Hess Hans · Ständerat · 2012-12-11
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2012-12-11
Wortprotokoll
In Anbetracht der Tatsache, dass dieses Geschäft in unserer Kommission völlig unbestritten war, kann ich mich kurzhalten. Unsere Kommission wurde bereits am 11. November 2011 zum vorliegenden Vertrag zwecks vorläufiger Anwendung konsultiert. Diese Konsultation erfolgte gestützt auf Artikel 152 des Parlamentsgesetzes. Aufgrund der althergebrachten Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz und insbesondere zwischen den Grenzregionen hat die Kommission der vorläufigen Anwendung klar zugestimmt. Der Vertrag wird gleichzeitig mit der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands für Liechtenstein vom 19. Dezember 2011 vorläufig angewendet. Die Kommission befürwortet, dass der grenzüberschreitende Verkehr mit Feuerwaffen zwischen den beiden Ländern auch nach dem Beitritt Liechtensteins zum Schengener Abkommen möglichst unbürokratisch geregelt werden soll.
Gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz muss der Bundesrat der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung zur definitiven Genehmigung unterbreiten. Diesen Vorgaben ist der Bundesrat am 1. Juni 2012 nachgekommen. Der Nationalrat war Erstrat. Er hat den Bundesbeschluss am 10. September 2012 einstimmig gutgeheissen.
Am 19. Oktober 2012 konnte unsere Kommission die vorliegende Botschaft eingehend beraten. Es wurde insbesondere mit Genugtuung festgestellt, dass der engen Verflechtung Liechtensteins und der benachbarten Regionen mit einer pragmatischen Umsetzung der Schengen-Richtlinien Rechnung getragen wurde. Die Verhinderung einer Erschwerung und Formalisierung ist insbesondere auch für die liechtensteinischen Schützen- und Jagdsportvereine wichtig, da sie sich mangels Möglichkeiten im eigenen Land an den Schiessanlagen in der Schweiz beteiligt haben und diese auch rege nutzen. Gleichzeitig erfüllt der Vertrag die internationalen Verpflichtungen unseres Landes. Zu erwähnen bleibt noch, dass in der Schweiz und in Liechtenstein die gleichen waffenrechtlichen Vorschriften für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen zur Anwendung kommen und deshalb Bewilligungsvorbehalte gar keinen Sinn machen würden.
Die Sicherheitspolitische Kommission ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten. Zur Detailberatung hat die Kommission keine Bemerkungen. Mit der Gesamtabstimmung empfiehlt Ihnen die SiK-SR einstimmig, der Vorlage zuzustimmen.