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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-06-16

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-06-16

Wortprotokoll

Herr Ständerat Bürgi hat zu Recht darauf hingewiesen: Wenn man Artikel 89 Absatz 5 des Mehrwertsteuergesetzes streicht, besteht die Steuerforderung nicht einfach wieder unabhängig davon, weil dann keine gesetzliche Grundlage dafür vorhanden ist. Wir stützen uns unsererseits auf diesen Bundesgerichtsentscheid 102 Ia 483; ich habe ihn zwar selbst nicht gelesen. Sie sagen nun, es gebe keine rechtsgenügliche Grundlage, um diese Steuerpflicht in jedem Fall bestehen zu lassen, wenn man Absatz 5 von Artikel 89 eliminiere. Ich kann Ihren Ausführungen folgen. Ich werde diesen Bundesgerichtsentscheid aber selbst noch lesen und schauen, ob er eine so allgemeine Bedeutung hat, dass man sagen kann: Unabhängig davon, was im Gesetz steht, gilt: Wenn das öffentliche Recht die Geltung von Artikel 589 und 590 ZGB nicht ausdrücklich vorsieht, muss man die Steuerforderung nicht ins Inventar aufnehmen, sie gilt trotzdem.

Zur Frage der Rechtssicherheit: Immerhin ist es so, dass die Erben nicht einfach unbeschränkt für solche [PAGE 658] Mehrwertsteuerforderungen haften. Sie haften "nur" im Rahmen dessen, was sie geerbt haben oder als Anwartschaften vorbezogen haben. Es ist eine eingeschränkte Haftung. Insofern denke ich, dass die Rechtssicherheit gewährleistet ist.

Aber zur anderen Frage, ob die bundesgerichtliche Praxis hier genügt, kann ich Ihnen, Herr Ständerat Bürgi, nur sagen, dass ich Ihren Ausführungen folgen kann; ich werde das selbst noch nachlesen.

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