Lexipedia

Fetz Anita · Ständerat · 2013-12-11

Fetz Anita · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-12-11

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen bei Artikel 34 Absatz 2, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen. Die Hausordnung in unserem Land muss für alle gelten. Das besprechen wir jetzt, und das ist auch gut so. Das geltende Recht - in diesem Artikel geht es ja um die Niederlassungsbewilligung -, welches die Kommission bei dieser Revision beibehalten will, sieht im Rahmen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem Aufenthalt von zehn Jahren keinen Rechtsanspruch auf die Bewilligung vor. Der Bundesrat möchte dies ändern. Sofern klar definierte Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Zu diesen Voraussetzungen gehören ein zehnjähriger Voraufenthalt, der Ausschluss von Widerrufsgründen und neu auch der Nachweis der erbrachten Integration. Letztere wird in Artikel 58a klar definiert. Die Integration beinhaltet die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, das Beherrschen der am Wohnort gesprochenen Landessprache sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung. So weit, so gut.

Mein Antrag bzw. der Entwurf des Bundesrates muss im Zusammenhang mit der Bürgerrechtsgesetzgebung, die ja soeben bei uns in der Beratung war, gesehen werden. Da gibt es einen ganz engen Konnex. Dort haben wir nämlich die Voraussetzungen zur Einbürgerung verschärft. Neu kann nur ein Gesuch stellen, wer auch die Niederlassungsbewilligung hat. Darum ist es nachvollziehbar - und ich meine, politisch auch vollkommen richtig -, dass ein Rechtsanspruch auf die Niederlassungsbewilligung bestehen muss. Ohne dieses Recht weiss eine einbürgerungswillige Person nämlich nicht, ob und wann sie eingebürgert werden kann.

Heute reicht für die Einbürgerung eine einfache Aufenthaltsbewilligung. Ich habe mich schon ein bisschen gewundert - aber ich kenne die Debatte nicht, die intern in der Kommission geführt wurde -, dass man bei der Einbürgerung derart hohe Auflagen macht und nachher auch derart hohe Auflagen bei der Voraussetzung, nämlich der Niederlassungsbewilligung, macht. Dass Ausländer die Erfüllung der Auflagen nachweisen müssen, finde ich richtig. Aber wenn sie das nachweisen können, ist es nur recht und billig, dass auch ein Rechtsanspruch auf die Niederlassungsbewilligung entsteht.

In meinem Umfeld kenne ich sehr viele gutqualifizierte und übrigens noch mehr hier in der Schweiz geborene Ausländer, die lupenreines Baseldeutsch sprechen - in einem [PAGE 1135] anderen Kanton würden sie einen anderen lupenreinen Dialekt sprechen. Sie haben die Schulen hier besucht und sind hochqualifiziert. Sie erzählen mir immer häufiger, dass sie keine Lust mehr hätten, sich einbürgern zu lassen. Das Verfahren wird immer willkürlicher und ist genau für jene, die wir wollen - genau für jene! - abschreckend. Deshalb meine ich, ist es richtig, dass die Leute, wenn sie all die Auflagen erfüllen, die wir in diesem Gesetz definieren, auch einen Rechtsanspruch auf die Niederlassungsbewilligung haben. Im Gegensatz zum Kommissionssprecher bin ich zudem der Meinung, dass es - wenn ein Rechtsanspruch bestünde - sinnvoll wäre, dass bei einer Anfechtung der Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung das Bundesgericht die letzte Instanz wäre. Ich finde es auch richtig, dass sich dann eine entsprechende schweizweite Praxis herausbilden würde und dass es nicht mehr Unterschiede von Kanton zu Kanton gäbe.

Ich bin mit den Verschärfungen einverstanden, die wir heute in Bezug auf eine klare Definition der Integrationswilligkeit machen. Aber wenn alle Auflagen erfüllt sind, sollen die Leute auch ein Recht auf die Niederlassungsbewilligung haben, die dann die einzige Voraussetzung ist, um eingebürgert zu werden.

Ich bitte Sie deshalb, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen und die Logik, mit der wir im Bürgerrechtsgesetz begonnen haben, auch im Ausländergesetz fortzusetzen.