Laubacher Otto · Nationalrat · 2001-09-19
Laubacher Otto · Nationalrat · Luzern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-09-19
Wortprotokoll
Die schweizerische Neutralität scheint für den Bundesrat und gewisse Kreise in den letzten Jahren immer mehr zu einem Stein des Anstosses in deren Politik der Öffnung und der so genannten Solidarität geworden zu sein. Es wird die Meinung vertreten, unsere Neutralität müsse dem veränderten internationalen Umfeld angepasst oder müsse gar aufgegeben werden.
[PAGE 1023] Vor dem Hintergrund dieser Diskussion über den Sinn der Neutralität erscheint es angebracht, sich ein paar Gedanken über das Wesen unserer Neutralität zu machen und sich für einmal vor Augen zu halten, welche Bedeutung der schweizerischen Neutralität eigentlich zukommt. Das Neutralitätsrecht wurde 1907 in der V. Haager Konvention betreffend den Landkrieg und in der XIII. Haager Konvention betreffend den Seekrieg sowie 1923 durch die Haager Luftkriegsregeln als internationales Recht kodifiziert. Die schweizerische Neutralität ist das Ergebnis eines langen geschichtlichen Prozesses. Seit fast einem halben Jahrtausend wird sie erfolgreich praktiziert. Sie unterscheidet sich in der Entstehung und Ausgestaltung deutlich von der Neutralität anderer neutraler Staaten Europas. So ist die schweizerische Neutralität im Gegensatz etwa zu jener Belgiens frei gewählt. Sie wurde mit dem "Acte portant reconnaissance et garantie de la neutralité perpétuelle de la Suisse" von 1815 erstmals anerkannt und seither völkerrechtlich ausdrücklich respektiert. Im Unterschied zu jener anderer europäischer Staaten ist die schweizerische Neutralität immerwährend, bündnisfrei, bewaffnet und integral. Während die gewöhnliche Neutralität den Kriegszustand voraussetzt und von der Regierung fallweise beschlossen wird, ist unsere immerwährende Neutralität unabhängig von konkreten Ereignissen und für unbeschränkte Zeit festgelegt. Die Schweiz als dauerhaft neutraler Staat verhält sich nicht nur in einem einzelnen, sondern in jedem Konflikt neutral, wer immer auch die Kriegsparteien sind. Die Neutralität schweizerischer Art ist im Weiteren bündnisfrei. Das heisst, dass keine defensiven, geschweige denn offensiven Bündnisse mit anderen Staaten eingegangen werden dürfen. Höchstens bei einem direkten feindlichen Angriff auf unser Land können Allianzen gebildet werden.
Die schweizerische Neutralität ist bewaffnet. Gemäss dem Haager Neutralitätsrecht ist die Schweiz berechtigt, ja verpflichtet, Neutralitätsverletzungen militärisch abzuwehren. Unser Land ist der einzige Staat der Welt, der, rechtlich festgelegt, eine integrale, vollständige Neutralität besitzt. Während ihrer Zugehörigkeit zum Völkerbund hat sich die Schweiz vorübergehend an wirtschaftlichen Sanktionen der Staatengemeinschaft beteiligt und ist auf diese Weise vorübergehend zu einer differenziellen Neutralität übergegangen. Während die schweizerische Neutralität im 20. Jahrhundert erneut als integral verstanden wurde, wurden während des Golfkrieges von 1990/91 militärische Überflüge von Nato-Flugzeugen geduldet; die Schweiz beteiligte sich auch an wirtschaftlichen Sanktionen gegen den Irak. Leider wurde eine weitere Teilnahme an Wirtschaftssanktionen - beispielsweise gegen Serbien - auch kaum hinterfragt. Mit dem Beitritt zur Uno würde man wiederum eine differenzielle Neutralität einläuten.
Ich bitte Sie, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen. Lassen Sie wenigstens ein Land auf dieser Welt wirklich neutral sein!