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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-09-10

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-09-10

Wortprotokoll

Es ist ja eines der wichtigsten Ziele unserer Strafrechtspolitik, dass wir Straftäter nach verbüsster Strafe wieder in die Gesellschaft integrieren können. Die betroffene Person soll ja zu einem Leben ohne Straftaten befähigt werden. Das ist im ureigenen Interesse unserer Gesellschaft. Man kann eine solche Wiedereingliederung am besten erreichen, wenn die Person ihre Strafe im gewohnten sozialen und kulturellen Umfeld verbüsst. Genau das bezweckt der Vertrag, den der Bundesrat Ihnen hier zur Genehmigung unterbreitet. Er ermöglicht es nämlich, Straftäter an ihren Heimatstaat zu überstellen, damit sie ihre Freiheitsstrafe dort verbüssen. Es können auch - das ist ein Aspekt, der mir persönlich sehr am Herzen liegt - humanitäre Gründe dafür sprechen: Wenn man weit weg von der Familie ist, dazu noch in einem fremden Umfeld, kann das für die betroffene Person sehr belastend sein.

Ein solcher Vertrag funktioniert ja immer in beide Richtungen. Es können dann natürlich auch Schweizer, die im Ausland im Gefängnis sitzen, davon profitieren. Ich möchte Sie daran erinnern, dass schon verschiedentlich Landsleute von uns dank eines solchen Instruments, auch aus humanitären Gründen, in die Schweiz zurückkehren konnten.

Mithilfe solcher Überstellungsverträge soll zudem nach dem Willen des Parlamentes das schweizerische Strafvollzugssystem entlastet werden. Sie selber haben den Bundesrat damit beauftragt, Überstellungsverträge wie diesen auszuhandeln, und zwar explizit auch mit Balkanstaaten wie z. B. Kosovo, weil wir in unserem Land oft vergleichsweise viele Personen aus diesen Staaten inhaftiert haben. Im Verhältnis zu Kosovo hat bisher aber eine Grundlage gefehlt, damit eine verurteilte Person die Freiheitsstrafe in ihrem Heimatstaat verbüssen kann. Der vorliegende Vertrag schliesst genau diese Lücke.

Nun fragen Sie sich vielleicht, warum Kosovo nicht einfach den entsprechenden multilateralen Übereinkommen des Europarates beitritt. Zahlreiche andere Staaten haben das ja schliesslich auch schon gemacht. Die Antwort ist folgende: Ein solcher Beitritt ist, wenigstens zum heutigen Zeitpunkt, nicht möglich. Sie wissen ja: Es anerkennen im Gegensatz zur Schweiz nach wie vor nicht alle Mitglieder des Europarates Kosovo als Staat. Daher musste die Schweiz einen bilateralen Vertrag mit Kosovo aushandeln. Der Vertrag übernimmt aber die Regelungen der einschlägigen Instrumente des Europarates. Unser Land ist schon seit Langem bei diesen Übereinkommen dabei, und entsprechend sind die ausgehandelten Bestimmungen für uns auch nicht neu. Wir wenden sie heute ja bereits an.

Das gilt auch für den Fall, in dem eine Person unter genau definierten Voraussetzungen auch gegen ihren Willen in den Heimatstaat überstellt werden kann. Die Bestimmungen sind identisch mit denjenigen des Zusatzprotokolls zum Überstellungsübereinkommen des Europarates. Sie sind in diesem Rahmen heute auch bereits im Verhältnis zu 34 anderen [PAGE 1264] Staaten anwendbar. Der Hintergrund der Überstellung gegen den Willen ist folgender: Wenn eine verurteilte Person nach verbüsster Strafe unser Land sowieso verlassen muss und in ihren Heimatstaat ausgewiesen wird, so soll sie grundsätzlich auch schon ihre Strafe im Heimatstaat verbüssen, und zwar auch dann, wenn sie damit nicht einverstanden ist. In einem solchen Fall kann die Resozialisierung in der Schweiz nämlich von vornherein gar nicht erreicht werden. Da macht es auch keinen Sinn, dass wir weiterhin für die beträchtlichen Kosten des Strafvollzugs aufkommen.

Ich möchte aber betonen, dass auch in solchen Fällen selbstverständlich kein Automatismus stattfindet. Jeder Einzelfall wird gesondert angeschaut und beurteilt. Den verfahrensmässigen Rechten der betroffenen Personen wird dabei besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die Person muss sich zur geplanten Überstellung äussern können. Sie kann ihre Einwände dagegen vorbringen. Die zuständige Behörde muss diesen Einwänden dann beim Entscheid Rechnung tragen, und wenn die Einwände plausibel sind, dann wird die Schweiz die Person nicht überstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person begründet darlegen kann, dass sie im Heimatstaat Menschenrechtsverletzungen befürchten muss. Stammt die Person aus einer besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppe, wie z. B. der Roma, dann werden die zuständigen Behörden die Situation auch unter diesem Aspekt ganz speziell sorgfältig abklären.

Sie haben es gehört: Ihre Kommission für Rechtsfragen hat dem Entwurf des Bundesrates ohne Gegenstimme mit fünf Enthaltungen zugestimmt. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Bundesbeschluss zu genehmigen.

[VS]