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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2010-12-09

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2010-12-09

Wortprotokoll

Der Bundesrat begrüsst das Anliegen, die Situation der Working Poor zu verbessern respektive das Ungleichgewicht, das heute zwischen den Working Poor und den unterstützungsbedürftigen Personen besteht, zu beseitigen. Dazu müssen insbesondere die sogenannten Schwelleneffekte vermindert oder beseitigt werden. Es wurden schon verschiedene Ansätze geprüft, um das Ungleichgewicht in diesem Bereich in den Griff [PAGE 1951] zu bekommen. Man hat sich auch bereits einmal mit der Frage der erwerbsabhängigen Steuergutschriften befasst und dann auch gesehen, dass im heutigen System verschiedene Unzulänglichkeiten bestehen - vor allem dort, wo es um Sozialleistungen geht -, die eben dazu führen, dass es unter Umständen nicht interessant ist, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Man hat also gesehen, dass vielleicht dort ein Ansatz möglich wäre. Schwelleneffekte entstehen dann, wenn eine Finanzleistung stärker sinkt, als der Lohn steigt. Ein Schwelleneffekt kann sich ergeben, wenn Personen, die ganz oder teilweise auf Sozialhilfe angewiesen sind, bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder bei der Erhöhung des Beschäftigungsgrades wieder in eine höhere Klasse gelangen und dann die Steuern höher ausfallen. Wegen der gleichzeitig wegfallenden oder kleineren Transferzahlungen haben sie dann weniger Einkommen zur Verfügung; es besteht also ein Ungleichgewicht, und das Interesse, wieder einzusteigen, kann so nicht gross sein.

Zur Vermeidung des negativen Effekts soll einerseits von Bund und Kantonen das Einkommen aus Sozialhilfe besteuert werden; andererseits soll das Existenzminimum steuerlich befreit werden. Diesen Ansatz prüft man schon seit Jahren, teilweise setzt man schon da an; ich werde dazu noch etwas sagen. Die Besteuerung von Unterstützungsleistungen - Frau Nationalrätin Meier-Schatz hat es gesagt - ist steuersystematisch richtig. Nach dem herrschenden Grundsatz in Bezug auf das Gesamtreineinkommen sollten Unterstützungsleistungen in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, also als steuerbares Einkommen angesehen werden. Es muss dann aber der Bedürftigkeit des Leistungsempfängers in einem anderen Bereich Rechnung getragen werden, nämlich, wie gesagt wurde, durch Freistellung im Bereich des Existenzminimums, das heisst z. B. durch tarifliche Massnahmen oder auch durch entsprechende Abzüge, was die Kantone ja zu einem guten Teil auch tun.

Die Steuerbefreiung des Existenzminimums ist heute weder beim Bund noch in den Kantonen explizit vorgesehen. Wir haben aber immerhin in der Bundesverfassung eine Bestimmung, die die Existenzsicherung statuiert, nämlich im Zusammenhang mit der AHV, der IV und den Ergänzungsleistungen, wo klar gesagt wird, dass dafür zu sorgen ist, dass jede Person ein angemessenes Einkommen zur Verfügung hat.

Die parlamentarische Initiative, die die Steuerbefreiung des Existenzminimums in den Kantonen vorsah, scheiterte im Jahre 2007; es wurde vorhin schon darüber diskutiert. Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Kantone diesem Existenzminimum Rechnung tragen, und zwar durch eine Kombination von steuerfreien Einkünften, Steuerabzügen und der Möglichkeit des Erlasses dieser Steuern bis zu einem gewissen Grad - wobei das Existenzminimum in den verschiedenen Kantonen natürlich unterschiedlich fixiert wird. Ich denke, politisch wird sich an dieser Situation in der Zwischenzeit nichts geändert haben. Neu ist aber nun die Verknüpfung mit der Besteuerung der Unterstützungsleistungen und damit auch die konkrete Zielsetzung, einen Anreiz für die Wiederaufnahme des Erwerbs zu schaffen, indem das Sozialhilfe- und das Steuersystem besser aufeinander abgestimmt werden sollen.

Es ist unbestritten, dass der Bund nicht in die Tarifautonomie eingreifen darf und dass es Sache der Kantone ist, das Existenzminimum steuerlich zu befreien. Es ist auch Sache der Kantone zu bestimmen, auf welche Art und Weise sie das tun wollen. Aus dem Grundrecht auf Existenzsicherung, das sich aus der Bundesverfassung ableiten lässt, ergibt sich aber schon heute, dass niemand durch eine staatliche Abgabeforderung in seinem Recht auf Existenzsicherung verletzt werden darf. Das läuft indirekt auch auf die steuerliche Befreiung des Existenzminimums hinaus. Bezüglich der Forderung nach der Befreiung des Existenzminimums käme also höchstens eine deklaratorische Bestimmung im Bereich des DBG oder des StHG infrage. Etwas anderes ist zurzeit nicht denkbar. Der Regelungsbedarf liegt somit hauptsächlich bei der Besteuerung von öffentlichen Unterstützungsleistungen. Das ist ein steuersystematisch richtiger Ansatz; politisch ist er vielleicht nicht ganz einfach umzusetzen, aber steuersystematisch und sachlich ist er richtig. Man könnte damit den Ungerechtigkeiten des heutigen Steuersystems entgegenwirken.

Der Bundesrat steht dem Anliegen, die sogenannten Schwelleneffekte zu vermindern oder sie gar zu beseitigen, positiv gegenüber. Wir sind bereit, die Motion anzunehmen. Wir sind selbstverständlich aber auch nicht dagegen, wenn Sie den Motionstext in einen Prüfungsauftrag umwandeln wollen, damit man die Auswirkungen der verschiedenen Varianten vielleicht noch besser sieht und sich für einen Weg entscheiden kann.