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Stamm Luzi · Nationalrat · 2013-09-10

Stamm Luzi · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-09-10

Wortprotokoll

Es geht um Artikel 122 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; das heisst, wir bitten Sie, dass die Entscheide des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg für das Bundesgericht keinen Revisionsgrund mehr darstellen.

Wenn wir einen rechtskräftigen, sprich vom Bundesgericht erlassenen Entscheid haben, braucht es ja ausdrücklich einen Revisionsgrund, damit dieses Urteil wieder infrage gestellt werden kann, und bisher sind die Entscheide des Strassburger Gerichtshofes ein solcher Revisionsgrund gewesen. Das war früher auch sinnvoll. Als nach dem Zweiten Weltkrieg in Strassburg der Gerichtshof entstand, war das ein Segen. Man hatte das Trauma des Zweiten Weltkrieges hinter sich, und es war ein Segen, dass sich ein Gericht entwickelte, das bei schweren Menschenrechtsverletzungen eingreifen konnte. Der Sinn dieses Gerichtes war, dass diese Entscheide in den jeweiligen Staaten auch umgesetzt würden.

Neben dem Umsetzen gibt es das System, dass die Partei, die in Strassburg gewinnt, ihre Kosten erstattet erhält. Wer also in Strassburg gewinnt, hat erstens die Genugtuung, dass Strassburg z. B. sagt, der Entscheid der Schweiz sei nicht richtig, und zweitens kriegt er auch noch eine Entschädigung. Das wollen wir nicht infrage stellen. Man kann also immer noch nach Strassburg gehen, dort gewinnen und seine Kosten erstattet erhalten.

Weshalb stellen wir Ihnen den Antrag, das bisherige System zu ändern, indem Artikel 122 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht aufgehoben wird? Der einfache Grund dafür ist, dass Strassburg seine Rechtsprechung immer mehr ausweitet. Es gibt offensichtlich Richter in Strassburg, die ihre Aufgabe darin sehen, das europäische Recht bis ins Detail zu vereinheitlichen, oder wie es ein Schweizer Bundesrichter ausdrückte: Sie beginnen, sich wie ein erstinstanzliches Gericht zu verhalten, und mischen sich erstaunlicherweise sogar in detaillierte Fragen des täglichen Lebens ein. Dazu ein paar Stichworte: Sie kennen wahrscheinlich den Entscheid Rhino, der faktisch das Recht geschaffen hat, dass ein Verein sich den Zweck geben kann, Hausbesetzungen durchzuführen. Strassburg hat also ins schweizerische Gesetz hineingefunkt und hat gesagt, es sei legal, wenn ein Verein erkläre, dass er Hausbesetzungen zum Ziel habe.

Dann gibt es die Geschlechtsumwandlungsgeschichte. Vielleicht kennen Sie den Fall Schlumpf, in welchem Strassburg entschieden hat, dass Geschlechtsumwandlungen unter bestimmten Voraussetzungen durch die Krankenkasse bezahlt werden müssten. Im Fall Glor zum Militärpflichtersatz hat Strassburg bis ins Detail geregelt, was man ändern solle. Unsere Meinung ist, dass man solche Fragen der schweizerischen Systematik mit ihrer direkten Demokratie überlassen sollte.

Ich nenne Ihnen noch ein Beispiel. Nach dem schweizerischen Konzept ist es so: Wenn die Ehefrau infolge eines Seitensprungs ein aussereheliches Kind hat, kann der Vater nach unserem Rechtssystem sagen: "Ich will mir nicht in die Familie hineinfunken lassen." Weshalb soll uns Strassburg sagen, der Dritte, mit dem die Frau den Seitensprung hatte, könne hineinfunken und sagen, er habe die und die Rechte? Das geht Strassburg unseres Erachtens nichts an, sondern nur das nationale Recht.

Strassburg hat es auch mit dem Namensrecht übertrieben. Europa ist so vielfältig, da sollte doch Strassburg nicht bis ins Detail regeln, wie Ehemänner und Ehefrauen heissen [PAGE 1286] sollen. Das kann man in der Schweiz doch der direkten Demokratie überlassen.

Ich habe noch eine Minute Zeit und komme deshalb zum Schluss: Wenn wir dieser Initiative Folge geben und Artikel 122 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht aufheben, hat das zur Folge, dass Artikel 41 EMRK gilt, das heisst, dass die Entschädigung dessen, der nach Strassburg gegangen ist und gewonnen hat, immer noch vorgesehen ist. Unser Parlament kann die schweizerische Gesetzgebung dann immer noch anpassen, wenn es das tun will. Nach einem Urteil in solchen Fällen, vom Hausbesetzer bis zum Geschlechtsumwandler, kann die Schweiz ja sagen, sie passe das Gesetz mit unseren demokratischen Strukturen, sprich Parlament und Volk, an. Das ist die richtige Lösung. Man sollte es bei einer Verurteilung durch Strassburg bewenden lassen.

Eine letzte Bemerkung: Sie wissen, in Strassburg sind über 100 000 Fälle in der Pipeline, das heisst hängig, bis zu einem Urteil geht unerträglich viel Zeit ins Land. Da ruft jemand das Schweizerische Bundesgericht an, und Strassburg lässt sich als faktische vierte Instanz so viel Zeit und greift dann so stark in die Details ein! Das sollten wir ändern.