Luginbühl Werner · Ständerat · 2011-06-16
Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2011-06-16
Wortprotokoll
Die WAK hatte sich mit verschiedenen Vorstössen zu diesem Thema zu befassen, die alle die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aus- und Weiterbildungskosten umfassten. Sie setzte zu diesem Zweck eine Subkommission ein und beschloss an der Sitzung vom 1. September 2008, gestützt auf die Erkenntnisse dieser Subkommission eine Kommissionsmotion zu verfassen. Diese Kommissionsmotion beauftragte den Bundesrat, eine Vorlage zu unterbreiten, wonach die selbstgetragenen beruflich veranlassten Aus- und Weiterbildungskosten abzugsfähig sein sollten. Entgegen den heutigen Regeln sollten dazu auch berufliche Umschulungen oder Ausbildungen gehören, die nicht direkt mit dem gegenwärtigen Beruf im Zusammenhang stehen. Die Motion sah eine Obergrenze vor und hielt fest, dass Kosten für die Erstausbildung und nichtberufliche Bildungskosten nicht abzugsberechtigt sein sollten. In der Herbstsession 2008 nahm der Ständerat diese Kommissionsmotion mit 25 zu 12 Stimmen an. Der Nationalrat nahm die Motion mit 157 zu 3 Stimmen ebenfalls deutlich an.
Die nun vorliegende Gesetzesänderung setzt diesen Auftrag um. Die Vorlage sieht vor, die Abzugsfähigkeit von berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten zu erweitern. [PAGE 647] Abzugsfähig sind neu alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten nach dem ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II. Liegt kein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vor, sind alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten ab dem vollendeten 20. Lebensjahr abzugsfähig. Der Abzug ist bei der direkten Bundessteuer gemäss Entwurf des Bundesrates auf 6000 Franken beschränkt. Die Kommission schlägt Ihnen eine Obergrenze von 12 000 Franken vor. Bei den Staats- und Gemeindesteuern wird die Abzugshöhe nach kantonalem Recht bestimmt. Nicht abzugsfähig sind weiterhin Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die nicht berufsorientiert sind, also Liebhaberei, Hobby usw.
Die Vorlage bringt eine Vereinfachung des Steuerrechts, da einerseits nicht mehr zwischen Aus- und Weiterbildung und andererseits auch nicht mehr zwischen einer durch äussere Umstände bedingten und einer freiwilligen beruflichen Umschulung unterschieden werden muss. Ob dank der neuen Abzugsmöglichkeiten für Aus- und Weiterbildungskosten, bedingt durch diese Gesetzesänderung, wesentlich mehr Personen einen berufsorientierten Bildungslehrgang besuchen werden oder nicht, ist im Grundsatz umstritten und wurde auch in der Kommission kontrovers diskutiert.
Wie auch immer - der so ausgestaltete Aus- und Weiterbildungskostenabzug führt bei der direkten Bundessteuer zu geschätzten jährlichen Mindereinnahmen von rund 10 Millionen Franken. Die Kantone können die Obergrenze des Abzugs selber bestimmen. Würden sich die Kantone der vom Bund gewählten Obergrenze anschliessen, so dürften sich die geschätzten jährlichen Mindereinnahmen von Kantonen und Gemeinden auf insgesamt 60 Millionen Franken belaufen.
Die Minderheit I (Fetz) wird Ihnen beantragen, an der vom Bundesrat vorgeschlagenen Obergrenze von 6000 Franken festzuhalten. Die Mindereinnahmen beim Bund wären dementsprechend halb so hoch, also 5 Millionen Franken, und bei den Kantonen beliefen sie sich - unter Ausschöpfung des Maximalrahmens - auf insgesamt rund 30 Millionen Franken.
Die Minderheit II (David) sieht ein etwas anderes Konzept vor, indem sie den Abzug als Gewinnungskosten ausgestalten und keine obere Begrenzung vorsehen will.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu folgen.