellige Meinung der Kommission. Hier gibt es keine Differenz zwischen der Kommissionsmehrheit und der Kommissionsminderheit. Die Kommissionsmehrheit findet aber, dass eine Kriminalisierung im vorliegenden Fall unangemessen ist. Mit anderen Worten: Der hier zur Diskussion stehende Verstoss ist nach unserer Beurteilung nicht mit dem Strafrecht, sondern mit dem Disziplinarrecht des Parlamentes zu verfolgen und zu ahnden.
Zu diesem Schluss kam die Kommission nicht aufgrund einer kurzen, pauschalen Beurteilung, nein, es gibt Richtlinien, wie das Parlament Gesuche um Aufhebung der parlamentarischen Immunität behandeln soll. Dabei gibt es auch Kriterien, wie wir zu einem materiellen Entscheid kommen. Als Erstes haben wir die verschiedenen öffentlichen Interessen, die zur Diskussion stehen, gegeneinander abgewogen. Es geht hier um keine exakte Wissenschaft, es geht um eine Abwägung der verschiedenen öffentlichen Interessen.
Ein wichtiges öffentliches Interesse ist sicher das gute Funktionieren der Kommissionsarbeit und so auch die ungehinderte Wahrnehmung der Aufsicht über die Verwaltung und den Bundesrat. Die Einhaltung des Amtsgeheimnisses ist für uns alle zweifelsohne sehr wichtig. Wir haben aber auch ein anderes öffentliches Interesse hochzuhalten: Die Mitglieder des Parlamentes müssen ihr Mandat nämlich möglichst ungehindert ausüben können. Was heisst dies zum Beispiel? Jedem Parlamentsmitglied muss grundsätzlich ein sehr weitgehendes Informationsrecht eingeräumt werden. Bei der Wahrnehmung der Gesetzgebungs- und Aufsichtsaufgaben muss jede und jeder grundsätzlich die Möglichkeit haben, Informationen bei der Verwaltung und beim Bundesrat einzuholen. Dieses Informationsrecht hat einen sehr hohen Stellenwert. In Artikel 7 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes sind unseres Erachtens die Umstände abschliessend aufgezählt, mit denen eine Einschränkung des Informationsrechtes begründet werden kann. Die Kommissionsmehrheit misst somit bei der Abwägung der verschiedenen öffentlichen Interessen auch dem möglichst ungehinderten Zugang zu Informationen einen hohen Stellenwert bei.
Die Kommissionsmitglieder konnten in die Untersuchungsakten Einsicht nehmen. Im Sinne des Opportunitätsprinzips hat die Kommission für Rechtsfragen auch das Recht, sich ein summarisches Urteil über die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens von Nationalrat Brunner zu bilden. Bereits hier könnten sich die Geister ja scheiden. Aber wir müssen hier nicht einmal eine abschliessende Beurteilung vornehmen, denn selbst wenn eine strafrechtliche Handlung anzunehmen ist, heisst das noch nicht automatisch, dass die Immunität aufzuheben ist.
Wenn wir ehrlich sind, müssen wir auch zur Kenntnis nehmen, dass die damalige Untersuchung der Subkommission der GPK des Nationalrates in einer emotional geladenen Atmosphäre stattfand. Dies nährte auch Zweifel an der Objektivität. Das entschuldigt natürlich absolut kein fehlerhaftes Verhalten, aber es wird dadurch beeinflusst. Im Zweifelsfall spricht dies alles gegen die Aufhebung der parlamentarischen Immunität.
In diesem Kontext hat unsere Kommission auch den Fall eines anderen Mitglieds des Nationalrates diskutiert. Dieser Nationalrat hatte sogar eine CD mit Auszügen aus Kommissionsprotokollen an die Medien weitergeleitet. In diesem Fall hat der Nationalrat aber die Aufhebung der parlamentarischen Immunität abgelehnt. Wir haben uns dann gefragt, ob hier vom Nationalrat eine kohärente Praxis angewendet, ob Gleiches gleich behandelt wird; mindestens zweifelten wir daran.
Kurzum, die Kommissionsmehrheit findet die Aufhebung der parlamentarischen Immunität nicht angemessen. Zu diesem Schluss kommen wir nach einer umsichtigen Abwägung der verschiedenen öffentlichen Interessen. Damit billigen wir das Verhalten von Nationalrat Brunner absolut nicht. Wir meinen aber, dass dieses Verhalten nicht im Sinne des Strafrechtes zu kriminalisieren ist; dieses Verhalten ist durch das Disziplinarrecht im Sinne des Parlamentsgesetzes zu ahnden. Wir haben in Artikel 13 Absatz 2 ausdrücklich die Bestimmung der Amtsgeheimnisverletzung; hier steht nämlich: "Verstösst ein Ratsmitglied in schwerwiegender Weise gegen die Ordnungs- und Verfahrensvorschriften oder verletzt es das Amtsgeheimnis, so kann das zuständige Ratsbüro" die entsprechende Disziplinarmassnahme aussprechen. Zuständig für eine Disziplinarmassnahme ist hier das Büro des Nationalrates. Lehnt heute der Ständerat das Gesuch um Aufhebung der Immunität ab - was wir Ihnen beantragen -, wird unsere Kommission für Rechtsfragen mit einem Schreiben an das Büro des Nationalrates gelangen und dieses auffordern, von seinen Disziplinarbefugnissen Gebrauch zu machen.
Ich ersuche Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
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