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Stähelin Philipp · Ständerat · 2010-09-15

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-15

Wortprotokoll

Auch ich bin in diesem einzigartigen Fall, der allein auf die UBS bezogen ist, für den holperigen Weg, der uns eben aufgezeigt worden ist, also für Eintreten und Zustimmung zum Bundesbeschluss. Ich habe dabei allerdings kein absolut gutes Gewissen. Wir beschliessen hier einen sogenannten Einzelakt des Parlamentes. Unsere Bundesverfassung sieht dieses Instrument ausdrücklich vor und lässt es, verbunden mit dem fakultativen Referendum, zu, wenn für eine als notwendig erachtete Massnahme keine gesetzliche Grundlage besteht.

Ich teile durchaus die Meinung, dass dieser Sonderfall Amtshilfe UBS nicht nach unserem bisherigen Grundprinzip abgehandelt werden soll, wonach Amtshilfe eine unentgeltliche Staatstätigkeit darstellt. Solches wäre in diesem Fall auch für mich stossend. Bei aller Zustimmung nagt es aber an mir, dass wir einen Grundgedanken unseres Rechts verlassen müssen, nämlich dass Abgaben nicht im Einzelfall geregelt und, wie hier, erst noch auf einer nachgelieferten Grundlage erhoben werden, sondern gestützt auf allgemeingültige Bestimmungen. Hier tun wir nun exakt das Gegenteil. Wir befinden uns damit trotz der verfassungsmässigen Zulässigkeit des Vorgehens wohl oder übel in einer rechtsstaatlichen Grauzone.

Ich fühle mich bei diesem Bundesbeschluss auch unwohl, weil wir dabei einmal mehr von den ordentlichen Verfahren abweichen. Die ganze UBS-Affäre verleitet uns noch und noch zur Wahl ausserordentlicher Formen unseres Handelns. Dies birgt Gefahren. Gerade in Krisen geben feste Formen des staatlichen Handelns Sicherheit und Halt. Ohne Not sollte gerade dann nicht zu ausserordentlichen Prozeduren gegriffen werden, wenn inhaltlich schwierig zu lösende Fragen anstehen, sonst landen wir umso rascher im Abenteuer, und die Rechtssicherheit, die nicht zuletzt auch formelle Seiten aufweist, leidet darunter.

Der Bundesrat verzichtet bewusst auf die Schaffung einer generell-abstrakten Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Kosten in Auslieferungsverfahren. Er geht davon aus, dass es keine vergleichbaren Fälle mehr geben wird. An sich ist das konsequent. Einzelakte sollen auch meines Erachtens so eng wie möglich auf den einzelnen Fall zugeschnitten sein, um keinen unerwünschten präjudiziellen Charakter zu erhalten. Ich habe deshalb auch darauf verzichtet, einen Antrag als Minderheit ins Plenum zu bringen, neben den beiden im Bundesbeschluss genannten Sammelamtshilfeverfahren auch allfällige weitere mit diesen Verfahren gegen die UBS im Zusammenhang stehende Gesuche der Kostenpflicht zu unterstellen. Ich erwähne dies an dieser Stelle, weil ich von bundesrätlicher Seite noch einmal bestätigt [PAGE 798] hören möchte, dass es hier keine Nachzügler-Amtshilfegesuche mit demselben Hintergrund - UBS - geben wird.

Wir müssen wohl oder übel eintreten; wohl fühle ich mich nicht.